Sitzung: 08.06.2016 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 0385/2016
Die Anfrage wurde
den Ausschussmitgliedern in der Sitzung als Tischvorlage bereitgestellt.
Zur Frage „Wird die
Mietkaution für Kunden des JC als Darlehen gewährt?“ erläutert Herr Trox, Geschäftsführer des
Jobcenters Kreis Heinsberg, dass eine Mietkaution bei vorheriger, also vor
Abschluss des Mietvertrages eingeholter, Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft
zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden könne, sofern die
Notwendigkeit der Anmietung und die Angemessenheit der Unterkunft anerkannt und
kein einzusetzendes eigenes Vermögen vorhanden sei.
Eine Mietkaution
soll entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 6 Sätze 1,3 SGB II i.
V. m. den Richtlinien des Kreises Heinsberg zu den Kosten der Unterkunft als
Darlehen gewährt werden.
Das Jobcenter
verfahre entsprechend.
Zur Frage „Ist das
Darlehen sofort in monatlichen Raten oder am Ende des Mietverhältnisses
rückzahlbar?“ erläutert Herr Trox, dass,
solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen,
Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche
Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt würden.
Als maßgebender
Regelbedarf gelte entsprechend § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II der Regelbedarf des
Darlehensnehmers (i.d.R. der Bevollmächtigte), nicht der Regelbedarf einer
gesamten Bedarfsgemeinschaft.
Rückzahlungsansprüche
aus Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II sind bei Rückzahlung durch den Vermieter
nach § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II sofort in Höhe des noch nicht getilgten
Darlehensbetrages fällig.
Die Anfrage ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.