Sitzung: 29.11.2017 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 3
Vorlage: 0298/2017
Beschluss:
Die aufgestellte örtliche Pflegebedarfsplanung 2017/18 - 2020 des Kreises
Heinsberg gemäß § 7 Alten- und Pflegegesetz
Nordrhein-Westfalen (2. Aktualisierung der verbindlichen örtlichen
Pflegebedarfsplanung) wird beschlossen.
Die in der örtlichen Pflegebedarfsplanung 2017/18 - 2020 getroffenen
Bedarfsaussagen werden hiermit festgestellt und für verbindlich erklärt.
Die durch Beschluss des Kreistages vom 18.11.2014 für den örtlichen
Zuständigkeitsbereich eingeführte bedarfsabhängige Förderung von zusätzlichen teilstationären Angeboten (§
11 Abs. 7 APG NRW) wird für den Bereich der „Kurzzeitpflege“ und „Nachtpflege“
(§ 13 APG NRW) aufgrund aktueller Entwicklungen aufgehoben.
Bei der gem. § 27 APG DVO NRW durchzuführenden Bedarfsausschreibung ist die Zielerreichung einer sozialraumintegrierten Versorgungsstruktur als ein zu gewichtendes Auswahlkriterium zu benennen.
Der Kreistag hat in
seiner Sitzung am 18.11.2014 unter TOP 7 die Verwaltung beauftragt, die
Voraussetzungen für eine örtliche Planung (gem. § 7 Abs. 6 i.V. m. § 11 Abs. 7
APG NRW) zeitnah zu erarbeiten. Sodann hat der Kreistag in seiner Sitzung am
12.03.2015, nach Vorberatung im Ausschuss für Gesundheit und Soziales in seiner
Sitzung am 09.02.2015 und im Kreisausschuss in der Sitzung am 03.03.2015, die
aufgestellte örtliche Planung – verbindliche Bedarfsplanung des Kreises
Heinsberg für die Jahre 2015 bis 2018 - und die darin getroffenen
Bedarfsaussagen zu den teil- und vollstationären Pflegeplätzen einstimmig
beschlossen.
Des Weiteren hat der
Kreistag in seiner Sitzung am 22.12.2016, nach Vorberatung im Ausschuss für
Gesundheit und Soziales in seiner Sitzung am 30.10.2016 und im Kreisausschuss
in der Sitzung am 13.12.2016, die aufgestellte örtliche Planung – verbindliche Bedarfsplanung
des Kreises Heinsberg für die Jahre 2016 bis 2019 (1. Aktualisierung der
verbindlichen Planung) - und die darin getroffenen Bedarfsaussagen zu den teil-
und vollstationären Pflegeplätzen einstimmig beschlossen.
Das Alten- und
Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) schreibt in § 7 Absatz 6 vor, dass,
wenn die Planung nach § 7 Absatz 1 APG
NRW Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige
Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach diesem
Gesetz sein soll, diese jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz
Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen
(verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen ist.
Die verbindliche
Bedarfsplanung muss zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der
Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter
darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt
oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich
sind.
Die Aussagen können
auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien
Stadt bezogen sein. Eine Bedarfsdeckung kann angenommen werden, wenn einer zu
erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- und Betreuungsangeboten ein
mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und auch Wahlmöglichkeiten
in angemessenem Umfang gesichert sind.
Der für das Jahr
2018 vorgesehene Wechsel der Planungs- und Betrachtungsebene in der örtlichen
Pflegebedarfsplanung des Kreises Heinsberg von einer kreisweiten zu einer
sozialraumdifferenzierten Bedarfsaussagestruktur kann derzeit noch nicht
bedenkenlos umgesetzt werden, da hierfür die Ergebnisse des laufenden
Sozialraum-Monitoring 2016 und der Quartiersanalyse 2016 abgewartet werden
sollen. Ferner liegen weitere für erforderlich erachtete Vorarbeiten noch nicht
vollständig vor, die jedoch erheblichen Einfluss auf eine sozialraumbasierte
Bedarfsaussage ausüben können.
Die der
Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte örtliche Pflegebedarfsplanung 2017/18 –
2020 berücksichtigt die gesetzlich
vorgegeben Anforderungen und vollzieht darin planungstechnisch bereits den
Schritt zu einer sozialraumdifferenzierten quantitativen Bedarfsbestimmung
(Einzelergebnisse für den jeweiligen Sozialraum). Die qualitative
Bedarfsbestimmung, die eine abschließende Bewertung von in einem Sozialraum
gegebenen räumlichen und funktionellen Substitutionseffekten beinhalten soll,
bedarf jedoch weiterer Bewertungsgrundlagen.
Der Entwurf der
örtlichen Planung 2017/18 - 2020 wurde in der Kommunalen Konferenz Alter und
Pflege des Kreises am 22. November 2018 vorgestellt.
