Es wird auf die als Tischvorlage in der Sitzung des Kreistages ausliegende Anfrage der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, FDP und FW gem. § 12 GeschO zum TOP „Richtlinien zur Übernahme von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen Ganztagsschule“ vom 15.06.2023 verwiesen.
Landrat Pusch erklärt, dass den Kreistagsmitgliedern die Antworten zu dieser Anfrage, wie eingangs ausgeführt, als Tischvorlage 2 vorliegen und bereits gestern per E-Mail zugegangen sind. Auf eine Verlesung verzichtet Landrat Pusch daher und fügt die Antworten ebenfalls der Niederschrift bei.
Folgende Informationen liegen als Tischvorlage aus bzw. sind bereits per E-Mail übermittelt worden:
„1. Welche freiwilligen Leistungen – neben der
Geschwisterkindererstattung – wurden im Bereich des Kreisjugendamtes in den
letzten 5 Jahren übernommen?
2. Welche Beträge wurden an die Kommunen ausgezahlt (bitte
differenziert nach einzelnen Kommunen)?
Antwort: Hierzu wird auf die
Antwort zu Frage 2 sowie Frage 3 der gemeinsamen Anfrage vom 31.05.2023
verwiesen. Mit Blick auf die Nachfrage im Kreisausschuss am 07.06.2023 wurden
die Zahlen zu den freiwilligen Leistungen im Kita-Bereich – wie in der Sitzung
am 07.06.2023 zugesagt - bereits mit E-Mail vom 15.06.2023 zur Verfügung
gestellt.
3. Ist eine Quersubventionierung von anderen Leistungen des
Jugendamtes ausgeschlossen – sowohl in Bezug auf Pflichtaufgaben, auch ggf. solche,
die der freien Ausgestaltung unterliegen als auch auf freiwillige Leistungen?
Antwort: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 4 der gemeinsamen Anfrage vom 31.05.2023 verwiesen. Wie dort bereits mitgeteilt, ist dem System der differenzierten Abrechnung im Wege der Jugendamtsumlage immanent, dass die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen regelmäßig nicht dem Verteilungsschlüssel der Jugendamtsumlage auf die Kommunen entspricht.
Ergänzend zu den Ausführungen in der Antwort zu Frage 4 der Anfrage vom 31.05.2023 wird mitgeteilt, dass die Ermittlung einer Quersubventionierung zu den Gesamtleistungen des Kreisjugendamtes nicht ohne weiteres möglich ist, da hierfür – wie bereits in der Antwort zu Frage 3 der Anfrage vom 31.05.2023 ausgeführt – zunächst eine vollständige Überarbeitung der bisherigen Systematik von Buchungen und Rechenläufen erforderlich wäre. Zudem lassen sich bestimmte Aufwendungen oder Hilfen nicht eindeutig einer Kommune zuordnen und müssten mit hohem Verwaltungsaufwand über noch zu bestimmende Verteilschlüssel den einzelnen Kommunen zugewiesen werden. So wäre hierfür beispielsweise zunächst zu ermitteln, aus welcher Kommune die Teilnehmenden einer geförderten Kinder- und Jugenderholung jeweils stammen oder z. B. welcher Kommune die Mitglieder der Jugendgruppen etc. angehören, welche die Jugendzeltplätze des Kreises Heinsberg nutzen. In diesem Sinne müsste für jede Maßnahme (Beratungsstellen, Jugendwerkstatt, Schulwerkstatt, Schulbauernhof usw.) im Einzelnen überprüft und erhoben werden, welcher Kommune die Teilnehmenden zuzurechnen sind.
Erst recht kann eine solche Auswertung nicht in der Kürze der Zeit erstellt werden.
4. Gibt es analog der Gemeinde Gangelt auch einen Beschluss zur
Übernahme der Geschwisterkind-Regelung in den anderen Kommunen im
Kreisjugendamtsbezirk?
Antwort: Die Kommunen teilen
hierzu Folgendes mit:
Selfkant:
Es liege noch kein Beschluss vor, dieser
würde ggf. in Abhängigkeit von der Entscheidung des Kreistages nach den Ferien
gefasst werden.
Übach-Palenberg (Rückmeldung vom 15.06.2023):
Der Tagesordnungspunkt sei in der
Ausschusssitzung für Kultur, Bildung und Soziales am 06.06.2023 nicht behandelt
worden; diese Vorgehensweise werde auch dem am 15.06.2023 tagenden Haupt- und
Finanzausschuss vorgeschlagen. Die Ratssitzung finde am 21.06.2023 statt,
sodass noch auf den Beschluss des Kreistages am 20.06.2023 reagiert werden
könne. Folglich liege bis dato kein Beschluss vor.
