Sitzung: 18.07.2013 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 51, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0153/2013
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses 2012 zur Kenntnis und leitet diesen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur weiteren Prüfung zu.
Gemäß § 53 Abs. 1
KrO NRW in Verbindung mit § 95 GO NRW hat der Kreis zum Schluss jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss
muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern.
In der Vorlage
0133/2013 zur Sitzung des Finanzausschusses vom 11.07.2013 (Bericht über
Eckpunkte des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2012) wurde seitens der
Verwaltung ein geschätzter Jahresfehlbetrag von ca. 4.000.000 € und eine
voraussichtliche Verbesserung von ca. 3.500.000 € angegeben. Zwischenzeitlich
sind der Verwaltung jedoch zwei neue Sachverhalte bekannt geworden, die bei der
Aufstellung des Entwurfes noch zu berücksichtigen sind:
1.
Abwicklung der Kostenunterdeckung im
Gebührenhaushalt Rettungsdienst
Im Gebührenhaushalt
Rettungsdienst liegt für das Haushaltsjahr 2012 eine Kostenunterdeckung in Höhe
von 987.292,24 € vor. Es handelt sich nicht um eine Kostenunterdeckung der RD
HS gGmbH. Für den Jahresabschluss ist das Ergebnis im Teilplan 0212
(Produktgruppe Rettungdienst) relevant, das gemäß der Entwurfsfassung eine
Unterdeckung in Höhe von 987.292,24 € ausweist. Nach den Bewertungsvorgaben
gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 Gemeindehaushaltsverordnung NRW darf der Kreis im
Jahresabschluss 2012 noch keine Forderung und keinen Ertrag zum Ausgleich
dieser Kostenunterdeckung erfassen. In der Sitzung des Finanzausschusses vom
11.07.2013 wurde mündlich über diese Änderung berichtet.
Die finanziellen
Auswirkungen auf den Kreishaushalt sind aller Voraussicht nach zeitlich
begrenzt, da gebührenrechnende Einrichtungen ihre Kostenunterdeckungen gem. § 6
Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW innerhalb von vier Jahren ausgleichen sollen.
In dem vorgenannten Zeitraum würden Kostenüberdeckungen des Gebührenhaushaltes
Rettungsdienst bis zum Ausgleich des Fehlbetrages zu Gunsten des
Kreishaushaltes verbucht werden, und somit könnte das Abschmelzen der
Ausgleichsrücklage im Jahresabschluss 2012 wieder schrittweise kompensiert
werden.
Die positive
Entwicklung der Gebühreneinnahmen des Rettungsdienstes, die u.a. auf die vom
Kreistag am 24.04.2012 beschlossene Anpassung der Gebührentarife zurückzuführen
ist, könnte dazu führen, dass bereits im Jahresabschluss 2013 eine anteilige
Erstattung des Fehlbetrages erfolgen wird.
2.
Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und
Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen in Folge der Deutschen Einheit
In der am 04.
und 05.07.2013 stattgefundenen Klausurtagung des Finanzausschusses des
Landkreistages NRW (LKT) wurde bekannt, dass es voraussichtlich zu erheblichen
finanziellen Auswirkungen für die Kreise und Landschaftsverbände in NRW kommen
wird, wenn der gerade zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land NRW
gefundene Kompromiss bei der Abrechnung der Kosten der Deutschen Einheit durch
Änderungen im Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW (ELAG) umgesetzt wird.
Infolge des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom
08.05.2012 war eine Neuregelung der Finanzierungsbeteiligung für die Kommunen
in NRW notwendig geworden.
Insgesamt wird
für die Gesamtheit der Kommunen in NRW davon ausgegangen, dass die Differenz
zwischen dem zu zahlenden kommunalen Finanzierungsbeitrag und den tatsächlich
geleisteten Finanzierungsbeiträgen (über Gewerbesteuerumlage und
Finanzausgleich) in fast jedem Jahr dazu führen wird, dass das Land Mittel in
Höhe dieser Differenz an die Kommunen zurück zu zahlen hat.
Die
Betroffenheit der Kreise und Landschaftsverbände weicht dabei allerdings von
der der Städte und Gemeinden ab. Die Umlageverbände entrichten – anders als die
Gemeinden (über die erhöhte Gewerbesteuerumlage und eine pauschale Erstattung
im Rahmen des Steuerverbundes) – keine Vorauszahlung, erhalten jedoch über den
Steuerverbund mit dem Land einen Anteil an der pauschalen Erstattung. Bei der
mit dem ELAG erfolgenden – kommunalscharfen – Endabrechnung kommt es folglich
zu Rückzahlungsverpflichtungen der Umlageverbände.