Ausschussvorsitzender
Dr. Kehren schlägt vor, wegen des inhaltlichen Bezuges den Antrag der
SPD-Fraktion vom 15. November 2017 betreffend „Einrichtung von
Nachtpflegeplätzen“ (TOP 4) in die Beratung dieses Tagesordnungspunktes mit
einzubeziehen. Dem Vorschlag wird von allen Ausschussmitgliedern zugestimmt, so
dass sich eine gesonderte Beratung des Antrages im Fach- und Kreisausschuss
erübrigt.
Herr Volkhard Dörr,
Leiter der Stabsstelle „Demografischer Wandel und Sozialplanung“ teilt mit,
dass Bedenken oder Anregungen zum Planungsentwurf aus dem Kreis der Teilnehmer
der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege nicht formuliert wurden und erläutert
die 2. Aktualisierung der „Örtlichen Pflegebedarfsplanung“ anhand einer
Power-Point-Präsentation, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Hinsichtlich der
Schaffung von Nachtpflegeplätzen verdeutlicht Herr Dörr, dass die 2. Aktualisierung
der „Örtlichen Pflegebedarfsplanung“ weiterhin den Bedarf an Nachtpflegeplätzen
verneint, da unter den gegebenen Rahmenbedingungen lediglich von vereinzelten
Nachfragen ausgegangen werden muss, die sich derzeit nicht ohne Weiteres in
eine eigenständige, belastbare Angebotsstruktur überführen lassen. Dennoch habe
die Verwaltung, im Selbstverständnis eines durch die Kreispolitik mitgetragenen
innovationsorientierten Planungsträgers gem. § 7 APG NRW handelnd, ein
gesteigertes Interesse an der Weiterentwicklung der Angebotsform „Nachtpflege“
formuliert, die nachweislich unter strukturellen Schwierigkeiten leidet. Im
Rahmen der Möglichkeiten eines Planungsträgers wurden hierzu eigeninitiativ
Aktivitäten entwickelt.
Vor diesem
Hintergrund habe der Kreis bereits seit geraumer Zeit motivierend auf
Einrichtungsträger zum Aufbau entsprechender Infrastrukturen eingewirkt. In
diesem Kontext wird seit November 2016 seitens der Verwaltung ein engagierter
Einrichtungsträger bei seinen Bemühungen unterstützt, eine rechtliche Grundlage
für ein entsprechendes Angebot auf der Basis eines zeitlich begrenzten
Versuches zu schaffen. Zu beachten ist hier, dass der Handlungsspielraum primär
durch die bestehenden Rahmenverträge (§ 75 SGB XI) definiert ist. Seitens des
Kreises Heinsberg sind bereits Gespräche mit Vertretern des
Grundsatzausschusses (§§ 22 des Rahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI) zur
Weiterentwicklung des Rahmenvertrages mit dem Ziel geführt worden, eine
Überarbeitung der Rahmenvereinbarungen zu den teilstationären Angebotsformen zu
thematisieren. Parallel zu diesem Engagement wird das vorerwähnte Vorhaben zur
Realisierung eines Pilotprojektes im
Kreisgebiet unterstützt, das nach Einschätzung der Verwaltung eine realistische
Umsetzungsperspektive bietet.
Hinsichtlich des im
Antrag der SPD-Fraktion geäußerten Wunsches, die Verwaltung möge im Rahmen der
Teilnahme an den jährlich stattfindenden „Pflegesatzverhandlungen“ im Hinblick
auf die Schaffung von Nachtpflegeangeboten Einfluss auf die Einrichtungsträger
üben, stellt Allgemeine Vertreterin Machat klar, dass der Kreis den
Landschaftsverband Rheinland für die Vergütungsverhandlungen mit den Trägern
stationärer Pflegeeinrichtungen
mandatiert hat und an den Vergütungsverhandlungen selbst nur in seltenen
Ausnahmefällen teilnimmt. Sie sagt zu, die Thematik mit dem Landschaftsverband
zu erörtern.
Ausschussvorsitzender
Dr. Kehren stellt fest, dass die Verwaltung damit bereits dem im Antrag der
SPD-Fraktion vom 15. November 2017 formulierten Begehren, die Verwaltung möge
auf die Einrichtung von Nachtpflegeplätzen hinwirken, entspricht.
Ausschussvorsitzender Dr. Kehren schlägt zur Erledigung des Antrages zu TOP 4 eine Erklärung des Inhaltes vor, dass der Ausschuss für Gesundheit und Soziales die laufenden Bemühungen der Verwaltung um die Schaffung einer wirtschaftlich tragbaren und der Nachfragelage angepassten Angebotsform für Nachtpflege unterstützt. Dem Vorschlag wird von allen Ausschussmitgliedern zugestimmt.