Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

1.      Der Kreis Heinsberg bekräftigt weiterhin die Notwendigkeit des bestehenden Frauenhauses.

 

2.      Der Beschluss des Kreisausschusses vom 27. Februar 1997

„1.       Der Kreis Heinsberg erkennt weiterhin die Notwendigkeit des Frauenhauses an.

 

2.        Der Kreis Heinsberg trägt ab 1997 die nicht durch den Landschaftsverband Rheinland bezuschussten Kosten des Frauenhauses, höchstens jedoch 232.000 DM jährlich und ordnet die Kosten für Zwecke der Anspruchsverfolgung dem Einzelfall zu. Eine Anpassung der Personal- und Sachkosten erfolgt nur im Rahmen tariflicher Erhöhungen und der Inflationsrate.

 

3.         Mit dem SKF/M sind im Rahmen einer Vereinbarung festzulegen,

a) die Grundsätze über die Gewährung des Zuschusses gem. Ziff. 2,

b) die Verrechnung der Einnahmen bei Zahlungen anderer Träger und             Selbstzahler,

c) die Grundsätze für eine sparsame und wirtschaftliche Führung des Frauenhauses, mit dem Ziel einer mittelfristigen Reduzierung der Kosten.“

 

wird mit Wirkung vom 30. Juni 2016 aufgehoben.

 

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit dem Träger ein den neuen Gegebenheiten und Erfordernissen sowie der geltenden Rechtslage angepasstes Konzept für das Frauenhaus zu entwickeln und  eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff SGB XII bzw. § 17 SGB II zum Betrieb des bestehenden Frauenhauses abzuschließen. Der Fachausschuss ist vor Abschluss der Vereinbarung mit dem Konzept erneut zu befassen.

 


Auf Empfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales hat der Kreisausschuss in seiner Sitzung am 27. Februar 1997 die am 18. Januar 1990 von ihm festgestellte Notwendigkeit des Vorhaltens und Betriebs eines Frauenhauses bestätigt und die Modalitäten der Finanzierung beschlossen.

Der SKFM als Träger des Frauenhauses hatte seinerzeit bei Gesamtkosten von 468.000 DM (239.284 €) eine Unterfinanzierung von 232.000 DM (118.620 €) geltend gemacht. Hierbei handelte es sich um die nicht durch die Landesförderung  gedeckten Sach- und Personalkosten des Trägers.

Der Kreisausschuss legte eine Höchstbetragsförderung durch den Kreis in Höhe von 232.000 DM (118.620 €) für die Sach- und Personalaufwendungen fest. Dabei sollte die Sachkostenförderung in Höhe der Inflationsrate und die Personalkostenförderung in Höhe der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst dynamisiert werden.

Mit dem SKFM waren die Grundsätze der Gewährung des Kreiszuschusses, die Verrechnung der Einnahmen bei Zahlungen anderer Träger und Selbstzahler sowie die  Grundsätze für eine sparsame und wirtschaftliche Führung des Frauenhauses festzulegen.

Grundlage der Förderung waren die Höhe der Zuwendungen durch das Land nach den geltenden Förderrichtlinien des Landes sowie die damalige Konzeption des Frauenhauses.

 

Zwischenzeitlich ist die seinerzeitige Konzeption überholt. Sowohl Belegungsstruktur, Belegungszahlen als auch die im Verlauf der letzten Dekade veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen werden nicht abgebildet. So traten in 2002 das Gewaltschutzgesetz mit den Möglichkeiten des „Annäherungsverbotes“ und der „Wohnungsüberlassung“, 2007 die Vorschrift des § 238 StGB - das sogenannte Antistalkinggesetz -, und 2008 § 34a Polizeigesetz NRW mit der Möglichkeit der sogenannten „Wegweisung“ in Kraft, die einen spürbaren Rückgang der Belegungszahlen zur Folge hatten (1992-1997: durchschnittliche Belegungstage p.A. ca. 6.800; 1992 – 2014 durchschnittliche Belegungstage p.A. ca. 4.700). Darüber hinaus rückten präventive und nachgehende Beratungsansätze ausserhalb des Frauenhauses  immer mehr in das Spektrum des vom SKFM im Frauenhaus eingesetzten Personals.

Die vom Träger dargestellten Kosten des Betriebs des Frauenhauses sind kontinuierlich angestiegen, für das Jahr 2014 werden ungedeckte Kosten von ca. 208.000 EUR erwartet.


Eine Gegenbewegung hat der SKFM als Träger des Frauenhauses auch nach mehrfachen Gesprächen mit dem Sozialamt nicht versucht einzuleiten. Weder erfolgte eine Anpassung der Konzeption an die veränderte, reduzierte Bedarfssituation, noch wurde die Personalausstattung verändert und so eine Kostenreduzierung angestrebt.

Die derzeitig praktizierte Form der Finanzierung des Frauenhauses durch einen Festbetragszuschuss, der abgerufen werden kann, wenn ausreichend Kosten dargestellt werden, ist nicht mehr sachgerecht.

Der Kreis ist aus dem bestehenden Beschluss einseitig verpflichtet, die Kosten zu tragen, hat aber  keine zwingenden Möglichkeiten, auf die Kostenentwicklung einzuwirken. Mangels entsprechender Grundlage ist es dem Kreis ebenso wenig möglich, die Umsetzung gängiger Qualitätsstandards durchzusetzen, die Hilfeerbringung zu steuern und veränderte Rahmenbedingungen abzubilden.

Um die veränderten Rahmenbedingungen und die veränderten Anforderungen in bedarfsgerechte Hilfe für Personen mit Gewalterfahrung umzusetzen, bedarf es zunächst der Aufhebung des der Zahlungsverpflichtung des Kreises zugrundeliegenden Kreisausschussbeschlusses vom 27. Februar 1997.

Beabsichtigt ist sodann die Erarbeitung eines die aktuellen Beratungs- und Wohnerfordernisse berücksichtigenden Modells und dessen vertragliche Vereinbarung mit Kündigungsmöglichkeit oder begrenzter Laufzeit, die für den Träger und den Kreis immer die möglichst kurzfristige Anpassung an die Entwicklung sowohl in inhaltlicher als auch finanzieller Hinsicht ermöglicht.

 

Landrat Pusch lässt über den in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales geänderten bzw. ergänzten Beschlussvorschlag abstimmen.