Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Nach § 5 Abs. 3 KrO NRW hat jeder Kreis eine Hauptsatzung zu erlassen.

 

Die Hauptsatzung des Kreises Heinsberg vom 19.12.2008 wurde u.a. mit Kreistagsbeschluss vom 03.07.2014 und zuletzt mit Kreistagsbeschluss vom 29.09.2016 geändert.

 

Die bisherigen Regelungen in der Hauptsatzung bedürfen aus folgenden Gründen einer Anpassung:

 

a) Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016 wurden u.a. §§ 45 f. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und §§ 30 f. der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) neu gefasst und in der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) konkretisiert.

 

Die EntschVO schreibt mit Wirkung vom 01.01.2017 in § 3 a einen Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalles von mindestens 8,84 € pro Stunde vor, höchstens jedoch 80,00 € pro Stunde. Insofern werden die Beträge des § 10 angepasst.

 

Darüber hinaus erhalten nach § 3 EntschVO rückwirkend zum 01.01.2017 auch die Vorsitzenden von Ausschüssen der kommunalen Vertretungen in Gemeinden und Kreisen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und der durch Hauptsatzung ausgenommenen Ausschüsse eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 1-fachen Betrages. § 11 der Hauptsatzung bedarf somit einer Ergänzung.

 

b) Mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Übergeleitete Besoldungsgesetz des Landes NRW mit dem bisherigen Landesgesetz zusammengeführt, weshalb eine redaktionelle Anpassung der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg (§ 15) notwendig wird.

 

Nach § 15 der aktuellen Hauptsatzung trifft der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat/der Landrätin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Entscheidungen, die für Bedienstete in Führungsfunktionen (Dezernenten/innen, Amtsleiter/innen und Leiter/innen vergleichbarer Organisationseinheiten ab Besoldungsgruppe A 13 (hD) BBesG oder der diesen gleichgestellten tariflichen Beschäftigten) deren beamtenrechtliches Grundverhältnis oder deren Arbeitsverhältnis zum Kreis begründen oder verändern.

Gemäß § 5 des Landesbeamtengesetzes NRW sind Beamtinnen und Beamte unterschiedlichen Laufbahngruppen nach Maßgabe des Besoldungsrechts zuzuordnen. Die Besoldungsgruppe A 13 (hD) gehört nunmehr zur Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt.

 

Im Zuge der zuvor genannten Änderungsnotwendigkeit wird vorgeschlagen, die durch die EntschVO und das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz bedingten Anpassungen in die Hauptsatzung zu übernehmen.

 

Eine Gegenüberstellung der anzupassenden Regelungen in der bisherigen Fassung und der vorgesehenen Änderungen der Hauptsatzung sowie der Entwurf der Änderungssatzung sind der Einladung zur Kreisausschusssitzung als Anlagen beigefügt.

 

In der Sitzung des Kreisausschusses am 02.05.2017 erläutert Fraktionsvorsitzende Meurer (Bündnis 90/Die Grünen), dass Sie mit der Auszahlung der Entschädigung für Ausschussvorsitzende in der geschilderten Art und Weise nicht einverstanden ist. Hier sei eine Differenzierung bspw. anhand der Anzahl der Ausschusssitzungen pro Jahr vorzunehmen. Daher denke die Fraktion über einen Änderungsantrag für die Kreistagssitzung nach, und bittet insofern um Vertagung des Tagesordnungspunktes bis zur Kreistagssitzung. Fraktionsvorsitzender Lenzen (FDP) stimmt der Fraktionsvorsitzenden Meurer dahingehend zu, dass über eine differenzierte Auszahlung nachgedacht werden müsse.

 

Fraktionsvorsitzender Reyans (CDU) erwidert, dass nicht allein die Anzahl der Sitzungen pro Jahr für die Aufwandsentschädigung maßgeblich sei. Auch für die Betreuung einer Sitzung könne ein erheblicher Aufwand entstehen, der nicht messbar sei. Der Beschlussvorschlag sei daher abstimmungswürdig. Fraktionsvorsitzender Derichs (SPD) stimmt seinem Vorredner zu und schließt eine objektive Differenzierung aus. Stellvertretender Fraktionsvorsitzender Dahlmanns (CDU) bekräftigt ebenfalls die unmittelbare Umsetzung des neuen Gesetzes.

 

Fraktionsvorsitzender Schreinemacher (FW) unterbreitet einen Änderungsvorschlag zum Regelstundensatz des Verdienstausfalles. Der Regelstundensatz liegt derzeit bei 8,84 €/Stunde und entspricht dem derzeit geltenden Mindestlohn. Die Satzung solle daher um folgenden Passus „8,84 € bzw. mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohnes“ ergänzt werden, um eine ständige Anpassung der Satzung bei Änderung des Mindestlohnes zu vermeiden.

 

Der Übernahme des Änderungsvorschlages wird einstimmig zugestimmt.

 

Sodann folgt der Kreisausschuss nach erklärenden Erläuterungen des Landrates dem weitgehenden Beschlussvorschlag der Verwaltung gemäß Einladung unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Ergänzung.

 

Eine aktualisierte Synopse sowie die ergänzte Hauptsatzung sind der Einladung zum Kreistag vom 11.05.2017 beigefügt.

 

 

Beschlussvorschlag:


Dem beigefügen Satzungsentwurf zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg wird zugestimmt.