Sitzung: 31.01.2017 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 0008/2017
Auf Nachfrage von
Ausschussvorsitzendem Reyans erklären sich die Ausschussmitglieder damit
einverstanden, dass die Anfrage nicht in der Sitzung beantwortet, sondern die
Antwort ausschließlich der Niederschrift als Anlage beigefügt wird.
Frage
1.a. Welche Gruppen
(Arbeitssuchende, Flüchtlinge, Rentner) haben dort welchen Anteil und
Frage
1.b. wie hoch ist die Zunahme in
absoluten Zahlen.
Frage
1.c. Welche Maßnahmen sind
seitens des Kreises geplant, dieser Entwicklung entgegenzuwirken?
Die Verwaltung geht
davon aus, dass sich die Fragestellung auf die im Zuge des Vortrags zur
Gesundheitsberichtserstattung 2016 zu TOP 4 in der 44. Kommunalen
Gesundheitskonferenz am 30. November 2016 verwendete PowerPoint-Präsentation
bezieht. Vortrag und Präsentation waren auch Gegenstand der Sitzung des
Ausschusses für Gesundheit und Soziales am selben Tag unter TOP 3.3.
Antwort:
Zu 1.a. Bei
der angesprochenen Statistik handelt es sich um die Folie 20, die
ausschließlich die Zahl der Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem
3. Kapitel des SGB XII außerhalb von Einrichtungen je 100.000 Einwohner der
Gebietskörperschaft im Zeitraum 2005 – 2014 zeigt (Seite 40 ff des
Gesundheitsberichts).
Hilfe
zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die jünger als 65 Jahre sind, ihren
Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können, dem Arbeitsmarkt nicht zur
Verfügung stehen, aber nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert sind.
Zu 1.b. 31.12.2006 278
31.12.2007 440
31.12.2008 335
31.12.2009 363
31.12.2010 378
31.12.2011 401
31.12.2012 363
31.12.2013 565
31.12.2014 660
31.12.2015 713
(Quelle: IT NRW https://www.landesdatenbank.nrw.de/ldbnrw/online/data;jsessionid
=062F5E7081257C79F2BA0BE806297084?operation=abruftabelleAbrufen&selectionname=22121-03ir&levelindex=1&levelid=1482933079370&index=5
Zu 1.c. Die starke Zunahme in 2013 und 2014
wird auf die konsequente Überleitung bisheriger
SGB II - Leistungsempfänger des Jobcenters Kreis Heinsberg in die Hilfe
zum Lebensunterhalt zurückgeführt, also der Personen, die zwar voll
erwerbsgemindert, dies aber nicht auf Dauer sind (§ 7 Abs. 1 SGB II; § 41 Abs.
1 SGB XII).
Möglichkeiten,
dem entgegen zu wirken, hat der Kreis selbst nicht.