Sitzung: 18.07.2013 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 51, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0146/2013/1
Beschlussvorschlag:
Der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird zugestimmt
Der Jugendhilfeausschuss hat in
seiner Sitzung am 29.05.2013 über die Umsetzung der Bundesinitiative „Frühe
Hilfen“ beraten und entschieden, einen
gemeinsamen Familienhebammendienst einzurichten. Mit der v. g.
Bundesinitiative soll die Kooperation und Information im Bereich Kindeswohl
durch Aufbau von Netzwerkstrukturen und dem Einsatz von Familienhebammen
verstärkt gefördert werden. Zum Aufbau und Finanzierung des
Familienhebammendienstes und einer Koordinierungsstelle werden den vier
Stadtjugendämtern und dem Kreisjugendamt Bundesmittel zur Verfügung gestellt.
Die auf die einzelnen Jugendämter
entfallenen Finanzmittel reichen nach Ansicht der beteiligten Jugendämter nicht
aus, um eine auskömmliche Finanzierung eines Familienhebammendienstes auf der
jeweiligen Jugendamtsebene zu finanzieren. Von daher wurde in Vorgesprächen die
Bündelung der Finanzmittel angeregt. Für 2013 werden den fünf Jugendämtern im
Kreis Heinsberg ca. 101.000,00 € Bundesmittel zur Verfügung gestellt. Die
Bundesmittel werden nur dann bewilligt, wenn das jeweilige Jugendamt auch einen
Eigenanteil von 20 % (Personal- und Sachkosten) erbringt. Der Eigenanteil des
Kreises beträgt ca. 7.000,00 €.
Die Koordinierung soll der
Kreis übernehmen, von daher wird eine Koordinierungsstelle mit einer BU von 0,5
eingerichtet.
Der gemeinsame
Familienhebammendienst soll beim Gesundheitsamt des Kreises angegliedert
werden. Von daher soll auch die Federführung beim Kreis Heinsberg liegen. Die
vier Stadtjugendämter werden ihre jeweiligen bewilligten Bundesmittel sowie
ihren jeweiligen 20 %-igen Eigenanteil dem Kreis zur Verfügung stellen. Der
Eigenanteil beträgt insgesamt ca. 20.000,00 Euro
Die Zusammenarbeit und
Organisation des Familienhebammendienstes ist mit der beigefügten
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung festzulegen. Die öffentlich-rechtliche
Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung.