Beschluss: zur Kenntnis genommen

 


Landrat Pusch berichtet wie folgt:

 

Widerruf der Optionserklärung gem. 27 Abs. 22 UstG

 

Die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) wurde vom Gesetzgeber aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch Einführung eines neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit dem Steueränderungsgesetz 2015 grundlegend reformiert.

 

Diese Gesetzesänderung hat für viele juristische Personen des öffentlichen Rechts erhebliche Bedeutung und galt ursprünglich für Umsätze, die ab dem 01.01.2017 getätigt werden. Um die Umstellung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber damals die Möglichkeit eingeräumt, übergangsweise noch das alte Recht anzuwenden. Davon hat der Kreis Heinsberg seinerzeit mit der Abgabe der Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG gebraucht gemacht. Durch die Optionserklärung durfte der Kreis Heinsberg somit für sämtliche vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin das alte Recht anwenden. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Übergangsregelung zunächst bis zum 01. Januar 2023 automatisch verlängert.

 

Nun soll die Übergangsfrist hinsichtlich der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ein weiteres Mal bis Ende 2024 verlängert werden. Fixiert wurde das Ganze im Jahressteuergesetz 2022, das letzte Woche im Bundesrat verabschiedet wurde. § 2b UStG wäre danach erst zum 1. Januar 2025 zwingend anzuwenden.

 

Der Kreis Heinsberg hat sich auf die geplante Umstellung zum 01.01.2023 bereits intensiv vorbereitet. Dieses Jahr wurden als vorbereitende Maßnahmen u. a. eine Dienstanweisung Steuern (gültig ab 01.10.2022) erlassen. Neben einem zentralen Steuerbeauftragten wurden für alle Dienststellen des Kreises Heinsberg dezentrale Ansprechpersonen für das Thema Steuern benannt und im September dieses Jahres umfassend geschult. Zur Erfassung und Dokumentation der Steuerfälle wurde ein sog. Tax Compliance Management System (TCMS) in Form einer Software von der Fa. Optiso angeschafft und installiert. Weiterhin werden derzeit Schnittstellen von den betroffenen Fachverfahren zur Finanzsoftware angepasst, um die steuerrelevanten Geschäftsfälle richtig abbilden zu können.

 

Aufgrund der o. g. umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen, der teilweise bereits erfolgten Umstellung von Verträgen und der Anpassung der Datenverarbeitung auf das neue Recht, wird die Verwaltung die Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG aktiv widerrufen und das neue Umsatzsteuerrecht ab dem 01.01.2023 anwenden.“