Dezernent Nießen berichtet dem Ausschuss für Umwelt und Verkehr zu nachfolgenden Punkten:

 

5.1       Änderung des Entwurfes zum neuen Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) durch die Landesregierung NRW gemäß Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015 -   Durchführung eines zweiten Beteiligungsverfahrens

 

In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr am 18.06.2015 unterrichtete die Verwaltung den Fachausschuss darüber, dass die Landesregierung NRW in ihrer Kabinettssitzung am 28.04.2015 Änderungen zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes NRW  beschlossen habe (TOP 6 der Niederschrift). Diese Änderungen gehen auf verschiedene Forderungen der kommunalen Spitzenverbände (Städtetag, Landkreistag und Städte- und Gemeindebund NRW), des Verbandes kommunaler Unternehmen und der Kommunen zurück. Da die vom Landeskabinett beschlossenen Änderungen sowohl die Umwandlung von bis dato vorgesehenen (verbindlichen) Zielen zu Grundsätzen als auch wesentliche inhaltliche Festlegungen betreffen (z. B. Zielvorgaben zur flächensparenden und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung), wird seitens des Landes ein zweites Beteiligungsverfahren zum geänderten LEP-Entwurf durchgeführt. Nach Kenntnis der Verwaltung erfolgt dieses Beteiligungsverfahren ab September 2015 für die Dauer von 3 Monaten. Die Verwaltung wird nach Vorlage der Stellungnahmen der betroffenen Fachämter der Kreisverwaltung dem Fachausschuss berichten.

 

In diesem Zusammenhang weist Ausschussvorsitzender Jansen auch auf die „Initiative Metropolregion Rheinland“ hin. Diese Initiative ist eine freiwillige Kooperation von kreisfreien Städten und Kreisen sowie der Industrie- und Handelskammern im Rheinland mit dem Ziel, zukünftig in strategisch wichtigen Handlungsfeldern zu kooperieren und gemeinsame Interessen der Region gegenüber dem Bund und dem Land NRW möglichst wirkungsvoll zu vertreten. Eines der ersten von den Städten und Kreisen des Rheinlandes unter Mitwirkung der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern bearbeiteten Handlungsfelder ist die mittel- bis langfristige Infrastrukturbedarfsplanung im Verkehrsbereich. Die sich mit den Verkehrsthemen befasste Arbeitsgruppe Verkehr hat insgesamt 21 für die Metropolregion bedeutsame Infrastrukturvorhaben in den Bereichen Schienen- und Straßenverkehr des Bundes und nach gleichen Kriterien 14 Landesverkehrsprojekte identifiziert und als Interessenbekundung an die zuständigen Stellen und den Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln gemeldet. Der Ausschussvorsitzende merkt hierzu kritisch an, dass auch bei dieser Initiative fast ausschließlich Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen aus den städtischen Ballungsräumen benannt worden sind. Bedarfsplanungen aus den ländlich strukturierten Gebietsteilen sind auch bei der „Initiative Metropolregion Rheinland“ nicht repräsentativ berücksichtigt worden. Dieses liegt wohl daran, dass man sich bei dieser Initiative wieder einmal nur auf städtisch geprägte Metropolen konzentrieren möchte. Für den Bereich des Kreises Heinsberg sind lediglich beim Schienenverkehr der „Eiserne Rhein“ und beim Straßenverkehr die L 42n Ortsumgehung Scherpenseel als Ost-West-Verbindung im deutsch-niederländischen Grenzgebiet in Richtung Heerlen und Anbindung an den Buitenring benannt worden.

 

 

5.2       Bericht zum überarbeiteten Entwurf „Abfallwirtschaftsplan NRW – Teilplan          Siedlungsabfälle“

 

Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 10.04.2014 im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingehend mit dem Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle (AWP NRW) befasst. In seiner Stellungnahme spricht sich der Fachausschuss mehrheitlich insbesondere gegen die durch den AWP-Entwurf vorgesehene Zuweisung zu einer Entsorgungsregion und den in der Entwurfsfassung damit verbundenen staatlichen Dirigismus aus (TOP 1 der Niederschrift).

