Dezernent Nießen berichtet dem Ausschuss für Umwelt und Verkehr im öffentlichen Teil der Ausschusssitzung zu nachfolgenden Punkten:

 

 

4.1       Inkrafttreten der Landschaftspläne II/4 „Wassenberger Riedelland und untere       Rurniederung“ und III/8 „Baaler Riedelland und obere Rurniederung“

 

Der Kreistag des Kreises Heinsberg hat in der Sitzung am 17.12.2015 die Landschaftspläne II/4 „Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung“ und III/8 „Baaler Riedelland und obere Rurniederung“ als Satzung beschlossen. Am 02.02.2016 sind die Landschaftspläne gemäß § 28 Landschaftsgesetz - LG  NRW der Bezirksregierung Köln als höhere Landschaftsbehörde angezeigt worden. Mit Verfügung vom 28.04.2016 (Zeichen 51.2 HS LP II/4 und III/8), hier eingegangen am 02.05.2016, hat die höhere Landschaftsbehörde bestätigt, dass die beiden Landschaftspläne II/4 und III/8 geprüft wurden und Rechtsmängel im Sinne des §  30 LG NRW nicht festgestellt werden konnten.

 

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der o. g. Anzeigeverfahren am 14.05.2016 in den Tageszeitungen nach § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg sowie auf der Internetseite des Kreises sind die Landschaftspläne II/4 und III/8 gemäß § 28a LG NRW in Kraft getreten.

 

 

4.2       Förderprogramm des Landes NRW zum kommunalen Straßenbau für 2016

 

Das Förderprogramm des Landes NRW für 2016 zum kommunalen Straßenbau ist - wie in den vergangenen Jahren - dadurch bestimmt, dass die Förderkulisse, die im Wesentlichen von den auf dem Entflechtungsgesetz des Bundes beruhenden Bundeszuweisungen gebildet wird, Ende 2019 auslaufen wird. Über eine Anschlussregelung der Mittelzuweisung des Bundes an die Bundesländer ab 2020 besteht nach wie       vor keine Klarheit. Der überwiegende Teil der Bundeszuweisungen an das Land NRW (bis 2019 jährlich rd. 130 Mio. € für den kommunalen Straßenbau) muss für die Ausfinanzierung bereits bewilligter Straßenbaumaßnahmen aus den Förderprogrammen der Vorjahre verwendet werden (eingegangenen Mittelbindungen bis Ende 2016 knapp 430 Mio. €).

Das diesjährige Förderprogramm zum kommunalen Straßenbau mit einem Mittelvolumen von rd. 60 Mio. € steht - wie in den Vorjahren - unter dem Leitgedanken „Erhalt vor Neubau“. Neubaumaßnahmen, wie bspw. Ortsumgehungen und Entlastungsstraßen, werden durch das Land NRW grundsätzlich erst dann wieder bewilligt werden können, wenn Rechtssicherheit hinsichtlich der Fortführung der Förderkulisse ab 2020 besteht. Ein zur Baureife gebrachtes Straßenbauvorhaben kann gegenwärtig im kommunalen Straßenbauförderprogramm nur berücksichtigt werden, wenn es sich einer der nachfolgenden Maßnahmenkategorien zuordnen lässt:

·           Erhaltungsmaßnahmen (sog. grundhafte Erneuerungen) sowie - im Einzelfall -         unaufschiebbare Brückensanierungen;

·           Bahnübergangsbeseitigungen und -sicherungen nach dem Eisenbahnkreuzungsge-   setz;

·           Gemeinschaftsmaßnahmen des kommunalen Straßenbaulastträger mit dem Lan-      desbetrieb Straßenbau NRW und

·           Aus- und Umbauvorhaben mit dem Schwerpunkt Sanierung und / oder Verkehrs-    sicherheit.

 

Da Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen und die damit in Verbindung stehende Finanzierung für einen ländlich strukturierten Flächenkreis von großer Bedeutung sind, ist auf der letzten Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz am 06.06.2016 im Kreishaus verabredet worden, dass der Landrat und die Bürgermeister der kreisangehörigen Kommunen sich in einem gemeinsamen Brief an die Bundestags- und Landtagsabgeordneten des Kreises mit der Bitte wenden, auf die Fortführung der Entflechtungsmittel des Bundes zum kommunalen Straßenbau über 2019 hinaus schnellstmöglich hinzuwirken. Darüber hinaus sollte zur Schaffung von mehr Planungssicherheit für die Kommunen die zukünftige Maßnahmenförderung auf zweck-gebundene Pauschalen umgestellt werden. Damit würde die Finanzierungs- und Auf-gabenverantwortung im kommunalen Straßenbau in einer Hand liegen und stellt zugleich einen Beitrag zur Entbürokratisierung dar.

