Sitzung: 06.06.2017 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 0139/2017
Auf Nachfrage von
Ausschussvorsitzendem Reyans erklären sich der Anfragende und die
Ausschussmitglieder damit einverstanden, dass die Anfrage nicht in der Sitzung
beantwortet, sondern die Antwort ausschließlich der Niederschrift als Anlage
beigefügt wird.
Frage: „Ist nicht die Tatsache, dass
jemand auf einen Rollstuhl angewiesen ist, nicht Tatsache genug um einen
Schwerbehindertenausweis auszustellen, der zur Übernahme von Fahrtkosten durch
die Krankenkassen berechtigt. Wäre es nicht angemessen gewesen, wenn durch die
Diabeteserkrankung eine höhere Behindertenstufe erreicht werden konnte, diese
nachzutragen, bzw. dann einen weiteren Ausweis auszustellen?
Antwort:
Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises und auch die Änderung
der festgestellten Behinderung setzen immer die Durchführung und den Abschluss
eines Feststellungsverfahrens voraus, zu dem auch die entsprechende ärztliche
Begutachtung des Sachverhalts gehört. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der
Feststellungsbescheid die zuzuerkennenden Nachteilsausgleiche benennen, die als
sogenannte “Merkzeichen“ Aufnahme in den auf dieser Basis auszustellenden
Schwerbehindertenausweis finden.
Die
Übernahme der Fahrtkosten ist auch bei Fehlen des Merkzeichens aG von der
Krankenkasse zu prüfen und unterliegt der sozialgerichtlichen Kontrolle.