Sitzung: 12.06.2018 Kreistag
Vorlage: 0464/2018
Landrat
Pusch nimmt in der Sitzung des Kreistages wie folgt Stellung:
Landrat
Pusch erläutert wie folgt:
„Zunächst ist
festzustellen, dass die Notwendigkeit, Denkmäler zu schützen, außer Zweifel
steht und auch in der Sitzung des Kreisausschusses am 05.06.2018 mehrfach
herausgestellt wurde.
Allerdings ist
der Kreis Heinsberg als Obere Denkmalbehörde nach dem Denkmalschutzgesetz NRW
(DSchG) nicht zuständige Behörde in dem Verfahren bezüglich des Denkmals
Immerather Mühle. Zuständig ist gemäß § 9 DSchG die Stadt Erkelenz als Untere
Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland – Amt für
Denkmalpflege.
Mit dem
Braunkohleplan Garzweiler II aus dem Jahr 1995 wurde entschieden, dass u.a. der
Bereich um die Windmühle Immerath dem Tagebau weichen muss. Dies betrifft auch
das Denkmal Windmühle Immerath selbst. Der rechtskräftige Braunkohleplan
regelt, dass die im Abbaubereich befindlichen Bau- und Bodendenkmäler sukzessiv
– dem Abbaufortschritt entsprechend – bergbaulich in Anspruch genommen werden.
Der Braunkohleplan 1995 hat somit festgelegt, dass das Denkmal Immerather Mühle
nach Dokumentation und vor der bergbaulichen Inanspruchnahme abzurbrechen ist.
Aktuell liegt für die Immerather Mühle bei der Stadt Erkelenz ein konkreter
Abbruchantrag von RWE vor, über diesen Antrag ist noch nicht entschieden, da
u.a. die notwendige wissenschaftliche Dokumentation noch nicht vorliegt. Erst
nach Vorliegen der Dokumentation wird im Benehmen mit dem Landschaftsverband
Rheinland – Amt für Denkmalpflege die Stadt Erkelenz über den Antrag
entscheiden.“