Sitzung: 31.01.2017 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 2
Vorlage: 0001/2017
Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis
Heinsberg (Delegationssatzung) wird beschlossen.
Die derzeit geltende
Delegationssatzung vom 30.12.2004 ist am 01.01.2005 in Kraft getreten.
Im Wesentlichen
ergeben sich durch die Neufassung folgende Änderungen:
1.
Anpassung
an gesetzliche Änderungen
Die Delegationssatzung vom 30.12.2004 bedarf
der Anpassung an die seit 2005 eingetretenen gesetzlichen Änderungen, die in
der Praxis schon entsprechend umgesetzt, jedoch in der Delegationssatzung noch
nicht berücksichtigt wurden.
2.
Wahrnehmung
der Aufgabe „ambulante Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII“ durch das Amt für
Soziales des Kreises
Am 01.07.2016 ist das „Gesetz zur Stärkung der sozialen Inklusion in
Nordrhein-Westfalen (Inklusionsstärkungsgesetz Nordrhein-Westfalen)“ in Kraft
getreten. Das Gesetz ändert auch das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein
Westfalen zum SGB XII (AG SGB XII NRW),
das nun ergänzende Regelungen zur Zuständigkeit für die Träger der
Sozialhilfe enthält.
Bis zum 30.06.2016 war der Kreis Heinsberg als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die ambulante Hilfe zur Pflege
(also außerhalb von Einrichtungen) für alle pflegebedürftigen Menschen im Kreis
zuständig. Die Aufgabenerledigung mit Ausnahme der Bedarfsfeststellung ist
durch die derzeit noch geltende Delegationssatzung (§ 1 Abs. 1 i.V.m § 3 Abs.
1) auf die kreisangehörigen Kommunen delegiert.
Nach dem nunmehr gültigen § 2 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a AG SGB XII
NRW ist ab dem 01.07.2016 der überörtliche
Träger für alle „ambulanten Leistungen nach dem (…) 7. Kapitel des SGB XII
für Menschen mit Behinderungen von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres, ohne die ein selbständiges Wohnen außerhalb der
Herkunftsfamilie nicht ermöglicht oder gesichert werden kann“, zuständig.
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als überörtlicher Träger der
Sozialhilfe legt die Bestimmung weit aus und bezieht den Zuständigkeitsübergang
auf alle Personen, die den Pflegegrad 2 und aufwärts erhalten und älter als 18
Jahre und jünger als 65 Jahre sind.
Es wird erwartet, dass von insgesamt rund 250 Fällen der ambulanten
Hilfe zur Pflege kreisweit ungefähr die Hälfte in die Zuständigkeit des LVR
fällt.
Der LVR hat die Aufgabenwahrnehmung für die von ihm als überörtlichem
Träger der Sozialhilfe zu erbringende ambulante Hilfe zur Pflege nunmehr auf
den Kreis Heinsberg delegiert. Da eine Weiterdelegation durch den Kreis
Heinsberg auf die kreisangehörigen Kommunen nicht möglich ist, wird der Kreis
entgegen der bisherigen Rollenverteilung selbst die Bearbeitung dieser Aufgabe
übernehmen.
Damit alte und pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in der
eigenen Häuslichkeit verbleiben können, bedarf es einer möglichst früh
einsetzenden Beratung und Bereitstellung erforderlicher Hilfen. Die Umsetzung
dieses Erfordernisses wird durch die Wahrnehmung der Aufgabe durch den Kreis
deutlich verbessert. Sofort nach dem Erstkontakt bzw. der Antragsaufnahme wird
die der Stabsstelle demografischer Wandel und Sozialplanung zugehörige
„Trägerunabhängige Beratungsstelle“ informiert und kann in die Beratung sowie
Bedarfsermittlung eintreten. Hierin liegt ein wesentlicher Schritt hin zu einer
schnell und bedarfsgerecht einsetzenden Hilfe.
Darum und um eine einheitliche Verfahrensweise bei der ambulanten Hilfe
zur Pflege im Kreisgebiet sicherzustellen, sollte die vom Kreis als dem
örtlichen Träger der Sozialhilfe zu verantwortende und bisher auf die
kreisangehörigen Kommunen delegierte Hilfe zur Pflege ebenfalls durch den Kreis
bearbeitet werden.
