Beschluss: zurückgestellt

Es wird auf den der Einladung zur Kreistagssitzung als Anlage beigefügten Antrag der FW-Fraktion vom 21.08.2015 verwiesen.

Landrat Pusch führt dazu wie folgt aus:

Zu dem Inhalt des Antrags, in dem die Erstellung eines Schutz- und Verhaltenskonzeptes gefordert wird, ist zu sagen, dass für die Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) in Wegberg Petersholz bereits Sicherheitsvorkehrungen bestehen, da circa 130 Flüchtlinge schon hier untergebracht sind.

 

Ich möchte darauf hinweisen, dass es sich bei der ZUE um eine Einrichtung des Landes handelt und hierfür – wenn notwendig –  ein Landeskonzept erforderlich ist. Im Übrigen gibt es für den Betrieb von Notunterkünften für die Unterbringung von Asylsuchenden detaillierte Informationen, die von der landesweit zuständigen Bezirksregierung Arnsberg in Form eines Handouts erstellt wurden.

 

Vor einer Belegung des Standortes Wegberg-Petersholz im Rahmen der Amtshilfe durch den Kreis Heinsberg hat der Kreis bereits zusammen mit der Polizei im Vorfeld das Gelände hinsichtlich Sicherheit und Brandschutz besichtigt. Kommt es nun zu einer Belegung in Petersholz durch den Kreis, wird das bestehende Sicherheitskonzept, sowohl der Sicherheitsservice als auch die Betreuung der Flüchtlinge durch die Johanniter, erweitert.

 

Laut Erlass des Landesministeriums für Inneres und Kommunales vom 14.09.2015 an die Kreispolizeibehörden ist grundsätzlich „im Umfeld von Flüchtlingsunterkünften nicht zwingend mit einer signifikant höheren Einsatzbelastung zu rechnen“. Dennoch könne eine verstärkte polizeiliche Präsenz sowohl bei den Flüchtlingen als auch bei den Bürgerinnen und Bürgern im Umfeld der Flüchtlingseinrichtungen dazu beitragen, das Vertrauen in staatliche Institutionen zu stärken und ein Gefühl von Sicherheit zu vermitteln. Dies geschieht im Kreis Heinsberg bereits seit längerer Zeit in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden und Institutionen.“

Nach den Ausführungen des Landrates erklärt FW-Fraktionsvorsitzender Schreinemacher den Antrag für vorübergehend als erledigt und beantragt, diesen zurückzustellen.