Landrat Pusch nimmt in der Sitzung des Kreistages wie folgt Stellung:

 

Landrat Pusch erläutert wie folgt:

 

„Zunächst ist festzustellen, dass die Notwendigkeit, Denkmäler zu schützen, außer Zweifel steht und auch in der Sitzung des Kreisausschusses am 05.06.2018 mehrfach herausgestellt wurde.

 

Allerdings ist der Kreis Heinsberg als Obere Denkmalbehörde nach dem Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) nicht zuständige Behörde in dem Verfahren bezüglich des Denkmals Immerather Mühle. Zuständig ist gemäß § 9 DSchG die Stadt Erkelenz als Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege.

 

Mit dem Braunkohleplan Garzweiler II aus dem Jahr 1995 wurde entschieden, dass u.a. der Bereich um die Windmühle Immerath dem Tagebau weichen muss. Dies betrifft auch das Denkmal Windmühle Immerath selbst. Der rechtskräftige Braunkohleplan regelt, dass die im Abbaubereich befindlichen Bau- und Bodendenkmäler sukzessiv – dem Abbaufortschritt entsprechend – bergbaulich in Anspruch genommen werden. Der Braunkohleplan 1995 hat somit festgelegt, dass das Denkmal Immerather Mühle nach Dokumentation und vor der bergbaulichen Inanspruchnahme abzurbrechen ist. Aktuell liegt für die Immerather Mühle bei der Stadt Erkelenz ein konkreter Abbruchantrag von RWE vor, über diesen Antrag ist noch nicht entschieden, da u.a. die notwendige wissenschaftliche Dokumentation noch nicht vorliegt. Erst nach Vorliegen der Dokumentation wird im Benehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege die Stadt Erkelenz über den Antrag entscheiden.“