Sitzung: 18.07.2013 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 51, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0152/2013
Die Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der
Schöffinnen und Schöffen erfolgt auf der Grundlage des § 40 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit dem Erlass über die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt
vom 04.03.2009.
Alle fünf Jahre tritt bei jedem Amtsgericht ein Ausschuss zusammen, der
die Schöffinnen und Schöffen aus einer Vorschlagsliste wählt. Der Ausschuss
besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und einem von der
Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben
Vertrauenspersonen als Beisitzern.
Für die Amtsgerichtsbezirke Erkelenz, Geilenkirchen und Heinsberg sind
aus den Einwohnern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke jeweils sieben
Vertrauenspersonen vom Kreistag zu wählen. Für die Wahl ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der
gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.
Die Städte und Gemeinden des Kreises sind den Amtsgerichtsbezirken wie
folgt zugeordnet:
Amtsgerichtsbezirk Erkelenz: Städte
Erkelenz, Hückelhoven und Wegberg
Amtsgerichtsbezirk Geilenkirchen: Gemeinde
Gangelt, Städte Geilenkirchen
und
Übach-Palenberg
Amtsgerichtsbezirk Heinsberg: Gemeinden
Waldfeucht und Selfkant,
Städte
Heinsberg und Wassenberg
Ein besonderes Wahlverfahren ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend der
Vorgehensweise in der Vergangenheit wird vorgeschlagen, das Verfahren nach
Hare-Niemeyer anzuwenden. Entsprechend der Sitzverteilung Kreistag ergäbe sich
folgende Verteilung für die zu benennenden Vertrauenspersonen: CDU 4, SPD 1,
GRÜNE 1, FDP 1.
Die Fraktionen wurden mit Schreiben vom 08.07.2013 gebeten, bis zum 17.07.2013 entsprechende Wahlvorschläge für die Vertrauenspersonen zu unterbreiten. Die Vorschläge werden in der Kreistagssitzung als Tischvorlage ausgelegt.