Beschluss: zur Kenntnis genommen

Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII

Wie Sie den Erläuterungen zur Tagesordnung bereits entnehmen konnten, vertritt das Bundessozialgericht die Auffassung, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten nur auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes, dem eine repräsentative Erhebung von Vermieterdaten in den einzelnen kreisangehörigen Kommunen zugrunde liegen muss, geprüft werden kann.

Die Verwaltung beschäftigt sich bereits seit geraumer Zeit mit der Erstellung eines solchen Konzeptes und hat mit verschiedenen Fachfirmen Gespräche geführt. Um ein solches Konzept gerichtsfest zu gestalten, muss es neben methodischen Grundlagen auch mathematisch-statistische und wissenschaftliche Kriterien erfüllen, die derzeit mit den in Frage kommenden Fachfirmen abgestimmt werden.

Probleme bereitet außerdem die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Erhebung der notwendigen Daten. Der Kreis selbst verfügt nicht über die erforderlichen Vermieterdaten. Diese Daten liegen jedoch bei den kreisangehörigen Kommunen vor. In der nächsten Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz am 30.09.2013 soll die Problematik mit den Bürgermeistern erörtert und eine Lösung gefunden werden.

Der Kreis beabsichtigt, den Auftrag zur  Erstellung des schlüssigen Konzeptes noch in diesem Jahr zu vergeben. Für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes wird die Fachfirma ca. ein halbes Jahr ab Auftragsvergabe benötigen.

Das Nichtvorhandensein eines schlüssigen Konzeptes führt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unabdingbar zur Übernahme tatsächlicher Unterkunftskosten. Vielmehr ist die Angemessenheit bei fehlendem schlüssigen Konzept anhand der Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz zu prüfen. Die kreisangehörigen Kommunen und das Jobcenter Kreis Heinsberg wurden mit Rundverfügung vom 29.08.2013 angewiesen, in der Übergangszeit bis zur endgültigen Erstellung des schlüssigen Konzeptes bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf die Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz zurückzugreifen.