Modellrechnungen
des Landes zu den kommunal-individuellen Abrechnungen liegen bisher nicht vor.
Voraussichtlich werden diese zusammen mit der Einbringung des Gesetzentwurfs in
das parlamentarische Verfahren –voraussichtlich nach der Sommerpause –
vorgelegt werden. Aufgrund dessen hat die Geschäftsstelle des LKT aktuell
eigene Modellberechnungen für die Kreisebene durchgeführt, die unter dem
Vorbehalt der noch nicht bekannten konkreten gesetzlichen Regelungen stehen.
Nach der
Modellberechnung ergibt sich für die Kreise und Landschaftsverbände insgesamt
ein Zahlbetrag in Höhe von ca. 129 Mio. € für die Jahre 2009 bis 2011, ca. 47
Mio. € für 2012 sowie ca. 58 Mio. € für 2013. Die hiernach errechneten Beträge
für den Kreis Heinsberg liegen in den Jahren 2009 bis 2012 zwischen 450 T€ und
670 T€ p.a.. Insgesamt ergibt sich ein Abrechnungsbetrag für 2009 bis 2012 in
einer Größenordnung von ca. 2.182 T€ und für das laufende Haushaltsjahr 2013
ein Betrag von rund 710 T€, wenn sich die Inhalte der Modellrechnung des LKT
bestätigen.
Die Belastung
des Kreises Heinsberg für die Jahre 2009 bis 2012 ist nur mit einem Anteil in
Höhe von rund 207 T€ in früheren Jahresabschlüssen erfasst. Die restliche Summe
in Höhe von rund 1.975 T€ ist nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen noch
als Rückstellung im Jahresabschluss 2012 zu berücksichtigen.
Auswirkungen auf das Jahresergebnis 2012 und
die Ausgleichsrücklage
Im Vergleich zu dem
erwarteten Fehlbetrag von ca. 4 Mio. € laut Sitzungsvorlage des
Finanzausschusses ergibt sich nun folgendes Bild: Der Entwurf der
Ergebnisrechnung 2012 weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 6.991.958,65 €
aus. Im Vergleich zum veranschlagten Jahresfehlbedarf gemäß Haushaltsplanung
2012 in Höhe von 7.500.000 € liegt noch eine Verbesserung von 508.041,35 € vor.
Vorbehaltlich der noch ausstehenden Prüfung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss und der notwendigen Beschlussfassungen des
Kreistages ist der Fehlbetrag durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage zu
decken.
Nähere Ausführungen
zur Überführung der Ausgleichsrücklage nach dem 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
sind in der Vorlage 0133/2013 zur Sitzung des Finanzausschusses vom 11.07.2013
enthalten. Hierauf wird verwiesen. In der beigefügten Anlage 1 ist eine
Überführung der Ausgleichsrücklage unter Berücksichtigung der neuen
Sachverhalte und des hieraus folgenden höheren Jahresfehlbetrages 2012
beigefügt.
Der gemäß den
haushaltsrechtlichen Vorschriften von Kreiskämmerer Schöpgens aufgestellte
Entwurf des Jahresabschlusses 2012 wurde von Herrn Landrat Pusch ohne
Abweichungen bestätigt. Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 95 Abs. 3
GO NRW ist der Entwurf des Jahresabschlusses dem Kreistag zuzuleiten.
Bevor eine
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 im Kreistag
erfolgen kann, ist dieser gemäß § 101 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss zu
prüfen.
Der Jahresabschluss
besteht aus der Ergebnisrechnung (Anlage 2), der Finanzrechnung (Anlage 3), den
Teilrechnungen, der Bilanz (Anlage 4) und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht
beizufügen. Das Zahlenwerk des kompletten NKF-Jahresabschlusses hat einen
erheblichen Umfang, der mit dem Umfang des Haushaltsplans vergleichbar ist.
Entsprechend der bisherigen Verfahrensweise wird aus wirtschaftlichen Gründen
auf die Erstellung einer Vielzahl von Exemplaren des Gesamtwerkes (z. B. der
Teilrechnungen) und eine Versendung mit diesen Erläuterungen verzichtet.
Unabhängig von der bevorstehenden detaillierten Prüfung des Jahresabschlusses durch
den Rechnungsprüfungsausschuss haben alle Kreistagsabgeordneten die
Möglichkeit, die vollständigen Unterlagen beim Amt für Finanzwirtschaft und
Beteiligungen einzusehen.