Beschluss: zur Kenntnis genommen

Auf Nachfrage von Ausschussvorsitzendem Reyans erklären sich die Ausschussmitglieder damit einverstanden, dass die Anfrage nicht in der Sitzung beantwortet, sondern die Antwort ausschließlich der Niederschrift als Anlage beigefügt wird. 

 

Der Landrat hat in der Sitzung des Kreisausschusses am 03.03.2015 im Rahmen der Behandlung von TOP 4 „Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Heinsberg (Taxentarif)“ auf die „Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes des Deutschen Roten Kreuzes (…)“ hingewiesen.

 

Einleitend ist festzustellen, dass der Behindertenfahrdienst des Kreises Heinsberg ausschließlich der Sicherstellung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) i. V. m. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) dient. Die Inanspruchnahme beispielsweise zum Zwecke von Arztbesuchen oder zur Erreichung des Arbeitsplatzes ist ausgeschlossen, weil diese Leistungen in den Aufgabenbereich anderer Rehabilitationsträger, wie z.B. der Gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, gehören. Die Leistungserbringung ist insoweit nicht Aufgabe des Kreises Heinsberg als örtlichem Träger der Sozialhilfe.

 

Frage 1:

Wie hoch ist der jährliche Beitrag, der dem DRK erstattet wird?“

 

Antwort:

Die Personal- und Sachkosten des Fahrdienstes des DRK werden durch die geleistete Gesamtkilometerzahl dividiert. Der Kreis wendet den sich ergebenden Betrag auf die für den Behindertenfahrdienst des Kreises gefahrenen Kilometer an. Es ergeben sich folgende Werte:



  

 

 

 

 

 

 

Jahr

€/km

Gefahrene km

Gesamt-kosten

Anteil DRK

Anteil Kreis

Anteil LVR

Anteil Sozialhilfe-träger

2011

1,11

329.447

365.686 €

19.170 €

261.619 €

84.897 €

346.516 €

2012

1,27

282.478

358.747 €

19.170 €

306.802 €

32.775 €

339.577 €

2013

1,3

280.614

364.798 €

19.170 €

289.920 €

55.708 €

345.628 €

2014

1,26

320.072

403.291 €

19.170 €

326.438 €

57.683 €

384.121 €

2015

1,37

314.123

430.349 €

19.170 €

350.027 €

61.152 €

411.179 €

Frage(n) 2:

„Wie viele Fahrten werden pro Jahr durchgeführt? Wie viele Personenkilometer fallen an?“

 

Antwort:

Das DRK hat im Jahr 2015 4.661 Fahrten als Behindertenfahrdienst des Kreises Heinsberg durchgeführt. Hierbei wurden 136.795 „Personen-“ oder „Besetztkilometer“ und 314.123 „Gesamtkilometer“ erbracht.

 

Frage 3:

„Wie viele entsprechend ausgestattete Fahrzeuge setzt das DRK für die Fahrten ein?

 

Antwort:

Es werden im Durchschnitt 25 nach DIN 75078 umgebaute, rollstuhlgerechte Fahrzeuge eingesetzt; davon 1 Fahrzeug mit 3 Rollstuhlplätzen und 24 mit mindestens 4 und bis zu 6 Rollstuhlplätzen.

 

Frage(n) 4:

„Wie ist das Verfahren für Rollstuhlfahrer/Innen, die den Dienst des DRK in Anspruch nehmen möchten? Mit wie viel zeitlichem Vorlauf ist die Fahrt anzumelden, gibt es eine räumliche Beschränkung?

 

Antwort:

Die Berechtigten erhalten vom Amt für Soziales eine „Berechtigungskarte“ für den Behindertenfahrdienst. Hierin wird empfohlen, spätestens 8 Tage vor Fahrtantritt mit dem DRK Kontakt aufzunehmen, damit das DRK die Fahrt disponieren kann. Später angefragte Fahrten können nach der Kenntnis der Verwaltung in vielen Fällen ebenfalls realisiert werden.

Eine räumliche Beschränkung, z. B. auf Fahrten nur im Kreisgebiet, gibt es nicht.

 

Frage 5:

„Wer ist dem Grunde nach anspruchsberechtigt (z. B. auch vorübergehend auf einen Rollstuhl angewiesene)?“

 

Antwort:

Voraussetzung für den Behindertenfahrdienst des Kreises Heinsberg ist, dass der Nutzer im Kreis Heinsberg seinen Wohnsitz hat und über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“  (Grundlage hierfür ist ein Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht (§§ 1, 2, 69 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)) verfügt (siehe Beschluss des Kreisausschusses vom 13. Dezember 2001).

 

Frage(n) 6:

„Gibt es weitere Kostenträger, die beteiligt werden? Werden Rollstuhlfahrer/Innen an den Kosten beteiligt?“

 

Antwort:

Ja, der Landschaftsverband Rheinland, der Hilfen für Menschen mit Wohnsitz im Kreis Heinsberg in seiner originären Zuständigkeit erbringt, trägt auch für diese Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kosten des Behindertenfahrdienstes des Kreises Heinsberg. Das DRK trägt einen Eigenanteil (Siehe Antwort zu Frage 1).

Der Behindertenfahrdienst des Kreises Heinsberg ist für die Berechtigten kostenfrei.

 

Frage 7:

„Wie ist die Laufzeit der vertraglichen Vereinbarung mit dem DRK?“

 

Antwort:

Der aufgrund des Kreisausschussbeschlusses vom 13. Dezember 2001 mit dem DRK abgeschlossene, öffentlich – rechtliche Vertrag vom 19. Dezember 2001 sah eine Laufzeit vom 01. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 vor. Er verlängerte/verlängert sich um jeweils drei Jahre, sofern er nicht unter Wahrung einer Frist von 18 Monaten zum Ende der jeweiligen Geltungsdauer gekündigt wird. Der Vertrag läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2018.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Leitbildrelevanz:

2.2 ,3.2

 

Inklusionsrelevanz:

ja