Es wird auf die als Tischvorlage in der Sitzung des Kreisausschusses ausliegende Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18.01.2023 gem. § 12 GeschO zur Mehrwegplicht für Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen verwiesen.

 

Landrat Pusch antwortet hierzu wie folgt:

 

In Nordrhein-Westfalen sind die Unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Anhang I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) für den Vollzug des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und insoweit ab dem 01.01.2023 auch für Kontrollen und die Ahndung evtl. Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht gemäß §§ 33 und 34 VerpackG zuständig.

 

Eine fortlaufende Kontrolle aller unter diese Bestimmungen fallenden Anbieter („Letztver-treiber“) von Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern ist wegen der Vielzahl der Anbieter/Vertreiber im Kreisgebiet und der personellen Situation im Sachgebiet jedoch nicht möglich. Analog zur Umsetzung vergleichbarer Gesetze werden auch hier die Kontrollen nur anlassbezogen (d. h. aufgrund von Hinweisen auf mögliche Verstöße) erfolgen können.

 

In diesem Zusammenhang wurde mit dem hiesigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungs-amt abgestimmt, bei dortigen Kontrollen von Betrieben (soweit möglich) auch die Einhaltung der o. g. Vorschriften zu kontrollieren und die Untere Abfallwirtschaftsbehörde bei etwaigen Verstößen zu informieren. Die Einleitung evtl. Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 36 Abs. 1 Nrn. 28, 29 und 30 VerpackG obliegt ausschließlich der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde.

 

 

1. Wie viele Betriebe im Kreis Heinsberg, die Essen/Getränke zum Mitnehmen anbieten, sind von der Regelung betroffen, weil sie mehr als 80 qm Fläche oder mehr als 5 Beschäftigte haben?

2. Wie viele von diesen Betrieben im Kreisgebiet haben weniger als 80 qm Verkaufsfläche und weniger als fünf Beschäftigte?

 

Antwort: Dem Amt für Umwelt und Verkehrsplanung – Abteilung Abfallwirtschaft – liegen keine Zahlen über die im Kreisgebiet vorhandenen und von den Regelungen der §§ 33 und 34 VerpackG betroffenen Betriebe vor. Es ist geplant, eine diesbezügliche Abfrage bei den örtlichen Gewerbeämtern zu starten. Ob dort genaue Angaben insbesondere zur Fläche und/oder der Anzahl der beschäftigten Personen vorliegen, erscheint zumindest zweifelhaft. Möglicherweise könnte das Erfordernis einer Gaststättenerlaubnis diesbezügliche Informationen bringen.

 

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises verfügt ebenfalls nicht über vollständige Listen über die Anzahl der in Frage kommenden Betriebe. Nach einer groben Schätzung dürfte sich diese Zahl jedoch im unteren vierstelligen Bereich bewegen. Eine Differenzierung nach der Verkaufsfläche sowie nach der Anzahl der Mitarbeiter kann aber auch von dort nicht gemacht werden.

 

 

3. Wurden bereits Stichproben durchgeführt und wie wird geprüft?

 

Antwort: Bis jetzt wurden keine Stichproben bzgl. der Einhaltung der §§ 33 und 34 VerpackG durchgeführt. Obwohl die Mehrwegangebotspflicht mehrfach in den Medien besprochen wurde, sind bisher auch keine diesbezüglichen Beschwerden bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde eingegangen. Auch dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt liegen bislang keine Beschwerden vor.

 

 

4. Falls nein: Wann sollen die ersten betroffenen Betriebe auf Einhaltung dieser neuen Regelung überprüft werden?

 

Antwort: Wie in der Einleitung bzw. zu den Fragen 1 und 2 ausgeführt, sollen die neuen Bestimmungen des VerpackG sowohl durch Mithilfe des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes im Rahmen von stichprobenhaften Kontrollen sowie durch anlassbezogene Überprüfungen der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde im Rahmen der jeweiligen Kapazitäten erfolgen.“