Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Kreis Heinsberg beabsichtigt, für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG NRW), der früheren Heimaufsicht, Gebühren zu erheben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der seit dem 21.02.2015 geltenden Fassung i. V. m. dem Allgemeinen Gebührentarif als Teil der Verordnung. Dieser sieht in der Tarifstelle 10 a) für verschiedene Tatbestände, die Amtshandlungen nach dem WTG betreffen, Gebühren vor. Einer Gebührensatzung des Kreises Heinsberg bedarf es daher diesbezüglich nicht.

 

Das Nähere wird die Dienstanweisung des Landrates über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) vom 01.06.2016 regeln, die am 01.07.2016 in Kraft tritt.

 

Die betroffenen Einrichtungen und Dienste werden schriftlich über die zukünftige Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem WTG in Kenntnis gesetzt.

 

Der Kreis erwartet, durch diese Maßnahme Einnahmen in Höhe von ca. 120.000 € jährlich und schließt sich damit der in den Nachbarkommunen geübten Praxis an.

 

Ausschussmitglied Plein gibt zu bedenken, dass die Erhebung von Gebühren Einfluss auf die Heimentgelte haben könne und fragt nach, ob im Vorfeld mit den Einrichtungen über die beabsichtigte Gebührenerhebung gesprochen worden ist.

 

Frau Marion Okuhn, Sachgebietsleiterin „Heimaufsicht“ im Amt für Soziales erläutert, dass vor den Einrichtungen der Ausschuss für Gesundheit und Soziales über die Gebührenerhebung informiert werden sollte. Das Informationsschreiben werde am Tag nach der Sitzung versandt werden. Hinsichtlich der Gebührenerhebung bestehe ein gesetzlicher Auftrag aus dem Gebührengesetz NRW in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung und dies sei den Einrichtungen auch bekannt.

Zu einer Gebührenerhebung sei es bisher noch nicht gekommen, weil es an dem zur Bemessung der Gebühr letztlich erforderlichen Rahmenprüfkatalog gefehlt habe. Dieser liege jetzt vor.

 

Allgemeine Vertreterin Machat regt an, die Dienstanweisung mit der Niederschrift zur Verfügung zu stellen.

 

Die Dienstanweisung des Landrates über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) vom 01.06.2016 ist der Niederschrift beigefügt.