Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Der Kreis stimmt einer Änderung der Satzung der regio iT Beteiligungsgenossenschaft eG entsprechend der Anlage zu und ermächtigt den Vertreter des Kreises in der Genossenschaft, die hierzu notwendigen Beschlüsse in der Genossenschaft herbeizuführen bzw. genehmigt einen entsprechend gefassten Satzungsänderungsbeschluss.



 

Anlage der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses:

Neufassung der Satzung der regio iT Beteiligungsgenossenschaft eG


Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 23.03.2021 einstimmig beschlossen, gemeinsam mit der regio iT Gesellschaft für Informationstechnologie mbH sowie der Stadt Ratingen die regio iT Beteiligungsgenossenschaft eG zu gründen. Das Geschäftsmodell der Genossenschaft ist gemäß § 1 Abs. 4 der Satzung die Schaffung von Verbundvorteilen für die Mitglieder über eine Beteiligung an der regio iT sowie in diesem Rahmen das Angebot eigener Dienstleistungen für die Mitglieder, insbesondere die Beratung bei IT-Projekten und der gemeinsame Einkauf von IT-Produkten im Bereich Hard- und Software.

 

Die Genossenschaft ist seit ihrer Gründung darauf ausgelegt, zu wachsen und weitere Kommunen als Genossen aufzunehmen (vgl. hierzu die Erläuterungen zur Sitzung des Kreistages am 23.03.2021). Tatsächlich ist die Beteiligungsgenossenschaft innerhalb von nur zwei Jahren auf nunmehr 20 Mitglieder angewachsen. Weitere Kommunen haben bereits ihr Interesse an einer Aufnahme angemeldet.

 

Für Genossenschaften, die über mehr als 20 Mitglieder verfügen, sieht das Genossenschaftsgesetz einige Besonderheiten in Bezug auf die rechtliche Ausgestaltung der Genossenschaft vor. So ist – entgegen der bisherigen Satzungsregelung – der Aufsichtsrat nicht mehr fakultativ, sondern obligatorisch. Zudem muss der Vorstand nunmehr aus zwei Personen bestehen.

 


Dies bedingt die Notwendigkeit, die Satzung der Genossenschaft an den für große Genossenschaften geltenden gesetzlichen Rahmen anzupassen. Dies wird mit der als Anlage der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügten Neufassung der Satzung umgesetzt (vgl. insbesondere die neu eingefügten §§ 5 – 5c (Aufsichtsrat) und § 4 (Vorstand)).

 

Für den Kreis Heinsberg ergeben sich aus der Satzungsänderung keine Nachteile, da lediglich die innere Verfassung der Genossenschaft neu justiert wird. Insbesondere hat die Satzungsänderung keine Auswirkungen auf die Anteile des Kreises.

 

Die Generalversammlung wird – unter dem Vorbehalt der Genehmigung der politischen Gremien der Mitglieder – die Satzungsänderung in ihrer Sitzung am 05.09.2023 beschließen.