Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 48, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und dem Kreis Heinsberg über die Durchführung der Kenntnisüberprüfung und des Verfahrens zur Erteilung von Erlaubnissen nach dem Heilpraktikergesetz unter den beschriebenen Bedingungen wird zugestimmt.
 


Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu nach § 1 des Heilpraktikergesetzes vom 17.02.1939 (geltendes Bundesrecht) der Erlaubnis. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der landesgesetzlichen „Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe -    ZustVO HB)“ sind in NRW die Kreise und kreisfreien Städte zuständige Behörden für die Durchführung des Heilpraktikergesetzes sowie der hierzu ergangenen Ersten Durchführungsverordnung. Gemäß dem nach wie vor geltenden Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 18.05.1999 besteht hinsichtlich der zur Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Kenntnisüberprüfungen folgende Regelung: „ ... Die Überprüfungen sollen zentral erfolgen. Je Regierungsbezirk ist grundsätzlich eine untere Gesundheitsbehörde für die Durchführung der Überprüfungen zuständig. Damit soll gewährleistet werden, dass die Überprüfungen landeseinheitlich durchgeführt werden. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit ... (GkG) sicher, dass die Überprüfungen in jedem Regierungsbezirk im Grundsatz in einer unteren Gesundheitsbehörde zentral durchgeführt werden. Diese Aufgaben nehmen wahr: im Regierungsbezirk ... Köln die untere Gesundheitsbehörde Köln, ... .“

 

Nach vorausgegangenen Beratungen und Beschlussfassungen im Ausschuss für Gesundheit und Soziales, im Kreisausschuss und letztlich im Kreistag am 14.11.1996 (TOP 3 der Niederschrift) hatte der Kreis Heinsberg gemeinsam mit allen übrigen Kreisen und kreisfreien Städten im Regierungsbezirk Köln auf der Grundlage des GkG bereits 1997 eine dementsprechende Vereinbarung mit der Stadt Köln geschlossen. Nach vorgeschriebener aufsichtsbehördlicher Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln und Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln war die Vereinbarung im August 1998 in Kraft getreten. Seither hatte die Stadt Köln für alle an der Vereinbarung beteiligten Gesundheitsbehörden im Regierungsbezirk alle Rechte und Pflichten im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen nach dem Heilpraktikergesetz übernommen; einbezogen war dabei auch das Recht der Erhebung der nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) dafür vorgesehenen Verwaltungsgebühren (feste Gebührensätze).

 

Aufgrund der durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit 2009 geänderten Rechtslage (Anspruch auf eine sog. „sektorale Heilpraktikererlaubnis“ für Physiotherapeuten) hatte die Stadt Köln die mit ihr abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung aus 1998 zum 31.12.2011 rechtswirksam gekündigt und gleichzeitig gemäß den Vorgaben des o. a. Runderlasses und in Fortführung der bisherigen bewährten Praxis den Abschluss einer Folgevereinbarung angeboten. Wiederum nach vorausgegangenen Beratungen und Beschlussfassungen im Ausschuss für Gesundheit und Soziales am 08.09.2011, im Kreisausschuss am 22.09.2011 und im Kreistag am 29.11.2011 (s. Niederschrift zu TOP 5) wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 weiterhin gemeinschaftlich mit allen übrigen unteren Gesundheitsbehörden im Regierungsbezirk Köln eine inhaltlich modifizierte Folgevereinbarung abgeschlossen. Demnach wurde die Aufgabenübertragung auf die Bereiche der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis sowie der eingeschränkten Erlaubnis für das Gebiet der Psychotherapie begrenzt; die Bearbeitung möglicher zukünftig geltend gemachter Ansprüche auf „sektorale Heilpraktikerlaubnisse“ in anderen Sparten von Gesundheitsfachberufen (z.B. Podologen, Ergotherapeuthen etc.) wurde von dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen. Gestützt auf § 23 Abs. 4 GkG (Prinzip der Kostendeckung) beansprucht die Stadt Köln darüberhinaus aus nachvollziehbaren Gründen von den an der Vereinbarung beteiligten Kommunen einen finanziellen Ausgleich, soweit die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Aufwendungen nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind und dadurch ein finanzielles Defizit entstehen sollte. Das Defizit wird jährlich neu ermittelt und auf Basis der amtlichen Einwohnerzahlen auf die beteiligten Kreise und kreisfreien Städte umgelegt. Im Gegenzug hat sich die Stadt Köln verpflichtet, alle notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erfüllung der beschriebenen Aufgaben zu gewährleisten. Laut einer Modellberechnung auf der Grundlage von Daten des Jahres 2010 wurde seinerzeit in der Vereinbarung beispielhaft für 2012 der Defizitausgleich mit 660,94 € je 100.000 Einwohner bzw. für den Kreis Heinsberg mit einen Betrag i. H. v. insgesamt 1.685,23 € beziffert. Die maßgeblichen Faktoren für die Ermittlung der Aufwendungen und der Verteilung/Umlage eines möglichen Defizits sind dabei allesamt variabel und z. B. von der Anzahl der durchgeführten Überprüfungen, der Anzahl der Prüflinge, der Entwicklung der Personalaufwendungen, der Entwicklung der Sachkosten, der Höhe der nach der AVerwGebO NRW zu erhebenden Gebühren und von den Einwohnerzahlen der Kreise und kreisfreien Städte abhängig. So bestehen z. B. bereits seit geraumer Zeit seitens der unteren Gesundheitsbehörden Bestrebungen, über den Städtetag NRW und den Landkreistag NRW beim zuständigen Ministerium auf eine sachgerechte Erhöhung der Verwaltungsgebührensätze hinzuwirken. Wegen der variablen Faktoren können somit das Defizit wie auch die Umlagebeträge von Jahr zu Jahr nach oben wie nach unten variieren. Die in 2011 abgeschlossene Vereinbarung hatte unbefristet Geltung und war erstmals nach Ablauf von zwei Jahren kündbar. Nach nachgewiesener detaillierter nachträglicher Berechnung des Defizits wurden von der Stadt Köln anteilmäßig vom Kreis Heinsberg letztlich für 2012 ein Defizitausgleich i. H. v. 3.421,90 € und für 2013 ein Defizitausgleich i. H. v. 3.967,44 € geltend gemacht und vom Kreis Heinsberg beglichen. Für 2014 wurde anteilig eine Vorauszahlung i. H. v. 4.447,77 € geltend gemacht; die genaue Abrechnung steht noch aus.