Waldfeucht:
Über die Angelegenheit sei seitens der
Verwaltung im öffentlichen Teil der letzten Haupt- und
Finanzausschusssitzung berichtet worden. Hier habe fraktionsübergreifend
Einigkeit mit der Verwaltung bestanden, die Geschwisterkindregelung des
Kreisjugendamtes bei Wegfall auf Kreisebene auf Gemeindeebene zu übernehmen.
Ein förmlicher Beschluss liege hierzu nicht vor.
Die Angelegenheit werde dort in
Zusammenarbeit mit dem Förderverein der Grundschule (Träger) als Geschäft der
laufenden Verwaltung geregelt.
Wassenberg:
Der Rat der Stadt Wassenberg habe in seiner
Sitzung am 15.06.2023 den einstimmigen Beschluss gefasst, unter der
Voraussetzung der Aufhebung der Richtlinien des Kreises Heinsberg vom
24.03.2009 zur Übernahme von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen
Ganztagsschule als Schulträger die bestehende Regelung der
Geschwisterkinderbefreiung zu übernehmen.
Wegberg:
Gemäß
Mitteilung der Stadt Wegberg vom 14.06.2023 wurde § 4 Absatz 2 der
Beitragssatzung OGS Primarbereich der Stadt Wegberg in der Sitzung des Rates am
13.06.2023 aufgehoben und durch folgenden neuen Absatz 2 ersetzt:
„Solange
und soweit der Kreis Heinsberg (Kreisjugendamt) in Richtlinien zur Übernahme
von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen Ganztagesschule vorsieht, dass er den
Kommunen des Kreisjugendamtsbezirks von diesen erlassene Elternbeiträge in den
in den Richtlinien geregelten Fällen anteilig oder ganz erstattet, können die
Beitragspflichtigen einen Antrag auf (anteiligen) Erlass stellen,
a)
wenn gleichzeitig zum OGS-Besuch ein Geschwisterkind eine Kindertagesstätte im
Jugendamtsbezirk des Kreises Heinsberg besucht,
b)
wenn gleichzeitig zum OGS-Besuch ein Geschwisterkind in einem der letzten
beiden Kindergartenjahre eine Kindertagesstätte im Jugendamtsbezirk des Kreises
Heinsberg besucht. (…)
5. Gibt es jeweils eine Geschwisterkind-Regelung in den Kommunen des
Kreises mit eigenem städt. Jugendamt?
Antwort: Hierzu wird auf die Erläuterungen in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 23.05.2023 sowie die Erläuterungen in der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses am 07.06.2023 zu TOP 15 verwiesen. Dort wurde hierzu Folgendes mitgeteilt:
„Eine kreiseinheitliche Regelung existiert aktuell nicht. Zum einen werden schon innerhalb des Kreisjugendamtsbezirks nicht von allen Kommunen Geschwisterkindbefreiungen zur Erstattung angemeldet; zum anderen gibt es eine derartige Geschwisterkindbefreiung auch in den Städten Erkelenz, Geilenkirchen und Heinsberg nicht.“
Lediglich in Hückelhoven gibt es eine Regelung dahin gehend, dass im Falle eines beitragspflichtigen Geschwisterkindes in der Kita lediglich der Kita-Beitrag zu zahlen ist.
6. Gibt es jeweils eine Geschwisterkind-Regelung in den umliegenden
Kreisen/Städten Mönchengladbach und Städteregion/Stadt Aachen?
Antwort: Vorab sei
klarstellend darauf hingewiesen, dass, soweit im Folgenden Schul- und
Jugendhilfeträger behördenidentisch sind, eine Vergleichbarkeit mit der
Sachlage im Kreis Heinsberg nicht gegeben ist.
Eine Internetrecherche bzw. telefonische
Nachfragen hierzu haben ergeben, dass die Geschwisterkindregelungen sehr
unterschiedlich sind – sofern vorhanden –; diese werden daher nachfolgend
auszugsweise wiedergegeben:
Kreis Düren:
Zum Kreis Düren findet sich nur die Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des
Kreisjugendamtes Düren vom 29.06.2020. Eine Geschwisterkindbefreiung für den
Fall, dass ein Kind die OGS und ein Kind die Kita/Kindertagespflege besucht, ist
dort nicht vorgesehen. Es ist lediglich eine Befreiung vom Kita-Beitrag
geregelt, solange ein Kind während der unterrichtsfreien Zeit gegen Entgelt in
einer OGS betreut wird:
§ 2
Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder
Werden mehr
als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 1 an die Stelle der
Eltern treten, gleichzeitig in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege
betreut und besteht für diese Kinder die Beitragspflicht nach § 1 Abs. 1 bis 4,
so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind, für das die
Beitragspflicht dem Grunde nach besteht. Ergeben sich ohne die
Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste
Beitrag zu zahlen. Solange ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach §
1 an die Stelle der Eltern treten, während der unterrichtsfreien Zeit gegen
Entgelt in einer Offenen Ganztagsgrundschule oder einer anderen Betreuungsform
nach dem Schulgesetz NRW betreut wird oder für ein Geschwisterkind
Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 6 besteht, entfällt die Beitragsverpflichtung
aufgrund dieser Satzung für alle anderen zeit-gleich betreuten
Geschwisterkinder generell. Das gleiche gilt, solange ein Geschwisterkind gem.
