Beschluss: zur Kenntnis genommen

Auf Nachfrage von Ausschussvorsitzendem Reyans erklären sich der Anfragende und die Ausschussmitglieder damit einverstanden, dass die Anfrage nicht in der Sitzung beantwortet, sondern die Antwort ausschließlich der Niederschrift als Anlage beigefügt wird. 

 

 

Frage:                   „Ist nicht die Tatsache, dass jemand auf einen Rollstuhl angewiesen ist, nicht Tatsache genug um einen Schwerbehindertenausweis auszustellen, der zur Übernahme von Fahrtkosten durch die Krankenkassen berechtigt. Wäre es nicht angemessen gewesen, wenn durch die Diabeteserkrankung eine höhere Behindertenstufe erreicht werden konnte, diese nachzutragen, bzw. dann einen weiteren Ausweis auszustellen?

Antwort:

Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises und auch die Änderung der festgestellten Behinderung setzen immer die Durchführung und den Abschluss eines Feststellungsverfahrens voraus, zu dem auch die entsprechende ärztliche Begutachtung des Sachverhalts gehört. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Feststellungsbescheid die zuzuerkennenden Nachteilsausgleiche benennen, die als sogenannte “Merkzeichen“ Aufnahme in den auf dieser Basis auszustellenden Schwerbehindertenausweis finden.

                                               Die Übernahme der Fahrtkosten ist auch bei Fehlen des Merkzeichens aG von der Krankenkasse zu prüfen und unterliegt der sozialgerichtlichen Kontrolle.