Beschluss: keine Beschlussfassung

 


Mit Schreiben vom 06.07.2018 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt und Verkehr, Herrn Franz-Michael Jansen, bittet die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Auftrag des interfraktionellen Frauenarbeitskreises um Beantwortung von diversen Fragen zur Beförderung von Kinderwagen und Rollatoren im ÖPNV. Das o. a. Anfrageschreiben ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Ausschussmitglied Horst erklärt in der Sitzung, dass er mit einer schriftlichen Beantwortung der Anfrage seitens der Verwaltung einverstanden ist, die der Niederschrift beigefügt wird.

 

Zu den Fragestellungen hat sich die west wie folgt geäußert:

 

Frage 1:      Aus welchen Gründen gibt es die Regelung, nur einen Kinderwagen im Bus                              mitzunehmen?

 

Antwort:    Eine Regelung, dass nur ein Kinderwagen im Bus befördert werden darf, existiert in             dieser Form nicht.

                      Generell gilt laut Punkt 9.6 (4) der Beförderungsbedingungen für den Nahverkehr in            NRW: „Das Personal muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit Kinderwagen und              Rollstuhlfahrer mitgenommen werden können. Dabei bleibt dem Perso               nal die letztliche Entscheidung über Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung                       vorbehalten“. Ergänzend hierzu wird unter Punkt 9.6 (3) dargelegt: „Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Gegenstände zur Beförderung zugelassen werden und              an welcher Stelle sie unterzubringen sind…“

 

                      Den Fahrpersonalen der west ist auch noch einmal zusätzlich über eine gesonderte              Dienstanweisung zur Mitnahme von mobilitätseingeschränkten Personen verdeut- licht worden, dass alle Möglichkeiten auszuschöpfen sind, damit Kinderwagen und              Rollstuhlfahrer mitgenommen werden können. Eine letztendliche Entscheidung                       hinsichtlich der Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung liegt beim Fahrperso-                nal vor Ort, weil dieses im jeweiligen Einzelfall beurteilen kann, ob die Sicherheit            und Ordnung im Fahrzeug gewährleistet ist (z. B. in Bezug auf die Freihaltung von   Fluchtwegen im Fahrzeug).

 

Frage 2:      Gilt diese Regelung auch für Rollatoren?

 

Antwort:    Für Rollatoren gilt ebenfalls der Punkt 9.6 der Beförderungsbedingungen für den   Nahverkehr in NRW.

 

Frage 3:      Wird das strikt angewandt, auch wenn noch Platz für einen zweiten Kinderwagen im Bus besteht?

 

Antwort:    Wie oben unter Punkt 1 dargestellt, existiert eine solche Regelung nicht, d. h. wenn             Platz für einen zweiten Kinderwagen vorhanden ist, dann kann dieser natürlich            auch      entsprechend genutzt werden.

 

Frage 4:      Welche Möglichkeiten sieht die West Verkehr GmbH, diese Regelung zu ändern,   damit – insbesondere Mütter – rechtzeitig ihre Arzt- oder Behördentermine wahr-   nehmen können?

 

Antwort:    Es handelt sich – wie oben dargelegt – um eine landesweite Regelung. Die west hat             den erhöhten Bedarf bzw. die erhöhte Nachfrage in der Beförderung von Rollstühlen,           Kinderwagen, Rollatoren und Fahrrädern erkannt und beschafft seit zwei Jahren im           Rahmen des turnusmäßigen Austauschs von Omnibussen Fahrzeuge mit einer zweiten      Sondernutzungsfläche. Bis allerdings alle Omnibusse auf diesen Stand umgerüstet                sind, wird es aufgrund der Nutzungsdauer von Omnibussen von           ca. 15 Jahren noch          mehrere Jahre dauern.