Daher empfiehlt die Verwaltung, diese Aufgabe in Zukunft nicht mehr auf
die kreisangehörigen Kommunen zu delegieren.
3.
Entfall
der Antragsaufnahme durch die kreisangehörigen Kommunen
Bisher nehmen die Städte und Gemeinden die
Sozialhilfeanträge in den Fällen auf, die beim Amt für Soziales des Kreises
bearbeitet werden, insbesondere die Anträge auf Hilfen in stationären
Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 der bisher
geltenden Delegationssatzung). Dies ist im Hinblick auf die vom Kreis
angestrebte Verbesserung der Pflegeberatung zur Umsetzung des Prinzips
„ambulant vor stationär“ nicht mehr angebracht.
Auch in diesen Fällen kann dann umgehend nach dem Erstkontakt bzw. der
Antragsaufnahme die „Trägerunabhängige Beratungsstelle“ möglichst noch in der
eigenen Häuslichkeit beraten und die bedarfsgerechte, mögliche Hilfe ermitteln.
Im günstigsten Fall wird hierdurch die Heimaufnahme vermieden.
Für die Bürger des Kreises bedeutet das geänderte Verfahren
vordergründig einen Mehraufwand, da grundsätzlich wegen der begehrten Hilfe
eine Vorsprache bei der Kreisverwaltung und damit eine mehr oder weniger lange
Anfahrt und der damit verbundene Zeitaufwand erforderlich wird. Dies ist aber
auch zumutbar, da nicht die Pflegebedürftigen selbst, sondern
vertretungsberechtigte Betreuer oder Bevollmächtigte bei der Kreisverwaltung
vorstellig werden.
Daneben erleichtert die Antragsaufnahme durch das später auch
sachbearbeitende Personal wesentlich die aufgrund des Nachrangprinzips der
Sozialhilfe erforderliche umfassende Sachverhaltsaufklärung. Zeitraubende
Nachfragen und Nachforderungen relevanter Unterlagen werden minimiert.
Hierdurch wird eine Verkürzung der Verfahrensdauer erreicht, die letztlich auch
den Pflegeheimen zu Gute kommt.
Die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden erfahren durch die Neuregelungen zu 2. und 3. eine
deutliche personelle Entlastung, sowohl in der Sachbearbeitung als auch
bezüglich des Abrechnungsverfahrens mit
dem Kreis; für diesen ist aber ein personeller Mehrbedarf zu erwarten. Die
Verwaltung (das Fachamt in Zusammenarbeit mit der Controllerin beim Haupt- und
Personalamt) prüft derzeit die personellen Konsequenzen der Neuregelungen und
mögliche Kompensationsmöglichkeiten. Begründet in der nun wegen der räumlichen
Nähe schneller einsetzenden Pflegeberatung und der damit möglichen Steuerung
pflegerischer Hilfen werden aber auch Einsparungen bei den Hilfeaufwendungen
erwartet.
Eine eindeutige
Aussage zu den finanziellen Auswirkungen der Änderungen, also zur Höhe von
Mehrkosten oder Einsparungen, ist nicht möglich, da der personelle Mehrbedarf
und die ebenfalls zu erwartenden positiven Effekte in der Sachbearbeitung wie
auch bei den Aufwendungen für die Hilfe derzeit nicht beziffert werden können.
Nach einer kurzen
Abwägung der Vor- und Nachteile des insbesondere unter Punkt 3 dargestellten
Entfalls der Antragsaufnahme der „Hilfe zur Pflege-Fälle“ durch die
kreisangehörigen Kommunen wird klargestellt, dass die Vorteile einer
Antragsaufnahme im Kreishaus überwiegen, da durch die im Hause gegebenen kurzen
Wege zur trägerunabhängigen Beratungsstelle eine umfassende Beratung der Bürger
möglich ist, die Hilfe schneller und effektiver einsetzen kann und zudem ggf.
Heimaufnahmen vermieden werden können, wenn ambulante Hilfen im häuslichen
Umfeld ausreichen.
Der Entwurf der Neufassung der Delegationssatzung und eine Synopse sind der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 31. Januar 2017 als Anlage beigefügt.