 

 

4.3       Sachstand zun Neubau der Kreisstraße EK 13/EK 17 als Ortsumgehung Gangelt

 

Der Plan zum Neubau der EK 13/EK 17 als nördliche Ortsumgehung von Gangelt wurde durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde (Bezirksregierung  Köln) vom 18.02.2013 festgestellt und ist mit Ablauf der Rechtsmittelfrist seit dem 17.05.2013 gegenüber allen Beteiligten bestandskräftig. Die zum Neubau der Ortsumgehung Gangelt notwendigen Grundflächen sollen dabei im Rahmen eines gesonderten Flurbereinigungsverfahrens (nach §§ 87 ff. FlurbG) dem Kreis zur Verfügung gestellt werden. Die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens ist erforderlich, weil für die Realisierung der Straßenbaumaßnahme landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im größeren Umfang in Anspruch genommen sowie Zerschneidungen des bestehenden landwirtschaftlichen Wegenetzes erfolgen werden. Die formelle Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens „Gangelt III“ erfolgte mit Beschluss des Fachdezernates der Bezirksregierung Köln vom 06.01.2014.

Um die nunmehr seit 2013 planfestgestellte Straßenbaumaßnahme der Ortsumgehung Gangelt - auch mit Blick auf die alsbaldige Fertigstellung der B 56n - zu forcieren, wurde durch die Verwaltung im letztjährigen Programmberatungsgespräch bei der             Bezirksregierung Köln am 28.09.2015 mit Vertretern des Verkehrsministeriums NRW und des Fachdezernates der Bezirksregierung durch die Verwaltung angeregt, die Gesamtmaßnahme fördertechnisch und im Hinblick auf die zeitliche Realisierung in zwei Abschnitte zu unterteilen. Diese Aufteilung wäre in einen westlichen Abschnitt von der bestehenden K 5 am Nahversorgungszentrum Gangelt (vom Kurvenbereich in Richtung Hastenrath) bis zur K 17 „Hanxlerstraße“ und von dort bis zur jetzigen B 56 „Frankenstraße“ in einen        östlichen Abschnitt vorzunehmen.

 

Mit Schreiben vom 11.05.2016 beantragte die Verwaltung für den Teilabschnitt West beim Land NRW die Genehmigung des sog. „vorzeitigen, zuwendungsunschädlichen Baubeginns“ gemäß den finanzrechtlichen Regelungen zu § 44 Landeshaushaltsordnung. Auf Rückfrage der Verwaltung bei der Bezirksregierung Köln wurde mitgeteilt, dass dort zwischenzeitlich zum Antrag des Kreises eine positive Entscheidung des Verkehrsministeriums vorliege (Anmerkung: Der Bescheid der Bezirksregierung Köln über den vorzeitigen, zuwendungsunschädlichen Baubeginn zum westlichen Streckenabschnitt der Ortsumgehung Gangelt ist der Verwaltung zugesandt worden).

 

Bzgl. der Abstimmung zur Ortsumgehung Gangelt und zur Finanzierung des Straßenbauvorhabens fand bereits am 18.04.2016 in der Kreisverwaltung bei Herrn Landrat Pusch eine erste Unterredung mit Herrn Bürgermeister Tholen statt. Zwischen den Gesprächsteilnehmern be-stand Konsens, nach Vorlage der Genehmigung des Landes NRW zum vorzeitigen, zuwen-dungsunschädlichen Baubeginn des westlichen Abschnittes die notwendigen Beratungen und Beschlussfassungen in den politischen Gremien zu dieser Straßenbaumaßnahme herbeizuführen sowie die Einweisung in die zur Bauausführung notwendigen Grundflächen durch die Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung Köln - Dezernat 33) zu erwirken.

 

(Anmerkung:

Über die Form der förderunschädlichen Vorfinanzierung zum Neubau Teilabschnittes West der Ortsumgehung Gangelt (EK 13 / EK 17) sowie der zeitlichen         Mittelbereitstellung fand am 04.07.2016 in der Kreisverwaltung Heinsberg mit dem Referatsleiter des Verkehrsministeriums NRW, Vertreter des Fachdezernates der Bezirksregierung Köln, dem Kämmerer der Gemeinde Gangelt und dem Kreiskämmerer bereits zu diesem Zeitpunkt eine weitere Unterredung statt. Die Gesprächsteilnehmer kamen überein, dass zur Vorfinanzierung des Straßenbauvorhabens eine Kostenteilung zwischen Kreis und Gemeinde in Form eines „Investitionskostenzuschusses“ angezeigt und grundsätzlich nicht förderschädlich ist. Vorbehaltlich der Beratungen und Beschlussfassungen in den politischen Gremien des Kreises und der Gemeinde Gangelt wäre in einem weiteren Schritt hierzu eine Verwaltungsvereinbarung über die Kostenteilung zu schließen und entsprechende Finanzmittel in den Haushalten - voraussichtlich - ab 2018 einzuplanen.)

