Sitzung: 06.06.2017 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 0136/2017
Herr Dr.
Feldhoff, Leiter des Kreisgesundheitsamtes, berichtet zur Umsetzung des
Prostituiertenschutzgesetzes und geht dabei bereits auch auf die Anfrage des
Kreistagsabgeordneten Ullrich Wiehagen (DIE LINKE) vom 01.06.2017 „Fragen zu
TOP 5.4 Prostituiertenschutzgesetz TOP 7.4) ein:
Am 21.10.2016 hat
der Bundestag das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum
Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ verabschiedet. Bestandteil
dieses Gesetzes ist im Wesentlichen das „Gesetz zum Schutz von in der
Prostitution tätigen Personen“ (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG). Das
Gesetz tritt zum 01.07.2017 in Kraft. Wesentliche Regelungsinhalte sind zum
Einen die generelle Verpflichtung der Personen, die die Prostitution selbst
ausüben oder zukünftig ausüben wollen, zu einer persönlichen
(gewerberechtliche) Anmeldung und zum Anderen die Verpflichtung der zuständigen
Behörden zur Vorhaltung von verschiedenen Informations- und Beratungsangeboten
wie auch zur Ausstellung von diesbezüglichen Bescheinigungen. Die
vorzunehmenden Beratungen gliedern sich in zwei unabhängig voneinander
durchzuführende Teile, und zwar eine Beratung in gesundheitlicher Hinsicht und
in eine Information und Beratung über rechtlich interessierende Belange, die in
Bezug auf die Ausübung des Gewerbes. Die örtliche Behördenzuständigkeit bemisst
sich nach der Örtlichkeit, in der die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Desweiteren werden im Gesetz Regelungen für Betriebe dieses gewerblichen Zweigs
getroffen.
In Bezug auf die
Personen hat in der gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Abfolge zunächst eine
umfassende gesundheitliche Beratung hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit
gemäß § 10 ProstSchG durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu erfolgen. Die
gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die jeweilige persönliche
Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der
Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der
Risiken des Konsums von Alkohol- und Drogen einschließen. Die Beratung hat in
absoluter Vertraulichkeit zu erfolgen. Über die Beratung ist von der unteren
Gesundheitsbehörde eine personenbezogene Bescheinigung auszustellen, welche bei
der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen ist.
Die von den
zuständigen Ordnungsbehörden vorzuhaltende Informations- und Beratungsangebote
umfassen die allgemeine Rechtslage in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit, die
Absicherung im Krankheitsfall, die soziale Absicherung, Hilfen in
Notsituationen und bestehende steuerrechtliche Verpflichtungen. Von der
jeweiligen Person ist der zuständigen Behörde gegenüber bei der erstmaligen
Anmeldung die Identität nachzuweisen sowie die Bescheinigung über die zuvor
erfolgte gesundheitliche Beratung vorzulegen. Die zuständige Behörde stellt zum
Nachweis über die erfolgte Anmeldung innerhalb von 5 Tagen eine
personenbezogene und mit Lichtbild versehene Bescheinigung aus, die ebenfalls
bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen ist. Auf Wunsch wird diese
Bescheinigung auch in pseudonymisierter Form ausgestellt
(„Aliasbescheinigung“).
Im Rahmen der
bundesgesetzlichen Vorgaben obliegt den Ländern die Durchführung des Gesetzes.
Am 13.04.2017 hat die Landesregierung NRW eine Durchführungsverordnung zu dem
Gesetz erlassen, worin Regelungen zu Zuständigkeiten wie auch zu einem
finanziellen Ausgleich der zusätzlichen Belastung für die Kommunen getroffen
wurden. Zuständige Behörden sind in NRW grundsätzlich die kreisfreien Städte
und die Kreise, welche die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
wahrzunehmen haben. Bei den zuständigen Ministerien befinden sich weitergehende
Verwaltungsvorschriften mit detaillierteren Handlungsvorgaben derzeit in der
Erarbeitung.
Nach
verwaltungsinterner Abstimmung werden die Aufgaben bei der Kreisverwaltung
Heinsberg gesplittet wahrgenommen werden. Die gesundheitliche Beratung wird
gemäß den gesetzlichen Vorgabe von der unteren Gesundheitsbehörde
(Gesundheitsamt) wahrgenommen bzw. organisiert werden, die übrigen Aufgaben
werden durch die allgemeine Ordnungsbehörde im Hause umgesetzt. Die zusätzliche
Aufgabenwahrnehmung wird nicht ohne zusätzlichen finanziellen und personellen
Einsatz zu bewältigen sein, wofür in gewissem Umfang ein finanzieller Ausgleich
durch das Land NRW erfolgen wird.
In Bezug auf die Anfrage
gemäß § 12 der Geschäftsordnung der Fraktion „DIE LINKE“ im Kreistag des
Kreises Heinsberg vom 1. Juni 2017 werden die dort aufgeführten Fragen zu einer
weitergehenden Information von der Verwaltung nach derzeitigem Kenntnisstand
wie folgt beantwortet:
Ø
zu Frage
1: Fundierte Informationen hinsichtlich der Anzahl der Betroffenen im Kreis
Heinsberg liegen der Verwaltung derzeit nicht vor. Nach einem
Informationsaustausch mit den örtlichen Ordnungsbehörden und einem vorläufigen
Überblick sind etwa 8 Betriebe gewerberechtlich gemeldet, in denen das Gewerbe
ausgeübt wird.
Ø
zu Frage
2: In Ermangelung geeigneter Parameter kann eine seriöse Angabe zur Anzahl der
betroffenen Personen derzeit nicht gemacht oder eine diesbezügliche Schätzung
vorgenommen werden.
Ø
zu Frage
3: - s. Antwort zu Frage 2 -
Ø
zu Frage
4: Ja.
Ø
zu Frage
5: Es finden immer nur Einzelgespräche statt. Insofern ist eine Trennung
gewährleistet.
Ø
zu Frage
6: Eine gesetzliche Vorgabe dergestalt, dass die Beratung durch ärztliches
Personal zu erfolgen hat, gibt es nicht. Von Seiten der Gesundheitsbehörde ist
aber dennoch vorgesehen, dass die gesundheitliche Beratung in ständiger
fachlicher Abstimmung mit einer Ärztin mit dementsprechender fachlicher
Qualifikation und im Bedarfsfall auch mit deren Unterstützung erfolgt.
Ø
zu Frage
7: Die gesundheitliche Beratung ist umfassend; insofern wird auch über
bestehende weitergehende Angebote und Maßnahmen von Gesundheitsdiensten
informiert.
Ø
zu Frage
8: Nein.
Ausschussmitglied
Wiehagen erklärte auf Nachfrage, dass seine Anfrage damit beantwortet sei.