Beschluss:


Allgemeiner Vertreter Schneider antwortet wie folgt:

 

Frage 1.

Ist der Eindruck zutreffend, dass die errichtete Outdoor-Fitness-Anlage für die Öffentlichkeit nicht (ohne weiteres) zugänglich ist und von ihr genutzt werden kann?

Die Schulsportanlage „Im Klevchen“ steht dem Schul- und Vereinssport und zusätzlich dem Individualsport in Absprache und im Rahmen der Nutzungszeiten für den Vereinssport zur Verfügung. Vorrangig steht die Anlage von montags bis donnerstags bis 17:00 Uhr und freitags bis 15:00 Uhr ausschließlich dem Schulsport zur Verfügung.

 

Nutzungszeiten für den Vereinssport und für Individualsportler (von April bis Oktober):

montags bis donnerstags        17:00 – 20:00 Uhr

freitags                                              15:00 – 20:00 Uhr

samstags                                          11:00 – 17:00 Uhr

sonntags                                           10:00 – 13:00 Uhr

 

Im Rahmen der Zeiten für den Vereinssport steht somit die Outdoor Fitness-Anlage auch für Öffentlichkeit im Rahmen des Individualsports zur Verfügung.

Frage 2.

Wenn die Wahrnehmung aus Frage 1 zutrifft: Wann und aus welchen Gründen wurde von wem entschieden, von dem Beschluss des Bauausschusses hinsichtlich der freien Zugänglichkeit abzuweichen?

Auf Anregung der Afd-Fraktion in der Sitzung des Bauausschusses am 16.03.2021 (TOP 5) hat die Verwaltung die Finanzierung der Fitness-Anlage geprüft und in der Sitzung am 10.05.2021 (TOP 2) dargelegt, dass die Finanzierung einer Outdoor-Fitness-Anlage durch den Verzicht einer ursprünglich geplanten Flutlichtanlage möglich sei. Der Bauausschuss hat sich daraufhin für eine Realisierung ausgesprochen. Einen Beschluss im Hinblick auf eine jederzeit freie Zugänglichkeit hat der Bauausschuss nicht getroffen. Die Schulsportanlage war bereits vor der Modernisierung ausschließlich zu den genannten Öffnungszeiten nutzbar. Eine generelle freie Zugänglichkeit war nie vorgesehen, um insbesondere Vandalismusschäden- wie in der Vergangenheit geschehen - zu vermeiden.

 

Frage 3.

Falls der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Nutzung ohne zugrunde liegenden Beschluss zuständiger Stellen und Gremien irrtümlich erfolgt ist, fragen wir, wie der ursprünglich geplante Zustand in welcher Zeit nachträglich hergestellt werden kann und wird?

Die Öffentlichkeit ist nach Auffassung der Verwaltung nicht generell von der Nutzung der Schulsportanlage ausgeschlossen. Die Nutzung ist lediglich aus den in der Antwort zu Frage 2 genannten Gründen eingeschränkt.

 

 


Abstimmungsergebnis: