Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Der Jahresfehlbetrag 2015 in Höhe von 2.031.980,24 € wird durch die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage abgedeckt. 


Gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung (KrO NRW) in Verbindung mit § 96 Gemeindeordnung (GO NRW) ist mit der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses durch einen Kreistagsbeschluss zugleich über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen.

 

Das Haushaltsjahr 2015 weist in der Ergebnisrechnung einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.031.980,24 € aus. In der Haushaltsplanung 2015 wurde ein Jahresfehlbedarf in Höhe von 3.500.000 € ausgewiesen, so dass sich eine Verbesserung in Höhe von 1.468.019,76 € ergibt. Sowohl in der Planung als auch im Jahresabschluss ist das Haushaltsjahr 2015 damit strukturell nicht ausgeglichen. Die im § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW enthaltene Verpflichtung zum Haushaltsausgleich kann jedoch erfüllt werden, wenn der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann (§ 75 Abs. 2 Satz 3 GO NRW).

 

Vor der Verrechnung mit dem Jahresfehlbetrag 2015 hat die Ausgleichsrücklage noch einen Bestand in Höhe von 16.084.162,94 €. Die Ausgleichsrücklage reicht demnach aus, um den Jahresfehlbetrag 2015 abzudecken. Nach der Verrechnung verbleibt eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 14.052.182,70 €.