Sitzung: 12.07.2018 Ausschuss für Umwelt, Klima, Verkehr und Strukturwandel
Beschluss: keine Beschlussfassung
Mit Schreiben vom 06.07.2018
an den Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt und Verkehr, Herrn Franz-Michael
Jansen, bittet die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Auftrag des
interfraktionellen Frauenarbeitskreises um Beantwortung von diversen Fragen zur
Beförderung von Kinderwagen und Rollatoren im ÖPNV. Das o. a. Anfrageschreiben
ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Ausschussmitglied Horst
erklärt in der Sitzung, dass er mit einer schriftlichen Beantwortung der
Anfrage seitens der Verwaltung einverstanden ist, die der Niederschrift
beigefügt wird.
Zu den Fragestellungen hat
sich die west wie folgt geäußert:
Frage 1: Aus welchen Gründen gibt es die Regelung,
nur einen Kinderwagen im Bus mitzunehmen?
Antwort: Eine
Regelung, dass nur ein Kinderwagen im Bus befördert werden darf, existiert in dieser Form nicht.
Generell
gilt laut Punkt 9.6 (4) der Beförderungsbedingungen für den Nahverkehr in NRW: „Das Personal muss alle
Möglichkeiten ausschöpfen, damit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer mitgenommen werden können. Dabei bleibt
dem Perso nal die letztliche Entscheidung über
Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten“.
Ergänzend hierzu wird unter Punkt 9.6 (3) dargelegt: „Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Gegenstände zur
Beförderung zugelassen werden und an
welcher Stelle sie unterzubringen sind…“
Den
Fahrpersonalen der west ist auch noch einmal zusätzlich über eine gesonderte Dienstanweisung zur Mitnahme von
mobilitätseingeschränkten Personen verdeut- licht
worden, dass alle Möglichkeiten auszuschöpfen sind, damit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer mitgenommen werden
können. Eine letztendliche Entscheidung hinsichtlich
der Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung liegt beim Fahrperso- nal vor Ort, weil dieses im
jeweiligen Einzelfall beurteilen kann, ob die Sicherheit und Ordnung im Fahrzeug gewährleistet
ist (z. B. in Bezug auf die Freihaltung von Fluchtwegen
im Fahrzeug).
Frage 2: Gilt diese
Regelung auch für Rollatoren?
Antwort: Für
Rollatoren gilt ebenfalls der Punkt 9.6 der Beförderungsbedingungen für den Nahverkehr in NRW.
Frage 3: Wird das
strikt angewandt, auch wenn noch Platz für einen zweiten Kinderwagen im Bus besteht?
Antwort: Wie oben
unter Punkt 1 dargestellt, existiert eine solche Regelung nicht, d. h.
wenn Platz für einen zweiten
Kinderwagen vorhanden ist, dann kann dieser natürlich auch entsprechend
genutzt werden.
Frage 4: Welche
Möglichkeiten sieht die West Verkehr GmbH, diese Regelung zu ändern, damit – insbesondere Mütter – rechtzeitig ihre
Arzt- oder Behördentermine wahr- nehmen
können?
Antwort: Es
handelt sich – wie oben dargelegt – um eine landesweite Regelung. Die west hat den erhöhten Bedarf bzw. die erhöhte
Nachfrage in der Beförderung von Rollstühlen, Kinderwagen,
Rollatoren und Fahrrädern erkannt und beschafft seit zwei Jahren im Rahmen des turnusmäßigen Austauschs
von Omnibussen Fahrzeuge mit einer zweiten Sondernutzungsfläche.
Bis allerdings alle Omnibusse auf diesen Stand umgerüstet sind, wird es aufgrund der
Nutzungsdauer von Omnibussen von ca.
15 Jahren noch mehrere Jahre
dauern.