Beschluss: zur Kenntnis genommen

Herr Dr. Feldhoff, Leiter des Kreisgesundheitsamtes, berichtet zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes und geht dabei bereits auch auf die Anfrage des Kreistagsabgeordneten Ullrich Wiehagen (DIE LINKE) vom 01.06.2017 „Fragen zu TOP 5.4 Prostituiertenschutzgesetz TOP 7.4) ein:

 

Am 21.10.2016 hat der Bundestag das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ verabschiedet. Bestandteil dieses Gesetzes ist im Wesentlichen das „Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG). Das Gesetz tritt zum 01.07.2017 in Kraft. Wesentliche Regelungsinhalte sind zum Einen die generelle Verpflichtung der Personen, die die Prostitution selbst ausüben oder zukünftig ausüben wollen, zu einer persönlichen (gewerberechtliche) Anmeldung und zum Anderen die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Vorhaltung von verschiedenen Informations- und Beratungsangeboten wie auch zur Ausstellung von diesbezüglichen Bescheinigungen. Die vorzunehmenden Beratungen gliedern sich in zwei unabhängig voneinander durchzuführende Teile, und zwar eine Beratung in gesundheitlicher Hinsicht und in eine Information und Beratung über rechtlich interessierende Belange, die in Bezug auf die Ausübung des Gewerbes. Die örtliche Behördenzuständigkeit bemisst sich nach der Örtlichkeit, in der die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Desweiteren werden im Gesetz Regelungen für Betriebe dieses gewerblichen Zweigs getroffen.

 

In Bezug auf die Personen hat in der gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Abfolge zunächst eine umfassende gesundheitliche Beratung hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit gemäß § 10 ProstSchG durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu erfolgen. Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die jeweilige persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Konsums von Alkohol- und Drogen einschließen. Die Beratung hat in absoluter Vertraulichkeit zu erfolgen. Über die Beratung ist von der unteren Gesundheitsbehörde eine personenbezogene Bescheinigung auszustellen, welche bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen ist.

 

Die von den zuständigen Ordnungsbehörden vorzuhaltende Informations- und Beratungsangebote umfassen die allgemeine Rechtslage in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit, die Absicherung im Krankheitsfall, die soziale Absicherung, Hilfen in Notsituationen und bestehende steuerrechtliche Verpflichtungen. Von der jeweiligen Person ist der zuständigen Behörde gegenüber bei der erstmaligen Anmeldung die Identität nachzuweisen sowie die Bescheinigung über die zuvor erfolgte gesundheitliche Beratung vorzulegen. Die zuständige Behörde stellt zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung innerhalb von 5 Tagen eine personenbezogene und mit Lichtbild versehene Bescheinigung aus, die ebenfalls bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen ist. Auf Wunsch wird diese Bescheinigung auch in pseudonymisierter Form ausgestellt („Aliasbescheinigung“).

 

 

Im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben obliegt den Ländern die Durchführung des Gesetzes. Am 13.04.2017 hat die Landesregierung NRW eine Durchführungsverordnung zu dem Gesetz erlassen, worin Regelungen zu Zuständigkeiten wie auch zu einem finanziellen Ausgleich der zusätzlichen Belastung für die Kommunen getroffen wurden. Zuständige Behörden sind in NRW grundsätzlich die kreisfreien Städte und die Kreise, welche die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen haben. Bei den zuständigen Ministerien befinden sich weitergehende Verwaltungsvorschriften mit detaillierteren Handlungsvorgaben derzeit in der Erarbeitung.

 

Nach verwaltungsinterner Abstimmung werden die Aufgaben bei der Kreisverwaltung Heinsberg gesplittet wahrgenommen werden. Die gesundheitliche Beratung wird gemäß den gesetzlichen Vorgabe von der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) wahrgenommen bzw. organisiert werden, die übrigen Aufgaben werden durch die allgemeine Ordnungsbehörde im Hause umgesetzt. Die zusätzliche Aufgabenwahrnehmung wird nicht ohne zusätzlichen finanziellen und personellen Einsatz zu bewältigen sein, wofür in gewissem Umfang ein finanzieller Ausgleich durch das Land NRW erfolgen wird.

 

In Bezug auf die Anfrage gemäß § 12 der Geschäftsordnung der Fraktion „DIE LINKE“ im Kreistag des Kreises Heinsberg vom 1. Juni 2017 werden die dort aufgeführten Fragen zu einer weitergehenden Information von der Verwaltung nach derzeitigem Kenntnisstand wie folgt beantwortet:

 

 

Ø  zu Frage 1: Fundierte Informationen hinsichtlich der Anzahl der Betroffenen im Kreis Heinsberg liegen der Verwaltung derzeit nicht vor. Nach einem Informationsaustausch mit den örtlichen Ordnungsbehörden und einem vorläufigen Überblick sind etwa 8 Betriebe gewerberechtlich gemeldet, in denen das Gewerbe ausgeübt wird.

 

Ø  zu Frage 2: In Ermangelung geeigneter Parameter kann eine seriöse Angabe zur Anzahl der betroffenen Personen derzeit nicht gemacht oder eine diesbezügliche Schätzung vorgenommen werden.

 

Ø  zu Frage 3: - s. Antwort zu Frage 2 -

 

Ø  zu Frage 4: Ja.

 

Ø  zu Frage 5: Es finden immer nur Einzelgespräche statt. Insofern ist eine Trennung gewährleistet.

 

Ø  zu Frage 6: Eine gesetzliche Vorgabe dergestalt, dass die Beratung durch ärztliches Personal zu erfolgen hat, gibt es nicht. Von Seiten der Gesundheitsbehörde ist aber dennoch vorgesehen, dass die gesundheitliche Beratung in ständiger fachlicher Abstimmung mit einer Ärztin mit dementsprechender fachlicher Qualifikation und im Bedarfsfall auch mit deren Unterstützung erfolgt.

 

Ø  zu Frage 7: Die gesundheitliche Beratung ist umfassend; insofern wird auch über bestehende weitergehende Angebote und Maßnahmen von Gesundheitsdiensten informiert.

 

Ø  zu Frage 8: Nein.

 

Ausschussmitglied Wiehagen erklärte auf Nachfrage, dass seine Anfrage damit beantwortet sei.