Beschluss: zur Kenntnis genommen

Auf einen mündlichen Bericht in der Sitzung wird aus zeitlichen Gründen verzichtet, der Bericht wird der Niederschrift beigefügt:

 

Bereits im Sommer 2015 war bekannt geworden, dass es Probleme im Zusammenhang mit systembedingten Umbuchungen innerhalb des bundesweit von den Gemeinsamen Einrichtungen einzusetzenden Fachverfahrens A2LL gibt, bei denen es – stark vereinfacht – um die nachträgliche Anrechnung von Einkommen beim Hilfeempfänger und die automatisierte Verbuchung zugunsten der Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw. des kommunalen Trägers geht.

 

Die Versuche der kommunalen Spitzenverbände bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie bei der Bundesagentur für Arbeit eine pauschale Lösung zu erreichen, blieben bisher erfolglos, womit die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der einzelne kommunale Träger durch fehlerhafte Umbuchungen geschädigt worden ist, nur durch eine aufwändige Überprüfung der in Frage kommenden Buchungsvorfälle möglich ist. Hier stellte sich dann die Frage der Anerkennung von Stichproben, für die erst im Sommer 2016 das notwendige Einvernehmen hinsichtlich des Umfangs von 1% der Buchungssätze zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erzielt wurde.

 

Das Rechnungsprüfungsamt des Kreises Heinsberg hat daraufhin im Oktober 2016 unterstützt durch das Jobcenter Kreis Heinsberg aus einer 62.000 Buchungssätze umfassenden Umbuchungsliste 600 zufällig ausgewählte Datensätze (0,96 %) überprüft. Bei rund 24% der Datensätze (145) wurde mindestens eine noch zu erledigende Rückforderung festgestellt, deren Gesamthöhen für die beiden Träger jeweils gleich war (13.939 EUR für die BA; 13.339 EUR für den kommunalen Träger).

 

Dieses Ergebnis zeigt, dass beide Träger einen Vermögensschaden haben, der aufgrund der Stichproben in der Höhe als annähernd gleichwertig eingeschätzt werden kann. Für eine weitere intensive Prüfung der Umbuchungen, die äußerst komplex und zeitaufwändig ist und mit den Fachverfahren der BA vertrautes Personal erfordert, gibt es daher keine wirtschaftlich zu begründende Rechtfertigung.

 

Vor dem Hintergrund der aber nicht ausgeschlossenen Pauschallösung hat der Kreis dennoch mit der Agentur für Arbeit Aachen-Düren (für die BA) gegenseitig den befristeten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung vereinbart.

 

Von den „Umbuchungen“ innerhalb des Verfahrens A2LL strikt zu unterscheiden und völlig anders zu betrachten ist die Problematik der sogenannten „Fehlbuchungen“. Diese „Fehlbuchungen“ lösen – anders als die systembedingten fehlerhaften Umbuchungen - keinen Schadenersatzanspruch des kommunalen Trägers gegen den anderen Träger, die BA, aus.

 

Im Zuge der Überprüfung der vorgenommenen systembedingten Umbuchungen im Fachsystem A2LL hat sich gezeigt, dass in relativ großem Umfang durch Jobcenter Leistungen fälschlicherweise nicht als beteiligungsfähige Kosten der Unterkunft (KdU) sondern anderweitig verbucht wurden. Insoweit erfolgte keine Anmeldung zur Bundesbeteiligung an den KdU mit der Folge, dass der kommunale Träger des Jobcenters eine geringere Bundesbeteiligung an den KdU als möglich erhielt.

 

Daneben wurden nachträglich generierte Einnahmen und Erstattungen oftmals fehlerhaft verbucht, so dass dem kommunalen Träger zustehende Erstattungen entgangen sind.

Eine 2016 durchgeführte Plausibilitätsprüfung im Bereich der Finanzposition „Mietschulden“ ergab beim Kreis Heinsberg bereits für das Jahr 2012 Buchungsfehler in Höhe von ca. 402.000 € und führte durch die sofortige Nachmeldung zu einem zusätzlichen Ertrag bei der Bundesbeteiligung in Höhe von ca. 144.000 €.

 

Die Nachmeldung falsch verbuchter Leistungen ist nur noch für solche ab dem Jahr 2013 möglich.

 

Das Jobcenter Kreis Heinsberg überprüft entsprechend der Weisung des Kreises Heinsberg vom 14. Dezember 2016 die für kommunale Leistungen vorgesehenen Finanzpositionen, ob und in welchem Umfang Fehlbuchungen vorgekommen sind sowie die ordnungsgemäße Aufteilung und Verbuchung nachträglich generierter Einnahmen und Erstattungen. Soweit noch möglich erfolgt sodann die Nachmeldung zur Bundesbeteiligung.

 

Ist dies nicht mehr realisierbar, wird die Meldung zur Eigenschadenversicherung des Kreises bzw. die Anmeldung eines eventuellen Ausgleichs- oder Schadenersatzanspruches nach § 9 der gründungsbegleitenden Vereinbarung über die Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44 b SGB II zu prüfen sein.

 

Um zukünftig die ordnungsgemäße und vollständige Verbuchung der beteiligungsfähigen kommunalen Leistungen sowie die ordnungsgemäße Aufteilung und Verbuchung nachträglich generierter Einnahmen und Erstattungen sicher zu stellen, hat das Jobcenter Kreis Heinsberg zwischenzeitlich eine entsprechende Arbeitshilfe für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstellt.