Beschluss: zur Kenntnis genommen

Am 01.07.2016 ist das Gesetz zur Stärkung der sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen (Inklusionsstärkungsgesetz Nordrhein-Westfalen) in Kraft getreten. Das Gesetz ändert auch das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein Westfalen zum SGB XII (AG SGB XII NRW), das nun ergänzende Regelungen zur Zuständigkeit für die Träger der Sozialhilfe enthält.

 

Unproblematisch ist der hier nun geregelte Übergang der Zuständigkeit für die Hilfe für die Betreuung (von Kindern mit Behinderung) in einer Pflegefamilie gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 2 a Abs. 1 Ziff. 7 AG SGB XII NRW).

 

Allerdings ist nach dem nunmehr gültigen § 2 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a AG SGB XII NRW nun der überörtliche Träger für alle ambulanten Leistungen nach dem 6. (Eingliederungshilfe) und 7. Kapitel (Hilfe zur Pflege) des SGB XII für Menschen mit Behinderung von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne die ein selbständiges Wohnen außerhalb der Herkunftsfamilie nicht ermöglicht oder gesichert werden kann, zuständig. Gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII (5. Kapitel = Krankenhilfe; 6. = Eingliederungshilfe; 7. = Hilfe zur Pflege; 8. = Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; 9. = Hilfe in sonstigen Lebenslagen) sind dann Annexleistungen in der Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers.

 

Bisher war der Kreis Heinsberg als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die ambulante Hilfe zur Pflege (also außerhalb von Einrichtungen) aller pflegebedürftigen Menschen im Kreis zuständig, hat die Aufgabenerledigung mit Ausnahme der Bedarfsfeststellung aber auf die kreisangehörigen Kommunen delegiert.

 

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe legt die Bestimmung weit aus und bezieht den Zuständigkeitsübergang auf alle Personen, die zukünftig den Pflegegrad II und aufwärts erhalten sowie älter als 18 Jahre und jünger als 65 sind.

 

Bei insgesamt rund 250 Fällen der ambulanten Hilfe zur Pflege kreisweit entfällt zukünftig ungefähr die Hälfte, damit zwischen ca. 120 und ca. 140 Fälle, auf den LVR. Die Aufgabenwahrnehmung für die ambulante Hilfe zur Pflege hat der LVR auf den Kreis Heinsberg delegiert.

 

Vor dem Hintergrund zweier Zuständigkeiten und der Delegationslage für eine Hilfeart prüft die Verwaltung derzeit, wie die Aufgabenwahrnehmung für die ambulante Hilfe zur Pflege im Kreis Heinsberg in Zukunft erfolgen soll. Dementsprechend muss die Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Kreis Heinsberg vom 30. Dezember 2004 (Delegationssatzung) novelliert werden.

 

 

 

 

 

 

 


 


Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Leitbildrelevanz:

2.2, 3.2

 

Inklusionsrelevanz:

ja