1)      Anfrage vom stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Fraktion DIE LINKE gem. §12 der Geschäftsordnung

 

 

Mit Schreiben vom 30.10.2015 stellt der stv. Fraktionsvorsitzende folgende Anfrage:

 

„Sehr geehrter Herr Landrat,

in der Sitzung des Kreistages vom 24.09.2015 haben Sie Klärungsbedarf hinsichtlich der Aufgabenverteilung im Durchgangslager Petersholz geltend gemacht und auf ein Gespräch zwischen Ihnen und Herrn Dezernent Schneider mit dem Regierungsvizepräsidenten Herrn Steitz verwiesen.

Frage: Welches Ergebnis hatte dieses Gespräch? Wie sind die Aufgaben in Petersholz verteilt?“

 

Landrat Pusch beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Antwort:

„Die in der Anfrage verwendete Begrifflichkeit „Durchgangslager“ halte ich angesichts der historischen Bedeutung für gänzlich verfehlt. Vielmehr handelt es sich bei den Einrichtungen um Unterkünfte, die sicherstellen sollen, dass in Deutschland eintreffende Flüchtlinge in den ersten Tagen bzw. Wochen ein Dach über dem Kopf finden und versorgt werden. Die Flüchtlinge sind in ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und können diese Einrichtungen jederzeit verlassen und wieder betreten.

 

Eine formale schriftliche Antwort der Bezirksregierung auf die Frage, welchen Status die Ein-richtung in Petersholz hat, liegt bis heute nicht vor. Allerdings hat sich aus der Korrespondenz und den Gesprächen mit dem Krisenstab der Bezirksregierung wiederholt ergeben, dass es sich bei den vom Kreis hergerichteten Gebäuden um solche zur kurzfristigen Erstaufnahme handelt.“

 

2)      Anfrage vom stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Fraktion DIE LINKE gem. §12 der Geschäftsordnung

 

 

Mit Schreiben vom 30.10.2015 stellt der stv. Fraktionsvorsitzende folgende Anfrage:

 

„Sehr geehrter Herr Landrat,

Innenminister de Maizière hat vor einigen Tagen den Beschluss der Bundesregierung verkündet, wonach empfohlen wird, Flüchtlingen, die das Anerkennungsverfahren noch nicht durchlaufen haben und in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, anstelle von Geld Sachleistungen zu gewähren.

Frage: Wird dieses im Kreis Heinsberg bereits praktiziert oder ist das geplant? Wie hält es der Kreis mit den von ihm betreuten Flüchtlingen? Falls Sachleistungen gewährt werden oder gewährt werden sollen, wie hat man sich das vorzustellen? Muss ein Flüchtling einen Antrag auf eine bestimmte Sachleistung stellen oder werden ihm einfach beliebige Sachleistungen zur Verfügung gestellt? Falls Sachleistungen geplant sind, werden diese ausschließlich gewährt, oder bekommt der Flüchtling auch einen Teil in Bar, wenn ja, wie viel?

Hält der Kreis die ausschließliche Gewährleistung von Sachleistungen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes für vereinbar?“

 

 

Landrat Pusch beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Antwort:

„Bereits vor den aktuellen bundespolitischen Beschlüssen wurde der notwendige Bedarf von  Flüchtlingen in Erstaufnahmeeinrichtungen primär in Form von Sachleistungen, z.B. Unterkunft, Heizung, Verpflegung und Kleidung gedeckt. Dem darüber hinausgehenden spezifischen persönlichen Bedarf wird bislang durch die Auszahlung von Geldleistungen, dem sog. Taschengeld, Rechnung getragen. Dieses Taschengeld soll nach der gesetzlichen Neuregelung durch Sachleistungen ersetzt werden, soweit hiermit kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist.

 

Die Einrichtung der Notunterkünfte im Kreis Heinsberg erfolgt im Rahmen der Amtshilfe für das Land NRW. Vorgaben des Landes zur Deckung des persönlichen Bedarfs ausschließlich mit Sachmitteln existieren derzeit nicht. Angesichts der sehr individuellen Verwendungsbereiche für das persönliche Taschengeld wäre eine Umstellung im Übrigen auch mit einem kaum zu vertretenden Aufwand verbunden. Eine Umstellung ist daher jedenfalls aktuell seitens des Kreises nicht geplant.

 

Zur Frage der verfassungsrechtlichen Einschätzung:

Die öffentliche Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden und hat keine Normenverwer-fungskompetenz. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich in der täglichen Arbeit die Frage, ob der Kreis einzelne gesetzliche Regelungen theoretisch für verfassungswidrig hält oder nicht. Zudem ist die stichhaltige Prüfung der Verfassungskonformität eines geltenden Gesetzes mit ganz erheblichem Aufwand verbunden, der weit über das hinausgeht, was im Rahmen der Beantwortung einer kommunalpolitischen Anfrage zu leisten ist.“

 

Die Anfragen sind der Niederschrift als Anlage beigefügt.