 

Aufgrund von 170 Stellungnahmen durch Kommunen, kommunale Spitzenverbänden, Entsorgungsunternehmen, Abfall- und Interessenverbänden sowie Bürgerinnen und Bürger zum damaligen Entwurf wurde durch das zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) dieser Entwurf nochmals überarbeitet. Diese Entwurfsfassung des AWP NRW ist zwischenzeitlich durch die Landesregierung beschlossen und an die Fachausschüsse des Landtages NRW zwecks Herstellung des Benehmens weitergeleitet worden.

 

Änderungen des überarbeiteten AWP-Entwurfes gegenüber der damaligen Entwurfsfassung in Stichworten:

·                Nunmehr 5 Entsorgungsregionen statt bisher 3 Regionen

·                     Kreis Heinsberg bisher der „Region Rheinland“ zugeordnet mit insgesamt 9 MVA; jetzt zugehörig der „Region I“ mit insgesamt 4 MVA – diese sind: Weisweiler, Asdonkshof, Krefeld und Düsseldorf

·                Aufforderung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Ablauf eines Zeitraumes von 1 Jahr (bisher 2 Jahre) nach Bekanntgabe des Abfallwirtschaftsplanes NRW Kooperationen auf „freiwilliger Basis“ einzugehen

·                Der Plangeber behält sich bereits nach 1 Jahr (bisher 2 Jahre) vor, die Zuweisung zu einer bestimmten Entsorgungsregion auszusprechen

 

 

Keine Änderungen des überarbeiteten AWP-Entwurfes gegenüber der damaligen Entwurfsfassung in Stichworten:

·                Bestehende Verträge (Stichtag 17.04.2013) bleiben unberührt; damit sind die Verträge des Kreises Heinsberg zum Transport und Entsorgung des Rest- und Sperrmülls von einer staatlichen Zuweisung bis 2022 ausgeschlossen

·      Leit- und Zielwerte für Bio- und Grünabfälle wurden beibehalten

·      eine Verpflichtung zur Einführung der „Biotonne“ besteht weiterhin nicht

 

Festzuhalten ist, dass aufgrund der Verkleinerung der Entsorgungsregionen (Region I mit 4 MVA) bei zukünftigen Ausschreibungen zum Transport und Entsorgung des Rest- und Sperrmülls wegen des geringeren Wettbewerbes die Entsorgungskosten höher ausfallen können als nach den bestehenden Entsorgungsverträgen. Diese Situation würde für den Kreis Heinsberg aber erst nach 2022 eintreten.

 

 

5.3       Bericht zum Sachstand EK 13 / 17 – Ortsumgehung Gangelt

 

Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bau der B 56n steht bekanntlich der Neubau der Kreisstraße EK 13 / EK 17 als Ortsumgehung von Gangelt. Um die durch den Bau der neuen Bundesstraße entstehenden bzw. sich ändernden Verkehrsströme im Bereich der Ortslage Gangelt bedarfsgerecht leiten zu können, ist eine ringförmige Ortsumgehung als EK 13 / EK 17 nördlich der Bebauung von Gangelt geplant. Das vom Kreistag in seiner Sitzung am 19.06.2008 verabschiedete Verkehrsentwicklungskonzept (VEK) 2008 des Kreises Heinsberg für das klassifizierte Straßennetz sieht daher insbesondere für das westliche Kreisgebiet den Neubau dieser Ortsumgehung von der Kreisstraße K 5 westlich von Gangelt bis zur B 56 östlich der Ortslage vor.

 

Der Plan zum Neubau der EK 13 / EK 17 als nördliche Ortsumgehung von Gangelt wurde durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde, dies ist die Bezirksregierung Köln, vom 18.02.2013 festgestellt. Dieser Planfeststellungsbeschluss ist mit Ablauf der Rechtsmittelfrist seit dem 17.05.2013 allen Beteiligten gegenüber bestandskräftig.

 

Die zum Neubau der Umgehungsstraße notwendigen Grundflächen werden im Rahmen eines gesonderten Flurbereinigungsverfahrens im Bereich der Ortslage Gangelt dem Straßenbaulastträger zur Verfügung gestellt. Da für die Realisierung der Straßenbaumaßnahme landwirtschaftliche genutzte Grundstücke im größeren Umfang in Anspruch genommen sowie Zerschneidungen des bestehenden landwirtschaftlichen Wegenetzes erfolgen werden, wurde durch die Verwaltung mit Schreiben vom 29.06.2010 bei der Bezirksregierung Köln (Flurbereinigungsbehörde) die Einleitung der Flurbereinigung beantragt.

