Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 

 


Die Anfrage wurde den Ausschussmitgliedern in der Sitzung als Tischvorlage bereitgestellt.

 

Zur Frage „Wird die Mietkaution für Kunden des JC als Darlehen gewährt?“  erläutert Herr Trox, Geschäftsführer des Jobcenters Kreis Heinsberg, dass eine Mietkaution bei vorheriger, also vor Abschluss des Mietvertrages eingeholter, Zusicherung  durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden könne, sofern die Notwendigkeit der Anmietung und die Angemessenheit der Unterkunft anerkannt und kein einzusetzendes eigenes Vermögen vorhanden sei.

 

Eine Mietkaution soll entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 6 Sätze 1,3 SGB II i. V. m. den Richtlinien des Kreises Heinsberg zu den Kosten der Unterkunft als Darlehen gewährt werden.

 

Das Jobcenter verfahre entsprechend.

 

Zur Frage „Ist das Darlehen sofort in monatlichen Raten oder am Ende des Mietverhältnisses rückzahlbar?“  erläutert Herr Trox, dass, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die  Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt würden.

 

Als maßgebender Regelbedarf gelte entsprechend § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II der Regelbedarf des Darlehensnehmers (i.d.R. der Bevollmächtigte), nicht der Regelbedarf einer gesamten Bedarfsgemeinschaft.

 

Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II sind bei Rückzahlung durch den Vermieter nach § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig.

 

Die Anfrage ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.