Sitzung: 30.11.2016 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 0488/2016
Am 01.07.2016 ist
das Gesetz zur Stärkung der sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen
(Inklusionsstärkungsgesetz Nordrhein-Westfalen) in Kraft getreten. Das Gesetz
ändert auch das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein Westfalen zum SGB XII
(AG SGB XII NRW), das nun ergänzende Regelungen zur Zuständigkeit für die
Träger der Sozialhilfe enthält.
Unproblematisch ist
der hier nun geregelte Übergang der Zuständigkeit für die Hilfe für die
Betreuung (von Kindern mit Behinderung) in einer Pflegefamilie gemäß § 54 Abs.
3 SGB XII auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 2 a Abs. 1 Ziff. 7 AG
SGB XII NRW).
Allerdings ist nach dem nunmehr gültigen § 2
a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a AG SGB XII NRW nun der überörtliche Träger für alle ambulanten Leistungen nach dem 6.
(Eingliederungshilfe) und 7. Kapitel (Hilfe zur Pflege) des SGB XII für
Menschen mit Behinderung von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres, ohne die ein selbständiges Wohnen außerhalb der Herkunftsfamilie
nicht ermöglicht oder gesichert werden kann, zuständig. Gleichzeitig zu
erbringende Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII (5. Kapitel =
Krankenhilfe; 6. = Eingliederungshilfe; 7. = Hilfe zur Pflege;
8. = Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; 9. =
Hilfe in sonstigen Lebenslagen) sind dann Annexleistungen in der Zuständigkeit
des überörtlichen Sozialhilfeträgers.
Bisher war der Kreis
Heinsberg als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die ambulante Hilfe zur
Pflege (also außerhalb von Einrichtungen) aller pflegebedürftigen Menschen im
Kreis zuständig, hat die Aufgabenerledigung mit Ausnahme der
Bedarfsfeststellung aber auf die kreisangehörigen Kommunen delegiert.
Der
Landschaftsverband Rheinland (LVR) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe
legt die Bestimmung weit aus und bezieht den Zuständigkeitsübergang auf alle
Personen, die zukünftig den Pflegegrad II und aufwärts erhalten sowie älter als
18 Jahre und jünger als 65 sind.
Bei insgesamt rund
250 Fällen der ambulanten Hilfe zur Pflege kreisweit entfällt zukünftig
ungefähr die Hälfte, damit zwischen ca. 120 und ca. 140 Fälle, auf den LVR. Die
Aufgabenwahrnehmung für die ambulante
Hilfe zur Pflege hat der LVR auf den Kreis Heinsberg delegiert.
Vor dem Hintergrund
zweier Zuständigkeiten und der Delegationslage für eine Hilfeart prüft die
Verwaltung derzeit, wie die Aufgabenwahrnehmung für die ambulante Hilfe zur
Pflege im Kreis Heinsberg in Zukunft erfolgen soll. Dementsprechend muss die
Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Kreis Heinsberg vom 30. Dezember 2004 (Delegationssatzung)
novelliert werden.
Finanzielle
Auswirkungen: |
ja |
Leitbildrelevanz: |
2.2, 3.2 |
Inklusionsrelevanz: |
ja |