Anfrage der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gemäß § 12 der Geschäftsordnung vom 08.03.2016: Gehölzpflege an Bundes- und Landesstraßen

 

 

Mit Schreiben vom 08.03.2016 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt und Verkehr, Herrn Franz-Michael Jansen, fragt die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach § 12 der Geschäftsordnung an, ob der Verwaltung schwerwiegende Eingriffe oder gar Kahlschläge im Rahmen der Gehölzpflege an Bundes- und Landesstraßen im Kreisgebiet durch den Landesbetrieb Straßen NRW bekannt sind. Aufgrund mehrerer bei der Kreistagsfraktion zum Thema Gehölzpflege an Verkehrswegen eingegangenen Beschwerden bittet die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN um die Beantwortung der im Anfrageschreiben genannten Fragen. Das v. g. Anfrageschreiben der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr beigefügt.

 

 

Zu den Fragen der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

 

Frage 1:     Wurde im Gebiet der Unteren Landschaftsbehörde Heinsberg vom Landesbetrieb Straßen.NRW der Pflegezeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2016                                                      eingehalten?

 

Antwort:   Der Unteren Landschaftsbehörde liegen keine Hinweise vor, dass der Pflegezeitraum vom 01.10.2015 bis 29.02.2016 seitens des Landesbetriebes Straßen.NRW nicht eingehalten wurde.

 

 

Frage 2:     Der Landesbetrieb veröffentlicht jährlich auf seiner Internetpräsenz die geplanten Gehölzpflegemaßnahmen. Für die Pflegesaison 2015/2016 war für viele Bereiche das flächige „Auf-den-Stock-setzen“ vorgesehen. Hat man sich bei den durchgeführten Arbeiten an die Vorgaben der Gehölzpflegehinweise gehalten?

 

Antwort:   Die Vorgaben der Gehölzpflegehinweise wurden hinsichtlich des Zeitraums der Maßnahmen, der Anzeige und der Beteiligung der hiesigen Unteren Landschaftsbehörde eingehalten. Die Zusammenarbeit der Unteren Landschaftsbehörde mit den lokal zuständigen Stellen des Landesbetriebes Straßen.NRW ist grundsätzlich unproblematisch. Die anstehenden Maßnahmen wurden durch den Landesbetrieb Straßen.NRW vorab per Mail der Unteren Landschaftsbehörde angezeigt. Darüber hinaus erfolgte vor Ort eine Abstimmung mit den verantwortlichen Mitarbeitern der Straßenmeisterei des Landesbetriebes Straßenbau NRW.

                   Die Durchführung der Maßnahmen erfolgte jedoch in einigen wenigen Fällen nicht gemäß diesen vorherigen Abstimmungen. Dieses ist meist auf individuelles Fehlverhalten (nicht ausreichende Qualifikation der Mitarbeiter bzw. unzureichende Unterweisung und Kontrolle von Fremdfirmen) zurückzuführen.

 

 

Frage 3:     Sind der Unteren Landschaftsbehörde Maßnahmen bekannt geworden, die seitens des Landesbetriebes als Verkehrssicherungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen ausgegeben wurden, die aber weit über das übliche Maß hinausgingen oder sogar als Rodung einzustufen sind?

 

Antwort:   Folgende Maßnahme wurde nicht entsprechend den Abstimmungen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchgeführt und  übersteigt nach hiesiger Einschätzung das übliche Maß einer Verkehrssicherungs- und Unterhaltungsmaßnahme:

Stadtgebiet Erkelenz, L 227 „Antwerpener Straße“ im Rampenbereich der Brücke über die B 57

Die Durchführung von entsprechenden Pflegemaßnahmen in diesem Bereich war seitens der Unteren Landschaftsbehörde unstrittig. Die Maßnahme wurde auch im Vorfeld vor Ort mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgesprochen. Es wurde jedoch deutlich stärker in den Altbestand eingegriffen, als dies abgestimmt war und zum Aufbau mehrschichtiger und stabiler Bestände erforderlich gewesen wäre. Es wurden zu viele und ohne erkennbare Systematik stärkere Althölzer entnommen und tendenziell die bislang unterdrückten, schwachschäftigen Bäume stehen gelassen. Dieses hat nach Einschätzung der Unteren Landschaftsbehörde eher negative Folgen, da sich der Brombeerbestand eher erhöhen und weitere unnötige Korrektureingriffe in den kommenden Jahren erforderlich machen wird. Als Rodung ist diese Maßnahme jedoch nicht einzustufen.

 

 

Frage 4:     Ist in besonders gelagerten Fällen die Eingriffsregelung zur Anwendung gekommen (Ersatzpflanzung)?

 

Antwort:   Die Eingriffsregelung der Ersatzpflanzungen wurde bisher nicht herangezogen, da insbesondere der Tatbestand der dauerhaften Beeinträchtigung in den bekannt gewordenen Fällen nicht erfüllt war. Auch wenn man die Maßnahme im Stadtgebiet Erkelenz (Antwort zu Frage 3) als über das Maß der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungsmaßnahme hinausgehend einstuft, stellt diese nur einen temporären Eingriff dar, da sich der Großteil der Strukturen durch Wiederaustrieb relativ schnell erholen wird. Darüber hinaus würden Ersatzpflanzungen zwischen den noch vorhandenen Gehölzen von diesen im Zuge des Wiederaustriebs unterdrückt werden. 

 

 

Frage 5:     Gab es Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden oder sonstigen Institutionen? Wenn ja, wie viele?

 

Antwort:   Sowohl zu der Maßnahme in Erkelenz (Brücke L 227) als auch zu einer Maßnahme in Wegberg (Grenzlandring, Am Driesch) gab es Beschwerden von Bürgern. Einzelne Anwohner beschwerten sich, dass durch das massive „auf den Stock setzen“ der Gehölzstrukturen die Schutzfunktion (Sicht- und Lärmschutz) nicht mehr vorhanden sei, welches nach ihrem Empfinden unmittelbar zu einer Minderung der Wohnqualität führe. Ebenso wurde bemängelt, dass die Anwohner im Vorfeld nicht ausreichend über die Maßnahmen informiert und somit vor vollendete Tatsachen gestellt wurden.