Sitzung: 08.06.2016 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 0348/2016
Der Kreis Heinsberg
beabsichtigt, für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde zur Durchführung des
Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG NRW), der früheren Heimaufsicht, Gebühren zu
erheben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der seit dem
21.02.2015 geltenden Fassung i. V. m. dem Allgemeinen Gebührentarif als Teil
der Verordnung. Dieser sieht in der Tarifstelle 10 a) für verschiedene
Tatbestände, die Amtshandlungen nach dem WTG betreffen, Gebühren vor. Einer
Gebührensatzung des Kreises Heinsberg bedarf es daher diesbezüglich nicht.
Das Nähere wird die
Dienstanweisung des Landrates über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen
nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) vom 01.06.2016 regeln, die am
01.07.2016 in Kraft tritt.
Die betroffenen
Einrichtungen und Dienste werden schriftlich über die zukünftige Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen nach dem WTG in Kenntnis gesetzt.
Der Kreis erwartet,
durch diese Maßnahme Einnahmen in Höhe von ca. 120.000 € jährlich und schließt
sich damit der in den Nachbarkommunen geübten Praxis an.
Ausschussmitglied Plein gibt zu bedenken,
dass die Erhebung von Gebühren Einfluss auf die Heimentgelte haben könne und
fragt nach, ob im Vorfeld mit den Einrichtungen über die beabsichtigte
Gebührenerhebung gesprochen worden ist.
Frau Marion Okuhn, Sachgebietsleiterin
„Heimaufsicht“ im Amt für Soziales erläutert, dass vor den Einrichtungen der
Ausschuss für Gesundheit und Soziales über die Gebührenerhebung informiert
werden sollte. Das Informationsschreiben werde am Tag nach der Sitzung versandt
werden. Hinsichtlich der Gebührenerhebung bestehe ein gesetzlicher Auftrag aus
dem Gebührengesetz NRW in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung und
dies sei den Einrichtungen auch bekannt.
Zu einer Gebührenerhebung sei es bisher noch
nicht gekommen, weil es an dem zur Bemessung der Gebühr letztlich
erforderlichen Rahmenprüfkatalog gefehlt habe. Dieser liege jetzt vor.
Allgemeine Vertreterin Machat regt an, die
Dienstanweisung mit der Niederschrift zur Verfügung zu stellen.
Die Dienstanweisung des Landrates über die
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW
(WTG NRW) vom 01.06.2016 ist der Niederschrift beigefügt.