Es wird auf den der Einladung zur Kreisausschusssitzung am 20.06.2017 beigefügten Antrag der Fraktion Die Linke vom 01.06.2017 verwiesen.

 

Landrat Pusch führt in der Kreisausschusssitzung wie folgt aus:

 

„Der Sachverhalt auf den sich der vorliegende Antrag bezieht, betrifft die Gesetzeskompetenz des Bundes in Form des Soldatengesetzes und des Bundesmeldegesetzes sowie die Ausführung dieser Gesetze durch die kreisangehörigen Kommunen. Die Kreisverwaltung selbst verfügt nicht über ein Meldeamt und führt auch deshalb die genannten Übermittlungshandlungen nicht durch.

 

Das Bundesmeldegesetz sieht einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht der betroffenen Person bei der Anmeldung und jährlich im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung vor. Das bedeutet, dass die kreisangehörigen Kommunen alle Bürger jährlich über das Widerspruchsrecht im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung informieren.

 

Der von der Linken-Fraktion gewünschte, schriftliche Hinweis an jeden Einwohner des Kreises, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, setzt voraus, dass die Kreisverwaltung Meldedaten aller kreisangehörigen Kommunen nach dem betroffenen Personenkreis filtert. Der Kreis Heinsberg geht äußerst sensibel mit personenbezogenen Daten um. Eine regelmäßige Datenübermittlung aus dem Melderegister ist für diesen Zweck weder landes- noch bundesrechtlich vorgesehen und wäre deshalb auf Grundlage eines Beschlusses des Kreistages nach § 36 Abs. 1 Bundesmeldegesetz unzulässig.“

 

Daraufhin zieht die Fraktion Die Linke Ihren Antrag bis auf Weiteres zurück.