 

Wegen der bei einigen Vereinbarungspartnern bestehenden Unsicherheit bei der verwaltungsrechtlichen Abwicklung der Vereinbarung und nach einer gemeinsamen Besprechung aller beteiligten Gesundheitsämter im Oktober 2013 wurde die Vereinbarung mit Wirkung zum 31.12.2014 von der Stadt Köln abermals gegenüber allen Beteiligten aufgekündigt und mit dem Ziel der Erhöhung der Rechtssicherheit wiederum der Abschluss einer Folgevereinbarung angeboten. Diese ist im Wesentlichen identisch mit der Vereinbarung aus 2011; es wurde lediglich folgender Passus ergänzend aufgenommen:

 

„Sollte in dem abgelaufenen Berechnungszeitraum (01.07. eines Jahres bis 30.06. eines Jahres) ein Defizit entstanden sein, so ist die Stadt Köln berechtigt, von den Beteiligten eine Erstattung entsprechend dem Verteilungsschlüssel zu fordern. Ebenso verpflichtet sich die Stadt Köln, einen Überschuss entsprechend zu erstatten. Die Stadt Köln ist verpflichtet, auf Verlangen eines Beteiligten diesem die Kostenberechnung darzulegen.“

 

Darüber hinaus wurde nunmehr auf der Basis des für 2012 ermittelten Defizits in der Vereinbarung beispielhaft für 2015 der kalkulierte Umlagebetrag mit 1.462,06 € je 100.000 Einwohner bzw. für den Kreis Heinsberg mit einen Betrag i. H. v. insgesamt 3.628,08 € beziffert.

 

Nach Rechtsauffassung der Verwaltung besteht eine gegenüber der Situation in 2011 inhaltlich völlig unveränderte Sachlage, so dass der Beschluss des Kreistages vom 29.11.2011 unvermindert Gültigkeit hat und auf die nunmehr redaktionell überarbeitete Vereinbarung ohne weiteres übertragbar ist. Sowohl unter Berücksichtigung der Vorgaben des o. a. Erlasses als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten besteht nach wie vor keine vernünftige Alternative zu dem Abschluss der Vereinbarung. Die von der Stadt Köln nunmehr vorgelegte Vereinbarung wurde daher von der Verwaltung mit Datum vom 15.10.2014 bereits unterzeichnet und von der Stadt Köln zwischenzeitlich mit Datum vom 17.12.2014 gegengezeichnet.

 

Im Rahmen des nach dem GkG erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens hat die Bezirksregierung Köln Zweifel an dem Fortbestehen des v. g. Beschlusses des Kreistages vom 29.11.2011 vorgetragen und bestreitet dessen Übertragbarkeit auf die nunmehr unterzeichnete Vereinbarung. Sie verwehrt bis auf weiteres die aufsichtsbehördliche Genehmigung und besteht als Genehmigungsbehörde unter Verweis auf § 26 der Kreisordnung NRW auf eine abermalige Beschlussfassung des Kreistages.