Sitzung: 30.11.2016 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 0495/2016
Auf Nachfrage von
Ausschussvorsitzendem Reyans erklären sich die Ausschussmitglieder damit
einverstanden, dass die Anfrage nicht in der Sitzung beantwortet, sondern die
Antwort ausschließlich der Niederschrift als Anlage beigefügt wird.
Der Landrat hat in der Sitzung des Kreisausschusses am 03.03.2015 im
Rahmen der Behandlung von TOP 4 „Änderung der Verordnung zur Festsetzung von
Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit
Taxen im Kreis Heinsberg (Taxentarif)“ auf die „Möglichkeit der kostenlosen
Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes des Deutschen Roten Kreuzes (…)“
hingewiesen.
Einleitend ist
festzustellen, dass der Behindertenfahrdienst des Kreises Heinsberg
ausschließlich der Sicherstellung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im
Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff Sozialgesetzbuch – Zwölftes
Buch – (SGB XII) i. V. m. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 Sozialgesetzbuch – Neuntes
Buch – (SGB IX) dient. Die Inanspruchnahme beispielsweise zum Zwecke von
Arztbesuchen oder zur Erreichung des Arbeitsplatzes ist ausgeschlossen, weil
diese Leistungen in den Aufgabenbereich anderer Rehabilitationsträger, wie z.B.
der Gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, gehören. Die
Leistungserbringung ist insoweit nicht Aufgabe des Kreises Heinsberg als
örtlichem Träger der Sozialhilfe.
Frage 1:
„Wie
hoch ist der jährliche Beitrag, der dem DRK erstattet wird?“
Antwort:
Die Personal- und Sachkosten des Fahrdienstes
des DRK werden durch die geleistete Gesamtkilometerzahl dividiert. Der Kreis
wendet den sich ergebenden Betrag auf die für den Behindertenfahrdienst des
Kreises gefahrenen Kilometer an. Es ergeben sich folgende Werte:
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Jahr |
€/km |
Gefahrene km |
Gesamt-kosten |
Anteil DRK |
Anteil Kreis |
Anteil LVR |
Anteil Sozialhilfe-träger |
2011 |
1,11 |
329.447 |
365.686 € |
19.170 € |
261.619 € |
84.897 € |
346.516 € |
2012 |
1,27 |
282.478 |
358.747 € |
19.170 € |
306.802 € |
32.775 € |
339.577 € |
2013 |
1,3 |
280.614 |
364.798 € |
19.170 € |
289.920 € |
55.708 € |
345.628 € |
2014 |
1,26 |
320.072 |
403.291 € |
19.170 € |
326.438 € |
57.683 € |
384.121 € |
2015 |
1,37 |
314.123 |
430.349 € |
19.170 € |
350.027 € |
61.152 € |
411.179 € |
Frage(n)
2:
„Wie
viele Fahrten werden pro Jahr durchgeführt? Wie viele Personenkilometer fallen
an?“
Antwort:
Das DRK hat im Jahr 2015 4.661 Fahrten als
Behindertenfahrdienst des Kreises Heinsberg durchgeführt. Hierbei wurden 136.795
„Personen-“ oder „Besetztkilometer“ und 314.123 „Gesamtkilometer“ erbracht.
Frage
3:
„Wie
viele entsprechend ausgestattete Fahrzeuge setzt das DRK für die Fahrten ein?
Antwort:
Es werden im Durchschnitt 25 nach DIN 75078
umgebaute, rollstuhlgerechte Fahrzeuge eingesetzt; davon 1 Fahrzeug mit 3
Rollstuhlplätzen und 24 mit mindestens 4 und bis zu 6 Rollstuhlplätzen.
Frage(n)
4:
„Wie
ist das Verfahren für Rollstuhlfahrer/Innen, die den Dienst des DRK in Anspruch
nehmen möchten? Mit wie viel zeitlichem Vorlauf ist die Fahrt anzumelden, gibt
es eine räumliche Beschränkung?
Antwort:
Die Berechtigten erhalten vom Amt für
Soziales eine „Berechtigungskarte“ für den Behindertenfahrdienst. Hierin wird
empfohlen, spätestens 8 Tage vor Fahrtantritt mit dem DRK Kontakt aufzunehmen,
damit das DRK die Fahrt disponieren kann. Später angefragte Fahrten können nach
der Kenntnis der Verwaltung in vielen Fällen ebenfalls realisiert werden.
Eine räumliche Beschränkung, z. B. auf
Fahrten nur im Kreisgebiet, gibt es nicht.
Frage
5:
„Wer
ist dem Grunde nach anspruchsberechtigt (z. B. auch vorübergehend auf einen
Rollstuhl angewiesene)?“
Antwort:
Voraussetzung für den Behindertenfahrdienst
des Kreises Heinsberg ist, dass der Nutzer im Kreis Heinsberg seinen Wohnsitz
hat und über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (Grundlage hierfür ist ein
Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht (§§ 1, 2,
69 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)) verfügt (siehe Beschluss
des Kreisausschusses vom 13. Dezember 2001).
Frage(n)
6:
„Gibt
es weitere Kostenträger, die beteiligt werden? Werden Rollstuhlfahrer/Innen an
den Kosten beteiligt?“
Antwort:
Ja, der Landschaftsverband Rheinland, der
Hilfen für Menschen mit Wohnsitz im Kreis Heinsberg in seiner originären
Zuständigkeit erbringt, trägt auch für diese Menschen bei Vorliegen der
Voraussetzungen die Kosten des Behindertenfahrdienstes des Kreises Heinsberg.
Das DRK trägt einen Eigenanteil (Siehe Antwort zu Frage 1).
Der Behindertenfahrdienst des Kreises Heinsberg
ist für die Berechtigten kostenfrei.
Frage
7:
„Wie
ist die Laufzeit der vertraglichen Vereinbarung mit dem DRK?“
Antwort:
Der aufgrund des Kreisausschussbeschlusses
vom 13. Dezember 2001 mit dem DRK abgeschlossene, öffentlich – rechtliche Vertrag
vom 19. Dezember 2001 sah eine Laufzeit vom 01. Januar 2002 bis zum 31.
Dezember 2006 vor. Er verlängerte/verlängert sich um jeweils drei Jahre, sofern
er nicht unter Wahrung einer Frist von 18 Monaten zum Ende der jeweiligen
Geltungsdauer gekündigt wird. Der Vertrag läuft derzeit noch bis zum
31. Dezember 2018.
Finanzielle
Auswirkungen: |
ja |
Leitbildrelevanz: |
2.2 ,3.2 |
Inklusionsrelevanz: |
ja |