§ 1 Abs. 5 beitragsfrei im ersten oder zweiten Jahr des Besuchs der
Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege betreut wird, also in den
Betreuungsmonaten 1 bis 24.
Kreis Viersen:
Die Satzung über die Förderung und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Viersen vom 15.12.2022 enthält keine Regelung zu OGS-Geschwisterkindern.
Die Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Offenen Ganztagsschule des Kreises
Viersen vom 10.06.2022 enthält lediglich eine Ermäßigung für den Fall, dass
mehrere Kinder gleichzeitig die OGS besuchen. Eine Regelung, wonach auch eine
Ermäßigung erfolgt, wenn ein Kind die Kita/Kindertagespflege und ein
Geschwisterkind die OGS besucht, ist nicht ersichtlich.
Mönchengladbach:
Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen,
Spielgruppen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) gemäß Beschluss des Rates der Stadt
Mönchengladbach vom 17.06.2020 (eine entsprechende Regelung ist in § 5 (2)
der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten an offenen Ganztagsschulen
in der Stadt Mönchengladbach vom
17. April 2008 enthalten):
§ 5 Höhe der Elternbeiträge
(3) Nehmen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die
nach § 4 Abs. 1 Sätze 7 und 8 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig
eine Kindertageseinrichtung, Spielgruppe oder Kindertagespflege im Sinne des §
2 oder außerunterrichtliche Angebote an einer offenen Ganztagsschule im Sinne
des § 2 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten an offenen Ganztagsschulen
in der Stadt Mönchengladbach (OGS-Elternbeitragssatzung) in Anspruch, so sind
für das zweite und jedes weitere Kind die nachfolgend aufgeführten Beiträge für
Geschwisterkinder (alle Altersgruppen) zu zahlen. Ergeben sich ohne die
Beitragsermäßigung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so gilt der
ermäßigte Beitrag für Geschwisterkinder für das Kind, für das der niedrigere
Beitrag zu zahlen ist. Sofern für ein Kind einer Familie oder von Personen, die
nach § 4 Abs. 1 Sätze 7 und 8 an die Stelle der Eltern treten, die Regelung der
Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 6 anzuwenden ist, gilt dieses Kind als das Kind
mit Höchstbeitrag mit der Folge, dass für das zweite und jedes weitere Kind die
Elternbeiträge anhand der nachfolgenden Tabelle festzusetzen sind.
Elternbeiträge
Jahreseinkommen Geschwisterkinder (alle Altersgruppen)
bis 12.271,00 EUR
0,00 EUR
bis 24.542,00 EUR
0,00 EUR
bis 36.813,00 EUR
15,00 EUR
bis 49.084,00 EUR
20,00 EUR
bis 61.355,00 EUR
25,00 EUR
bis 73.626,00 EUR
30,00 EUR
bis 85.897,00 EUR
35,00 EUR
über 85.897,00 EUR 40,00 EUR
StädteRegion Aachen:
§ 4 Beitragsermäßigungen
(1) Besuchen mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 4 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig ein Angebot der Offenen Ganztagsschule in einer Förderschule der StädteRegion Aachen, ist nur für das erste Kind der Elternbeitrag nach § 2 Abs. 3 zu entrichten. Für das zweite und jedes weitere Kind entfallen die Elternbeiträge. Das Entgelt für die Mittagsverpflegung gemäß § 7 wird allerdings weiterhin fällig.
Stadt Aachen:
Satzung der Stadt
Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung des 6. Nachtrags vom
17.06.2020
§ 4
Beitragsfreiheit / Beitragsermäßigungen
(2) Besucht mehr
als ein Kind der Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Tageseinrichtung für
Kinder nach § 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von
Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach
dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) oder ein Angebot der Offenen Ganztagsschule
nach § 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für
die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder-
und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Stadt Aachen oder eine
Kindertagespflegestelle nach § 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung
von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege,
so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der
gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzten Einkommensgruppe
zu entrichten wäre (Zahlkind 1). Für das zweite betreute Kind ist der nach der
Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen (Zahlkind 2). Kinder nach
Abs. 1 zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 mit. Bei mehr als 2 betreuten
Kindern gilt für die Feststellung, welches Kind als 2. Kind zu werten ist, Satz
1 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu
zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach Satz1 nicht feststellen, so geht das
lebensältere Kind vor.“