Sitzung: 12.11.2015 Kreistag
1)
Anfrage vom
stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Fraktion DIE LINKE gem. §12 der
Geschäftsordnung
Mit Schreiben vom
30.10.2015 stellt der stv. Fraktionsvorsitzende folgende Anfrage:
„Sehr geehrter Herr
Landrat,
in der Sitzung des
Kreistages vom 24.09.2015 haben Sie Klärungsbedarf hinsichtlich der
Aufgabenverteilung im Durchgangslager Petersholz geltend gemacht und auf ein
Gespräch zwischen Ihnen und Herrn Dezernent Schneider mit dem
Regierungsvizepräsidenten Herrn Steitz verwiesen.
Frage: Welches Ergebnis hatte dieses Gespräch? Wie sind die Aufgaben in
Petersholz verteilt?“
Landrat Pusch
beantwortet die Anfrage wie folgt:
Antwort:
„Die in der Anfrage
verwendete Begrifflichkeit „Durchgangslager“ halte ich angesichts der
historischen Bedeutung für gänzlich verfehlt. Vielmehr handelt es sich bei den
Einrichtungen um Unterkünfte, die sicherstellen sollen, dass in Deutschland
eintreffende Flüchtlinge in den ersten Tagen bzw. Wochen ein Dach über dem Kopf
finden und versorgt werden. Die Flüchtlinge sind in ihrer Bewegungsfreiheit
nicht eingeschränkt und können diese Einrichtungen jederzeit verlassen und wieder
betreten.
Eine formale
schriftliche Antwort der Bezirksregierung auf die Frage, welchen Status die
Ein-richtung in Petersholz hat, liegt bis heute nicht vor. Allerdings hat sich
aus der Korrespondenz und den Gesprächen mit dem Krisenstab der Bezirksregierung
wiederholt ergeben, dass es sich bei den vom Kreis hergerichteten Gebäuden um
solche zur kurzfristigen Erstaufnahme handelt.“
2)
Anfrage vom
stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Fraktion DIE LINKE gem. §12 der
Geschäftsordnung
Mit Schreiben vom
30.10.2015 stellt der stv. Fraktionsvorsitzende folgende Anfrage:
„Sehr geehrter Herr
Landrat,
Innenminister de
Maizière hat vor einigen Tagen den Beschluss der Bundesregierung verkündet,
wonach empfohlen wird, Flüchtlingen, die das Anerkennungsverfahren noch nicht
durchlaufen haben und in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, anstelle
von Geld Sachleistungen zu gewähren.
Frage: Wird dieses im Kreis Heinsberg bereits praktiziert oder ist das
geplant? Wie hält es der Kreis mit den von ihm betreuten Flüchtlingen? Falls
Sachleistungen gewährt werden oder gewährt werden sollen, wie hat man sich das
vorzustellen? Muss ein Flüchtling einen Antrag auf eine bestimmte Sachleistung
stellen oder werden ihm einfach beliebige Sachleistungen zur Verfügung
gestellt? Falls Sachleistungen geplant sind, werden diese ausschließlich
gewährt, oder bekommt der Flüchtling auch einen Teil in Bar, wenn ja, wie viel?
Hält der Kreis die
ausschließliche Gewährleistung von Sachleistungen mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes für vereinbar?“
Landrat Pusch
beantwortet die Anfrage wie folgt:
Antwort:
„Bereits vor den
aktuellen bundespolitischen Beschlüssen wurde der notwendige Bedarf von Flüchtlingen in Erstaufnahmeeinrichtungen
primär in Form von Sachleistungen, z.B. Unterkunft, Heizung, Verpflegung und
Kleidung gedeckt. Dem darüber hinausgehenden spezifischen persönlichen Bedarf
wird bislang durch die Auszahlung von Geldleistungen, dem sog. Taschengeld,
Rechnung getragen. Dieses Taschengeld soll nach der gesetzlichen Neuregelung
durch Sachleistungen ersetzt werden, soweit hiermit kein unverhältnismäßig
hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Die Einrichtung der
Notunterkünfte im Kreis Heinsberg erfolgt im Rahmen der Amtshilfe für das Land
NRW. Vorgaben des Landes zur Deckung des persönlichen Bedarfs ausschließlich
mit Sachmitteln existieren derzeit nicht. Angesichts der sehr individuellen
Verwendungsbereiche für das persönliche Taschengeld wäre eine Umstellung im
Übrigen auch mit einem kaum zu vertretenden Aufwand verbunden. Eine Umstellung
ist daher jedenfalls aktuell seitens des Kreises nicht geplant.
Zur Frage der
verfassungsrechtlichen Einschätzung:
Die öffentliche
Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden und hat keine Normenverwer-fungskompetenz.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich in der täglichen Arbeit die Frage, ob der
Kreis einzelne gesetzliche Regelungen theoretisch für verfassungswidrig hält
oder nicht. Zudem ist die stichhaltige Prüfung der Verfassungskonformität eines
geltenden Gesetzes mit ganz erheblichem Aufwand verbunden, der weit über das
hinausgeht, was im Rahmen der Beantwortung einer kommunalpolitischen Anfrage zu
leisten ist.“
Die Anfragen sind
der Niederschrift als Anlage beigefügt.