Beschlussvorschlag:

 Die Satzung über die 10. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 in der Fassung des den Erläuterungen zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr beigefügten Entwurfs wird gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KrO beschlossen.

 


Der Kreis bestimmt im Rahmen der Andienungs- und Überlassungspflicht die Übergabe der Abfälle, die von den kreisangehörigen Kommunen gesammelt werden und zur Beseitigung vorgesehen sind und entsorgt diese in den zur Verfügung stehenden Abfallentsorgungsanlagen. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen zur Nutzung der Abfallentsorgungsanlagen des Kreises Heinsberg, die hier anzuliefernden Abfallarten, die jeweiligen Annahmekriterien und die Angaben zu den alternativ zu diesen Anlagen drittbeauftragten Einrichtungen sind in der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 und den dazugehörigen Anlagen 1 a, 1 b, 2 a, 2 b und 3 geregelt. Die Abfallsatzung regelt hierbei sowohl das Verhältnis zu den Kommunen als auch zu den Einwohnern des Kreises allgemein.

 

In diesem Jahr ergeben sich Änderungen in nur geringem Umfang, die zu einem besseren Verständnis der Satzungsbestimmungen für die Bürger beitragen sollen. Zum anderen ergibt sich aufgrund des am 20.10.2015 in Kraft getretenen Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) eine Änderung der in § 5 Abs. 3 aufgeführten Gerätegruppen. Da die entsprechende Bestimmung des ElektroG (§ 14 Abs. 1) gemäß § 46 Abs. 5 der gesetzlichen Regelung erst ab dem 01.02.2016 in Kraft tritt, soll die Änderung der Satzung auch erst zum 01.02.2016 Gültigkeit haben.

 

In Anlage 3 „Drittbeauftragungen und Mitbenutzungen“ wurde das  Entsorgungsunternehmen „GEMES Abfallentsorgung und Recycling GmbH, 07646 Schöngleina“ aufgenommen. Diese Anlage liegt genauso wie die im vergangenen Jahr aufgenommene „RETERRA Service GmbH, 50374 Erftstadt“ zwar außerhalb des Kreises Heinsberg, hat sich jedoch an kommunalen Ausschreibungen im Kreisgebiet beteiligt und daher um Abschluss eines Mitbenutzungsvertrages gebeten.

 

Als Anlage zur Einladung der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr ist der Entwurf der 10. Änderungssatzung mit der geänderten Anlage 3 zur Abfallsatzung sowie eine Synopse beigefügt, die die Änderungen zur bestehenden Satzung über die Abfallentsorgung aufzeigt.