Nachdem im Anhörungs- und Aufklärungstermin vom 05.11.2013 weder von den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) noch von den voraussichtlich betroffenen Grundstückseigentümern Einwände erhoben wurden, erfolgte mit Beschluss der Bezirksregierung Köln vom 06.01.2014 die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Gangelt III. Das Flurbereinigungsgebiet für dieses Verfahren hat eine Fläche von rd. 238 ha.

 

Mit Blick auf die durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW für 2016 / 2017 geplante Gesamtfertigstellung der B 56n, wobei es aufgrund einer Vergabebeschwerde einer Bieterin im Herbst 2014 im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung zum Brückenbauwerk im Kreuzungsbereich A 46 / B 221 / B 56n einschließlich der Zu- und Abfahrten zu einer zeitlichen Verzögerung im Bauablauf gekommen ist, ist die zügige Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens für die Realisierung der Ortsumgehung Gangelt von eminenter Bedeutung. Allerdings macht die Flurbereinigungsbehörde, dieses ist die Bezirksregierung Köln - Dezernat 33: Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -, den Fortgang des Verfahrens von einer Zusage des Kreises abhängig, dass die Straßenbaumaßnahme auch ohne Gewährung von Fördermitteln des Landes NRW durchgeführt wird. Aus Sicht der Verwaltung kann und darf der Kreis eine solche Zusage nicht geben. Zum einen sind wegen der Änderung der Förderrichtlinien für den kommunalen Straßenbau neben den hierzu erlassenen Förderkriterien keine verlässlichen Aussagen des Landes NRW zu bekommen, ob und wann die Maßnahme gefördert werden kann; zum anderen würde eine solche Zusage dem vom Kreis gestellten Förderantrag zur Realisierung der Straßenbaumaßnahme widersprechen, worin erklärt wird, dass zur Finanzierung des Bauprojektes Eigenmittel im Kreishaushalt nicht im ausreichendem Umfang durch den Maßnahmenträger zur Verfügung gestellt werden können. Diese Darstellung wurde der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 01.07.2015 nachdrücklich mitgeteilt. Eine Erklärung in abverlangter Form wäre jedenfalls nach Ansicht der Verwaltung förderschädlich. Gleichwohl wird die Verwaltung in dieser Sache ihr möglichstes Tun und weiter mit den zuständigen Stellen der Bezirksregierung Köln im Gespräch bleiben, um die im westlichen Kreisgebiet wichtigen Straßenneubaumaßnahmen im zeitlichen Rahmen mit der Fertigstellung der B 56n realisieren zu können.

 

Ausschussmitglied Dahlmanns führt nachfolgend aus, dass sowohl die Ortsumgehung Gangelt (EK 13 / EK 17) als auch die Ortsumgehung Birgden (EK 3) für die Gemeinde Gangelt und für den westlichen Verkehrsraum des Kreises existenziell wichtige Straßenbauvorhaben darstellen. Die von der Flurbereinigungsbehörde zur Durchführung des Bodenordnungsverfahrens geforderte Erklärung, die letztlich die Förderung der Straßenneubaumaßnahme in Frage stellt, wertet er jedenfalls als ein „Possenspiel“ des Landes.

 

Ausschussmitglied Gerads fragt seinerseits nach, ob diese Forderung auch für das Flurbereinigungsverfahren EK 3 Ortsumgehung Birgden gelte. Dezernent Nießen führt hierzu aus, dass für diese Straßenbaumaßnahme noch kein Planfeststellungsbeschluss vorliege. Auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer NRW und der Flurbereinigungsbehörde wurde bei dieser Straßenbaumaßnahme die ursprüngliche Planung des zukünftigen Wirtschaftswegenetzes im Planungsraum nochmals modifiziert. Seitens der Verwaltung wird jedenfalls angestrebt, dass die Planfeststellungsbehörde (Dezernat 25 der Bezirksregierung Köln) den Plan zum 1. Abschnitt der EK 3 Ortsumgehung Birgden in 2016 feststellt.