 

 

4.4       Gebühren für die Durchführung der Regelkontrollen in der Lebensmittelüber-       wachung ab 1. Juli 2016

 

Die Landesregierung NRW hat durch eine Änderung gebührenpflichtiger Vorschriften   festgesetzt, dass für risikoorientierte Regelkontrollen der Lebensmittelüberwachung, die bisher „kostenfrei“ durch die Mitarbeiter/-innen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises durchgeführt wurden, nunmehr gebührenpflichtig sind. Die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich dabei nach der Dauer der regelmäßigen Kontrolle. Für eine Kontrolle bis zu einer Dauer von 60 Minuten wird eine einheitliche Gebühr von 70,00 € erhoben. Bei einer längeren Kontrolldauer steigt die Gebühr entsprechend dem             Zeitaufwand der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters. Im Anschluss an die Plankontrolle wird auf der Grundlage des Kontrollergebnisses die Risikoeinstufung des Betriebes vorgenommen bzw. überarbeitet. Geben festgestellt Verstöße Anlass zu weiteren Kontrollen, die dazu dienen, dass Ausmaß oder die Schwere eines Verstoßes näher zu bestimmen oder um nachzuprüfen, ob der Unternehmer bei einen festgestellten Mangel Abhilfe geschaffen hat, so sind diese Nachkontrollen ebenfalls

gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren für diese Kontrollen richtet sich nach dem Zeitaufwand der Überwachungsbehörde.

 

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden sind gesetzlich verpflichtet, in Lebensmittelunternehmen und deren Betriebsstätten die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen zu überwachen. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich dabei nach der jeweiligen Risikoklasse, in die die Betriebe u. a. aufgrund seiner Produktionsabläufe, der verarbeiteten Materialien und nicht zuletzt den Ergebnissen der letzten Kontrollen eingestuft sind.

 

 

4.5       Inkrafttreten des „Abfallwirtschaftsplan NRW – Teilplan Siedlungsabfälle“ zum    27. April 2016

 

Mit Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land NRW vom 26.04.2016 ist nunmehr zum 27.04.2016 der Abfallwirtschaftsplan NRW – Teilplan Siedlungsabfälle (AWP NRW) in Kraft getreten. Mit der Verabschiedung des AWP NRW wurden drei Entsorgungsregionen verbindlich für NRW festgelegt; die Entwurfsfassung des AWP-Entwurfes 2015 sah noch fünf Entsorgungsregionen vor; hierzu Bericht der Verwaltung in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr am 08.09.2015 (TOP 5.2 der Niederschrift). Der Kreis Heinsberg ist weiterhin der Entsorgungsregion I mit nunmehr sieben Müllverbrennungsanlagen (im Einzelnen: Weisweiler, Asdonkshof, Krefeld, Düsseldorf sowie - neu hinzugekommen - Köln, Bonn und Leverkusen). Weitere Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung 2015 zum AWP NRW sind:

 

·         Für die Aufforderung an die öffentlichen Entsorgungsträger, Kooperationen auf „freiwil     liger Basis“ einzugehen, gilt wieder der Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntmachung des AWP NRW (Entwurf 2015: ein Jahr). Der Plangeber behält sich vor, nach zwei Jah      ren die Zuweisung zu einer bestimmten Entsorgungsregion auszusprechen.

 

·           Der AWP NRW sieht keine Änderungen vor:

 

·           Bestehende Verträge (Stichtag 17.04.2013) bleiben unberührt; damit sind die Verträge des Kreises Heinsberg zum Transport und zur Entsorgung des Rest- und Sperrmülls von einer staatlichen Zuweisung bis 2022 ausgeschlossen.

·           Leit- und Zielwerte für Bio- und Grünabfälle werden beibehalten.

·           eine Verpflichtung zur Einführung der „Biotonne“ besteht weiterhin nicht.

 

 

Nach dem Landesabfallgesetz (§ 17 Abs. 3) wird der AWP NRW - Teilplan Siedlungsabfälle mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben.