Sitzung: 31.01.2017 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 0006/2017
Auf einen
mündlichen Bericht in der Sitzung wird aus zeitlichen Gründen verzichtet, der
Bericht wird der Niederschrift beigefügt:
Bereits im
Sommer 2015 war bekannt geworden, dass es Probleme im Zusammenhang mit
systembedingten Umbuchungen innerhalb des bundesweit von den Gemeinsamen
Einrichtungen einzusetzenden Fachverfahrens A2LL gibt, bei denen es – stark
vereinfacht – um die nachträgliche Anrechnung von Einkommen beim Hilfeempfänger
und die automatisierte Verbuchung zugunsten der Bundesagentur für Arbeit (BA)
bzw. des kommunalen Trägers geht.
Die
Versuche der kommunalen Spitzenverbände bei dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales sowie bei der Bundesagentur für Arbeit eine pauschale Lösung zu
erreichen, blieben bisher erfolglos, womit die Beantwortung der Frage, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe der einzelne kommunale Träger durch fehlerhafte
Umbuchungen geschädigt worden ist, nur durch eine aufwändige Überprüfung der in
Frage kommenden Buchungsvorfälle möglich ist. Hier stellte sich dann die Frage
der Anerkennung von Stichproben, für die erst im Sommer 2016 das notwendige
Einvernehmen hinsichtlich des Umfangs von 1% der Buchungssätze zwischen den
kommunalen Spitzenverbänden und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
erzielt wurde.
Das
Rechnungsprüfungsamt des Kreises Heinsberg hat daraufhin im Oktober 2016
unterstützt durch das Jobcenter Kreis Heinsberg aus einer 62.000 Buchungssätze
umfassenden Umbuchungsliste 600 zufällig ausgewählte Datensätze (0,96 %)
überprüft. Bei rund 24% der Datensätze (145) wurde mindestens eine noch zu
erledigende Rückforderung festgestellt, deren Gesamthöhen für die beiden Träger
jeweils gleich war (13.939 EUR für die BA; 13.339 EUR für den kommunalen
Träger).
Dieses
Ergebnis zeigt, dass beide Träger einen Vermögensschaden haben, der aufgrund
der Stichproben in der Höhe als annähernd gleichwertig eingeschätzt werden
kann. Für eine weitere intensive Prüfung der Umbuchungen, die äußerst komplex
und zeitaufwändig ist und mit den Fachverfahren der BA vertrautes Personal
erfordert, gibt es daher keine wirtschaftlich zu begründende Rechtfertigung.
Vor dem
Hintergrund der aber nicht ausgeschlossenen Pauschallösung hat der Kreis
dennoch mit der Agentur für Arbeit Aachen-Düren (für die BA) gegenseitig den
befristeten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung vereinbart.
Von den
„Umbuchungen“ innerhalb des Verfahrens A2LL strikt zu unterscheiden und völlig
anders zu betrachten ist die Problematik der sogenannten „Fehlbuchungen“. Diese
„Fehlbuchungen“ lösen – anders als die systembedingten fehlerhaften Umbuchungen
- keinen Schadenersatzanspruch des kommunalen Trägers gegen den anderen Träger,
die BA, aus.
Im Zuge
der Überprüfung der vorgenommenen systembedingten Umbuchungen im Fachsystem
A2LL hat sich gezeigt, dass in relativ großem Umfang durch Jobcenter Leistungen
fälschlicherweise nicht als beteiligungsfähige Kosten der Unterkunft (KdU)
sondern anderweitig verbucht wurden. Insoweit erfolgte keine Anmeldung zur
Bundesbeteiligung an den KdU mit der Folge, dass der kommunale Träger des
Jobcenters eine geringere Bundesbeteiligung an den KdU als möglich erhielt.
Daneben
wurden nachträglich generierte Einnahmen und Erstattungen oftmals fehlerhaft
verbucht, so dass dem kommunalen Träger zustehende Erstattungen entgangen sind.
Eine 2016
durchgeführte Plausibilitätsprüfung im Bereich der Finanzposition
„Mietschulden“ ergab beim Kreis Heinsberg bereits für das Jahr 2012
Buchungsfehler in Höhe von ca. 402.000 € und führte durch die sofortige
Nachmeldung zu einem zusätzlichen Ertrag bei der Bundesbeteiligung in Höhe von
ca. 144.000 €.
Die
Nachmeldung falsch verbuchter Leistungen ist nur noch für solche ab dem Jahr
2013 möglich.
Das
Jobcenter Kreis Heinsberg überprüft entsprechend der Weisung des Kreises
Heinsberg vom 14. Dezember 2016 die für kommunale Leistungen vorgesehenen
Finanzpositionen, ob und in welchem Umfang Fehlbuchungen vorgekommen sind sowie
die ordnungsgemäße Aufteilung und Verbuchung nachträglich generierter Einnahmen
und Erstattungen. Soweit noch möglich erfolgt sodann die Nachmeldung zur
Bundesbeteiligung.
Ist dies
nicht mehr realisierbar, wird die Meldung zur Eigenschadenversicherung des
Kreises bzw. die Anmeldung eines eventuellen Ausgleichs- oder
Schadenersatzanspruches nach § 9 der gründungsbegleitenden Vereinbarung über
die Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44 b
SGB II zu prüfen sein.
Um zukünftig
die ordnungsgemäße und vollständige Verbuchung der beteiligungsfähigen
kommunalen Leistungen sowie die ordnungsgemäße Aufteilung und Verbuchung
nachträglich generierter Einnahmen und Erstattungen sicher zu stellen, hat das
Jobcenter Kreis Heinsberg zwischenzeitlich eine entsprechende Arbeitshilfe für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstellt.