Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Der Kreis Heinsberg ist gemäß § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfall-rettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) Träger des Rettungs-dienstes und verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. 

 

Zur Festschreibung des  Umfangs der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung stellen die Rettungsdienstträger Bedarfspläne auf. Der aktuelle Rettungsdienstbedarfsplan für den Kreis Heinsberg 2015 liegt ebenfalls zur Beschlussfassung vor.

 

Die Kosten des Rettungsdienstes haben die Rettungsdienstträger gemäß § 15 RettG NRW zu tragen, wobei diese durch Benutzungsgebühren gedeckt werden. Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf Grundlage des jeweils geltenden Bedarfsplanes.

Grundlage der derzeitigen Gebührenerhebung im Rettungsdienst des Kreises Heinsberg ist die vom Kreistag in seiner Sitzung vom 07.05.2015 zu beschließende und ggf. ab dem 01.06.2015 gültige Gebührensatzung.

 

Die Rettungsdienst im Kreis Heinsberg (RD HS) gGmbH wurde mit der Kalkulation des Gebührentarifes sowie mit den Verhandlungen mit den Krankenkassen beauftragt.

Die Krankenkassen sind vorab über die geplante Gebührenerhöhung und die Änderung der Satzung informiert worden. Da diese Verhandlungen wegen der noch fehlenden aber kurzfristig zu erwartenden Rückmeldung der Krankenkassen noch nicht endgültig abgeschlossen sind, wird in der Kreisausschusssitzung berichtet.

 

Neben dieser Anpassung des Gebührentarifes sollen Änderungen der Gebührensatzung vorgenommen werden.

 

Landrat Pusch teilt hierzu Folgendes mit:

 

„In der heutigen Sitzung sollte die zukünftige Gebühr für Leistungen des Rettungsdienstes behandelt werden. Die Kalkulation dieser Gebühr basiert auf den Vorgaben des Rettungsdienstbedarfsplanes, für den das Einvernehmen mit den Krankenkassen erforderlich ist.

Die Krankenkassen haben erst am vergangenen Freitag, den 24.04.2015, ihr Einvernehmen zum Bedarfsplan erteilt (vgl. TOP 5).

 

Aufgrund der Kürze der Zeit war es den Kassen nicht möglich, unseren Entwurf zur Gebührenkalkulation zu prüfen. Die Kassen haben daher um Verschiebung der Gebührenanpassung auf den 01.07.2015 gebeten und einen Erörterungstermin auf den 02.06.2015 terminiert.

 

Auch wenn hier formal kein Einvernehmen erforderlich ist, wollen wir dem Wunsch der Kassen zur Wahrung des guten Verhältnisses nachkommen und die Gebührenanpassung verschieben. Die Möglichkeit der Defizitverrechnung der Vorjahre wird durch die Verschiebung um einen Monat nicht beeinträchtigt. Der Tagesordnungspunkt 6 entfällt daher.

 

Der Kreisausschuss nimmt die Ausführungen von Landrat Pusch zustimmend zur Kenntnis.