Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 50, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die 11. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 in der Fassung des den Erläuterungen zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr vom 28.11.2017 beigefügten Entwurfs wird gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KrO beschlossen.

 


Der Kreis bestimmt im Rahmen der Andienungs- und Überlassungspflicht die Übergabe der Abfälle, die von den kreisangehörigen Kommunen gesammelt werden und zur Beseitigung vorgesehen sind und entsorgt diese in den zur Verfügung stehenden Abfallentsorgungsanlagen. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen zur Nutzung der Abfallentsorgungsanlagen des Kreises Heinsberg, die hier anzuliefernden Abfallarten, die jeweiligen Annahmekriterien und die Angaben zu den alternativ zu diesen Anlagen drittbeauftragten Einrichtungen sind in der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 und den dazugehörigen Anlagen 1 a, 1 b, 2 a, 2 b und 3 geregelt. Die Abfallsatzung regelt hierbei sowohl das Verhältnis zu den Kommunen als auch zu den Einwohnern des Kreises allgemein.

 

Für 2018 ergeben sich redaktionelle Änderungen aufgrund der am 01.08.2017 in Kraft getretenen Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV). Weitere Änderungen aufgrund des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) - hier: eine Änderung der in § 5 Abs. 3 aufgeführten Gerätegruppen zum 01.12.2018 – können erst bei der nächsten Satzungsänderung berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Änderungen aufgrund des zum 01.01.2019 in Kraft tretenden Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG).

 

In Anlage 3 „Drittbeauftragungen und Mitbenutzungen“ wurden die Firmen „SP Recycling GmbH, Mühlenstr. 4, 52511 Geilenkirchen“ (als Rechtsnachfolger der Firma „Heinz Josef Pyls Containerdienst“) sowie die „A. Tenzer GmbH & Co. KG, Gladbacher Str. 37, 52525 Heinsberg“ (als Nachfolger der Firma „Laprell Kieswerke GmbH & Co. KG“) aufgenommen. Letztere hatte die Abgrabung „Wilhelm / Waldenrather Weg“ von der Firma „Laprell Kieswerke GmbH & Co. KG“ in 2015 übernommen und daher um Abschluss eines Mitbenutzungsvertrages gebeten.


 

Als Anlage zur Einladung der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr ist der Entwurf der 11. Änderungssatzung mit der geänderten Anlage 3 zur Abfallsatzung sowie eine Synopse beigefügt, die die Änderungen zur bestehenden Satzung über die Abfallentsorgung aufzeigt.