Sitzung: 11.09.2013 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 0161/2013
Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung
der angemessenen Unterkunftskosten in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII
Wie Sie den Erläuterungen zur
Tagesordnung bereits entnehmen konnten, vertritt das Bundessozialgericht die Auffassung,
dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten nur auf der Grundlage eines
schlüssigen Konzeptes, dem eine repräsentative Erhebung von Vermieterdaten in
den einzelnen kreisangehörigen Kommunen zugrunde liegen muss, geprüft werden
kann.
Die Verwaltung beschäftigt
sich bereits seit geraumer Zeit mit der Erstellung eines solchen Konzeptes und
hat mit verschiedenen Fachfirmen Gespräche geführt. Um ein solches Konzept
gerichtsfest zu gestalten, muss es neben methodischen Grundlagen auch
mathematisch-statistische und wissenschaftliche Kriterien erfüllen, die derzeit
mit den in Frage kommenden Fachfirmen abgestimmt werden.
Probleme bereitet außerdem
die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Erhebung der
notwendigen Daten. Der Kreis selbst verfügt nicht über die erforderlichen
Vermieterdaten. Diese Daten liegen jedoch bei den kreisangehörigen Kommunen
vor. In der nächsten Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz am 30.09.2013 soll die
Problematik mit den Bürgermeistern erörtert und eine Lösung gefunden werden.
Der Kreis beabsichtigt, den
Auftrag zur Erstellung des schlüssigen
Konzeptes noch in diesem Jahr zu vergeben. Für die Erstellung eines schlüssigen
Konzeptes wird die Fachfirma ca. ein halbes Jahr ab Auftragsvergabe benötigen.
Das Nichtvorhandensein eines
schlüssigen Konzeptes führt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht
unabdingbar zur Übernahme tatsächlicher Unterkunftskosten. Vielmehr ist die
Angemessenheit bei fehlendem schlüssigen Konzept anhand der Tabellenwerte nach
§ 12 Wohngeldgesetz zu prüfen. Die kreisangehörigen Kommunen und das Jobcenter
Kreis Heinsberg wurden mit Rundverfügung vom 29.08.2013 angewiesen, in der
Übergangszeit bis zur endgültigen Erstellung des schlüssigen Konzeptes bei der
Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf die Tabellenwerte nach
§ 12 Wohngeldgesetz zurückzugreifen.