Sitzung: 20.06.2023 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 47, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0096/2023
Beschlussvorschlag:
Die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen werden zur Kenntnis
genommen.
Gemäß § 22 Abs. 4 KomHVO NRW ist dem Kreistag eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Für die Veranschlagung im Haushaltsplan gilt nach § 79 GO NRW der Grundsatz der Jährlichkeit. Der Haushaltsplan hat danach im Ergebnisplan die im Haushaltsjahr durch die Erfüllung der Aufgaben entstehenden Aufwendungen und entsprechend im Finanzplan die zu leistenden Auszahlungen auszuweisen. Mit dem Ende des Haushaltsjahres entfällt die Ermächtigung, aus den Haushaltspositionen heraus noch Aufwendungen entstehen zu lassen oder Auszahlungen zu leisten. Die Ermächtigungsübertragung durchbricht den Grundsatz dieser zeitlichen Bindung.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes lässt sich nicht immer mit Gewissheit vorausblicken, ob die veranschlagten Ermächtigungen für Vorhaben, die sich über das Haushaltsjahr hinaus erstrecken, bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können.
Die zügige Durchführung solcher Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen diese erst neu im Haushaltsplan veranschlagt werden müssten.
Durch § 22 KomHVO NRW ist daher die Möglichkeit geschaffen worden, Aufwendungs- und Auszahlungsermächtigungen in das nächste Haushaltsjahr im Sinne einer flexiblen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu übertragen.
Die Ermächtigungsübertragungen belasten wirtschaftlich das neue Haushaltsjahr. Die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen erfolgen im Jahresabschluss. Bei einer Übertragung führen sie daher zu einer unmittelbaren Veränderung der betroffenen Haushaltspositionen im Ergebnis- bzw. Finanzplan 2023, der vom Kreistag beschlossen worden ist.
Im Aufwandsbereich wurden im Jahresabschluss 2022 insgesamt
Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 918.358,83 € festgesetzt. Wirtschaftlich
wird das Haushaltsjahr 2023 belastet, in dem der Ressourcenverbrauch
tatsächlich stattfindet. Die Übertragungen bewirken eine unmittelbare
Veränderung der Haushaltspositionen im Ergebnis- und Finanzplan des Jahres 2023
(Planfortschreibung). Des Weiteren wurden Ermächtigungsübertragungen für
Baumaßnahmen und andere Investitionen in Höhe von 11.489.627,45 € gebildet.
Diese im Haushaltsjahr 2022 nicht verbrauchten, aber noch benötigten
Haushaltsmittel führen im Rahmen der Planfortschreibung zu Erhöhungen der
Haushaltspositionen des Finanzplanes im Haushaltsjahr 2023. Die Auszahlungen
auf Grundlage der übertragenen Ermächtigungen fließen zusätzlich in die
Finanzrechnung 2023 ein. Gleichzeitig ergibt sich durch die im Haushaltsjahr
2022 erfolgte Veranschlagung und Finanzierung der Investitionsmaßnahmen ein
entsprechend verbessertes Finanzrechnungsergebnis 2022.
Die Kreditermächtigung gilt gemäß § 86 GO bis zum
Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung
für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis
zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
Eine Gesamtübersicht der übertragenen
Ermächtigungen mit den entsprechenden Begründungen ist als Anlage der Einladung
zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügt.