Nachtrag: 25.03.2015

  


 

Tagesordnungspunkt  6.2:

 

 

Anfrage der Kreistagsfraktion Freie Wähler gemäß § 12 der Geschäftsordnung vom 15.03.2015: Diverse Fragen zum Thema Sicherheit im Rahmen der Schülerbeförderung im Kreis Heinsberg

 

Mit Schreiben vom 15.03.2015 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt und Verkehr, Herrn Franz-Michael Jansen, stellt die FW-Kreistagsfraktion nach § 12 der Geschäftsordnung mehrere Fragen zum Thema Sicherheit im Rahmen der Schülerbeförderung im Kreis Heinsberg. Das v. g. Anfrageschreiben der FW-Kreistagsfraktion ist als Anlage den Niederschrift beigefügt.

 

Zu der Anfrage der FW-Kreistagsfraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

1.       Wird für die Beförderung der Schüler ausschließlich der ÖPNV genutzt oder wurden auch Schulbuslinien eingerichtet?

 

In weiten Teilen des Kreisgebietes ist die Schülerbeförderung in den öffentlichen     Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eingegliedert. Daneben gibt es in einigen Kommunen auch Fahrten im Schülerverkehr nach der Freistellungsverordnung (sog. Schülerspezialverkehr) im Auftrag des jeweiligen Schulträgers zu den Grundschulen wie auch zu weiterführenden Schulen. Grundsätzlich wird eine Integration dieser Fahrten in das regionale und insbesondere lokale Fahrtenangebot des öffentlichen Nahverkehrs vom Kreis Heinsberg als Aufgabenträger des ÖSPV angestrebt. Die integrierte Schülerbeförderung macht über 2/3 der werktäglichen ÖSPV-Nachfrage aus. Bei Linien mit hohem Schüleraufkommen werden die Fahrten im Linienverkehr durch zusätzliche Fahrzeuge entsprechend verstärkt (sog. Verstärkerfahrten).

 

 

2.       Richtet sich die aktuell maximal zulässige Beförderungszahl der Schulbusse nach der ausgewiesenen Zahl im Fahrschein oder werden Platzeinschränkungen durch Schulranzen berücksichtigt? Wenn ja, wie hoch ist die Stehplatzquote in den Bussen?

 

Die zulässigen Sitz- und Stehplätze sind im Fahrzeugschein des Kraftfahrzeuges eingetragen. Im Fahrzeug ist ein entsprechender Hinweis im Einstiegsbereich der ersten Tür zu finden. Die zulässigen Sitz- und Stehplätze sind entsprechend fahrzeugabhängig und variieren. Beispiele:

Standardkraftomnibus

Solaris Urbino 12 (Bj. 2011)       Sitzplätze 36, Stehplätze 59;

MB O 530/Citaro II (Bj. 2009)   Sitzplätze 34, Stehplätze 64;

Gelenkkraftomnibus

Solaris Urbino 18 (Bj. 2011)         Sitzplätze 51, Stehplätze 112;

MB O 530G/Citaro II (Bj. 2009)  Sitzplätze 49, Stehplätze 105.

 

Die Werte stehen im direkten Bezug zur Nutzlast und dem zur Verfügung stehenden Raum des jeweiligen Fahrzeugs. Diese Werte werden von den Herstellern je Typ nach Vorgaben von 4 Pers./qm (Person = 75 kg) berechnet. Im Alltagsbetrieb werden diese Werte nicht erreicht, insbesondere wegen der Mitnahme von Gepäck, Schulranzen usw.

 

 

3.       Wurden die Busse im Schülerverkehr in der Vergangenheit auf Einhaltung der erlaubten beförderten Schülerzahlen kontrolliert? Wenn ja, durch wen und in welchen Zeiträumen?

 

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrsüberwachung der Polizei wird sowohl der ÖPNV als auch der Schülerverkehr beobachtet. Spezielle Verkehrskontrollen auf Einhaltung der zulässigen Kapazitäten wurden und werden nach Auskunft der Polizei nicht durchgeführt.

Im Rahmen der Verkehrssicherheitsberatung der Kreispolizeibehörde in Kooperation mit den Verkehrsbetrieben des WestEnergie und Verkehr GmbH wird zur Verkehrserziehung eine sog. „Busschule“ eingesetzt. Hier werden den Schülern präventiv die Verhaltensregeln im Umgang mit bzw. bei der Benutzung von Bussen im öffentlichen Verkehr in Theorie und Praxis vorgestellt.