Es wird auf die als Tischvorlage in der Sitzung des
Kreisausschusses ausliegende Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
18.01.2023 gem. § 12 GeschO zur Mehrwegplicht für
Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen verwiesen.
Landrat Pusch antwortet hierzu wie folgt:
„In Nordrhein-Westfalen sind die Unteren Abfallwirtschaftsbehörden der
Kreise und kreisfreien Städte gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Anhang I der
Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) für den Vollzug des
Verpackungsgesetzes (VerpackG) und insoweit ab dem 01.01.2023 auch für
Kontrollen und die Ahndung evtl. Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht
gemäß §§ 33 und 34 VerpackG zuständig.
Eine fortlaufende Kontrolle
aller unter diese Bestimmungen fallenden Anbieter („Letztver-treiber“) von
Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern ist
wegen der Vielzahl der Anbieter/Vertreiber im Kreisgebiet und der personellen
Situation im Sachgebiet jedoch nicht möglich. Analog zur Umsetzung
vergleichbarer Gesetze werden auch hier die Kontrollen nur anlassbezogen (d. h.
aufgrund von Hinweisen auf mögliche Verstöße) erfolgen können.
In diesem Zusammenhang wurde
mit dem hiesigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungs-amt abgestimmt, bei
dortigen Kontrollen von Betrieben (soweit möglich) auch die Einhaltung der o.
g. Vorschriften zu kontrollieren und die Untere Abfallwirtschaftsbehörde bei
etwaigen Verstößen zu informieren. Die Einleitung evtl.
Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 36 Abs. 1 Nrn. 28, 29 und 30 VerpackG
obliegt ausschließlich der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde.
1. Wie viele
Betriebe im Kreis Heinsberg, die Essen/Getränke zum Mitnehmen anbieten, sind
von der Regelung betroffen, weil sie mehr als 80 qm Fläche oder mehr als 5
Beschäftigte haben?
2. Wie viele
von diesen Betrieben im Kreisgebiet haben weniger als 80 qm Verkaufsfläche und
weniger als fünf Beschäftigte?
Antwort: Dem Amt für Umwelt und Verkehrsplanung –
Abteilung Abfallwirtschaft – liegen keine Zahlen über die im Kreisgebiet
vorhandenen und von den Regelungen der §§ 33 und 34 VerpackG betroffenen
Betriebe vor. Es ist geplant, eine diesbezügliche Abfrage bei den örtlichen Gewerbeämtern
zu starten. Ob dort genaue Angaben insbesondere zur Fläche und/oder der Anzahl
der beschäftigten Personen vorliegen, erscheint zumindest zweifelhaft.
Möglicherweise könnte das Erfordernis einer Gaststättenerlaubnis diesbezügliche
Informationen bringen.
Das Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises verfügt ebenfalls nicht über
vollständige Listen über die Anzahl der in Frage kommenden Betriebe. Nach einer
groben Schätzung dürfte sich diese Zahl jedoch im unteren vierstelligen Bereich
bewegen. Eine Differenzierung nach der Verkaufsfläche sowie nach der Anzahl der
Mitarbeiter kann aber auch von dort nicht gemacht werden.
3. Wurden
bereits Stichproben durchgeführt und wie wird geprüft?
Antwort: Bis jetzt wurden keine Stichproben bzgl. der
Einhaltung der §§ 33 und 34 VerpackG durchgeführt. Obwohl die
Mehrwegangebotspflicht mehrfach in den Medien besprochen wurde, sind bisher
auch keine diesbezüglichen Beschwerden bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
eingegangen. Auch dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt liegen bislang
keine Beschwerden vor.
4. Falls
nein: Wann sollen die ersten betroffenen Betriebe auf Einhaltung dieser neuen
Regelung überprüft werden?
Antwort: Wie in der Einleitung
bzw. zu den Fragen 1 und 2 ausgeführt, sollen die neuen Bestimmungen des
VerpackG sowohl durch Mithilfe des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes
im Rahmen von stichprobenhaften Kontrollen sowie durch anlassbezogene
Überprüfungen der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde im Rahmen der jeweiligen
Kapazitäten erfolgen.“