Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:
Dem Trägerverbund der Freien Wohlfahrtspflege im Kreis Heinsberg wird zur Durchführung der komplementären sozialen Dienste für das Jahr 2016 ein Zuschuss in Höhe von 65.440 € gewährt.


Die Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege im Kreis Heinsberg erhält seit dem Jahr 2002 eine jährliche Förderung der komplementären ambulanten Dienste. Zuletzt erfolgte die Förderung aufgrund des bis zum 31. Dezember 2014 befristeten öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Kreis Heinsberg und dem Trägerverbund der freien Wohlfahrtspflege vom 5. August 2010 in Höhe von jährlich 65.440,00 € und für das Jahr 2015 in gleicher Höhe auf Grund des Beschlusses des Kreisausschusses vom 23. September 2014.

 

Der genannte jährliche Zuschuss wurde bisher durch eine Spende der Kreissparkasse Heinsberg in gleicher Höhe kompensiert.

 

Bei der Förderung der komplementären ambulanten Dienste handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Kreises Heinsberg. Die Kreise sind zwar nach § 16 Abs. 2 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) (bis 15. Oktober 2014 § 14 Landespflegegesetz NW) für die zur Umsetzung des Vorrangs der häuslichen Versorgung erforderlichen komplementären ambulanten Dienste verantwortlich. Daraus lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch auf finanzielle Zuwendung gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten nicht ableiten. Das Land fördert die komplementären ambulanten Dienste seit 2003 nicht mehr.

 

Wie bereits in der Niederschrift zu TOP 6 der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 03. September 2014 formuliert, sind die komplementären sozialen Dienste im Kontext einer quartiersbasierten Betrachtung neu zu definieren. Aus der vom Kreistag in seiner Sitzung am 12. März 2015 beschlossenen „Örtliche Planung – verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg 2015 – 2018“ gem. § 7 Abs. 6 APG NRW – und der darin verankerten Intensivierung des Prinzips „ambulant vor stationär“ – resultiert ein weiterer Bedeutungszugewinn der komplementären (bzw. niedrigschwelligen) ambulanten Angebotsstrukturen. 


 

Die bereits im Jahr 2014 von der Verwaltung in den Blick  genommene Anpassung dieser Strukturen sollte insbesondere im Dialog mit den im Kreisgebiet tätigen Wohlfahrtsträgern und weiteren auf diesem Feld tätigen Akteuren vor dem Hintergrund der gegebenen rechtlich definierten Rahmenbedingungen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich diese Rahmenbedingungen in einer unerwartet dynamischen Ausprägung  verändert haben und sich absehbar auch noch weiter verändern werden:

 

·         Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) zum 16.10.2014,

·         Inkrafttreten des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) zum 01.01.2015,

·         Pflegestärkungsgesetz II (voraussichtliches Inkrafttreten zum 01.01.2016).

So wurden z.B. im Fünften SGB XI-Änderungsgesetz die §§ 45b und 45c SGB XI geändert. Durch die Einführung der zusätzlichen Entlastungsangebote und der neuen Kombinationsleistung soll die professionelle Pflege bedarfsgerecht ergänzt werden. Somit wurde eine neue Grundlage dafür geschaffen, dass mit einem intelligenten Hilfe-Mix den individuellen Wünschen pflegebedürftiger Menschen besser entsprochen werden kann.

Des Weiteren plant die Landesregierung derzeit, die Verordnung über niedrigschwellig Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) durch eine neue „Verordnung über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in NRW (AnBEFVO)“ abzulösen. Die Novellierung sieht unter anderem die Übertragung der Zuständigkeit für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie für die Qualitätssicherung auf die Kreise und kreisfreien Städte vor. Im Rahmen dessen ist auch eine entsprechende Änderung des o. g. § 16  des APG NRW (Komplementäre ambulante Dienste) beabsichtigt. Auch über diese aufgezeigten Entwicklungen wird sich voraussichtlich das Anforderungsprofil für komplementäre ambulante Dienste im Kreisgebiet deutlich verändern.

 

Neben diesen rechtlich begründeten Aspekten soll das weitere Vorgehen der Verwaltung ebenso durch die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse des Sozialraum-Monitoring 2013 näher bestimmt werden. Hierüber können Sozialräume mit erhöhten Bedarfen (siehe Karten 2.8, 2.9, 2.10 des 1. Berichtes  Sozialraum-Monitoring der RWTH Aachen, 2015) identifiziert  und Prioritätensetzungen im Rahmen des zu erarbeitenden Handlungskonzeptes gebildet werden, die als Grundlage für neue Vertragsverhandlungen/-modelle herangezogen werden können.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, für das Jahr 2016 nochmals einen Förderzuschuss wie in den Vorjahren zu gewähren.