Sitzung: 07.05.2015 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0054/2015/2
Beschlussvorschlag:
Die Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes wird mit Einvernehmen
der Krankenkassen beschlossen.
Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom 24.11.1992 stellen Kreise und kreisfreie Städte Bedarfspläne auf. Nach Abs. 2 sind in den Bedarfsplänen insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge festzulegen. Der Bedarfsplan ist kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen und des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, spätestens alle 4 Jahre, fortzuschreiben.
Der Entwurf der Fortschreibung des Bedarfsplanes wurde gemäß § 12 Abs. 3 RettG NRW mit den vollständigen Anlagen den Trägern der Rettungswachen, den Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen, dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, den Städten und Gemeinden des Kreises Heinsberg und der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zugeleitet.
Mit den zuständigen Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften hat am 30.3.2015 ein Erörterungsgespräch stattgefunden, in dem das gem. § 12 Abs. 5 RettG NRW anzustrebende Einvernehmen erzielt werden sollte. Über das Ergebnis des Gespräches wurde in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales berichtet.
Ebenfalls wurde in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales über die Eckdaten der Gebührenkalkulation informiert, die auf der Basis des Ergebnisses des Gespräches am 30.3.2015 erstellt wurde. Eine Zusammenstellung der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie die Entwurfsfassung des Rettungsdienstbedarfsplanes sind als Anlagen der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales beigefügt. Von den Institutionen, die sich aktiv geäußert haben, wurde die Planung des Kreises grundsätzlich positiv beurteilt. Bedenken bzw. Änderungswünsche wurden nicht vorgetragen. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endete am 06.03.2015.
Am
24.04.2015 haben die Krankenkassen ihr Einvernehmen zur Bedarfsplanung ohne
inhaltliche Änderungen erteilt.
Aufgrund
der vorgenommenen Erörterungen und der Novellierung des RettG NRW zum
01.04.2015 sind noch folgende redaktionelle Änderungen im Vergleich zum
Entwurf vorzunehmen:
Seite |
Entwurfsfassung 30.01.2015 |
Endgültige Fassung |
4 |
Entsprechend
der Vorgaben des § 7 Abs. 3 RettG NRW hat… Nach
Abs. 2 sind in den Bedarfsplänen… Der
Entwurf des Bedarfsplanes ist nach § 12 Abs. 3 RettG NRW mit den…. Der Bedarfsplan ist kontinuierlich zu überprüfen und
bei Bedarf unter Beteiligung der Verbände , spätestens alle 4 Jahre,
fortzuschreiben. |
Entsprechend
der Vorgaben des § 7 Abs. 4 RettG
NRW hat… Hier sind in den
Bedarfsplänen… Der
Entwurf des Bedarfsplanes ist nach § 12 Abs. 2 RettG NRW mit den…. Der Bedarfsplan ist kontinuierlich unter Beteiligung
der Verbände zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle 5 Jahre, zu
ändern. |
19 |
Hilfsfrist: Die Hilfsfrist, also die Zeitspanne von der
Einsatzeröffnung in der Leitstelle bis zum Eintreffen am der dem Notfallort
nächstgelegenen öffentlichen Straße, beträgt für Fahrzeuge der Notfallrettung
innerhalb des Kreis-gebietes 12 Minuten. |
Hilfsfrist: Die
Hilfsfrist, also die Zeitspanne von der Einsatzeröffnung in der
Leitstelle bis zum Eintreffen am der
dem Notfallort nächstgelegenen
öffentlichen Straße, beträgt für Fahrzeuge der Notfallrettung innerhalb des
Kreis-gebietes 12 Minuten. In
kernstädtischen Bereichen beträgt die Hilfsfrist 8 Minuten. Als kernstädtisch
gelten Bereiche mit > 25.000 Einwohnern und einer Notfallrate von > 60
Notfällen pro 1.000 Einwohner p.a.. Dies sind derzeit die Kernbereiche von Erkelenz,
Heinsberg und Hückelhoven. |
29 |
Tabelle 4 |
entfällt Hinweis: Die konkrete
personelle Ausstattung wird jährlich im Rahmen der Gebührenberechnung
ermittelt und angepasst. |
38 |
Abb. 14 : Hilfsfristerreichung |
Die
Abbildung wird ersetzt durch Abbildung mit 8- und 12-Minuten Hilfsfrist. |
45 |
Dieses
Telenotarztsystem steht in Aachen mittlerweile rund-um-die-Uhr zur Verfügung. Zur Verbesserung der notärztlichen Versorgung
empfehlen sich die Ausstattung der RTW in Gangelt und Saeffelen sowie des
Verlege-RTW mit der erforderlichen Technik und eine Anbindung an die
TNA-Zentrale in Aachen. |
Dieses
Telenotarztsystem steht in Aachen im Rahmen eines Modellprojektes
rund-um-die-Uhr zur Verfügung. Sobald das TNA-System in den Regelbetrieb übergeht
empfehlen sich zur Verbesserung der notärztlichen Versorgung die Ausstattung
der RTW in Gangelt und Saeffelen sowie des Verlege-RTW mit der erforderlichen
Technik und eine Anbindung an die TNA-Zentrale in Aachen. |
51 |
Tabelle 12 |
Hinweis: Die
Summenbildung der KTW-Jahres-Vorhaltestunden beträgt 20.266 h |
56 |
Die
Kosten der Notfallsanitäter-ausbildung sind Kosten des Rettungsdienstes. Bis 2020 sollen 88 Rettungsassistenten zum
Notfallsanitäter weiter qualifiziert werden über …. |
Die
Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz gelten als Kosten des Rettungsdienstes.
Näheres bestimmt das für das Gesund-heitswesen zuständige Ministerium. Bis 2020 sollen die bisherigen Rettungsassistenten
bedarfsorientiert zum Notfallsanitäter
weiter qualifiziert werden. Der Bedarf ergibt sich aus der Anlage 13. |
Neue Abbildung Seite 38:
Anlage 13: