Landrat Pusch erläutert in der Sitzung des Kreisausschusses wie folgt:

 

Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet.

 

In seiner Sitzung am 03.05.2018 hat der Kreistag auf Antrag der Fraktionen CDU und FDP beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, das durch die Landesregierung NRW aufgelegte Programm zur Heimatförderung zu prüfen und die Öffentlichkeit über die Fördermöglichkeiten zu informieren.

 

Mit Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2018 wurden die Gemeinden und Gemeindeverbände über die Inhalte des Förderprogramms unterrichtet. Das Land NRW stellt bis zum Jahre 2022 Fördermittel in einer Gesamthöhe von rd. 150 Mio. € zur Verfügung. Gleichzeitig wurde die Öffentlichkeit über das Förderprogramm informiert. Zwischenzeitlich liegen auch die Erläuterungen zum Landesförderprogramm über die fünf Elemente der Heimatförderung (Heimat-Scheck, Heimat-Preis, Heimat-Werkstatt, Heimat-Fonds und Heimat-Zeugnis) mit Stand August 2018 vor. Alle Informationen und Antrags­formulare befinden sich auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums. Die detaillierten Förderkriterien zu den einzelnen Elementen wurden jeweils als Runderlass des Ministeriums im Ministerialblatt bekannt gemacht. Die Anträge können digital oder in Papierform bei der Bezirksregierung gestellt werden.

 

Für den 11.10.2018 ist die diesjährige Kreiskulturkonferenz terminiert, die die Heimatförderung des Landes thematisiert. Als Referent konnte der Leiter der eigens beim Ministerium einge­richteten Stabsstelle „Heimat“, Christoph Meinerz, gewonnen werden. Die Kreiskulturkonferenz richtet sich in diesem Jahr nicht nur an die kommunalen und sonstigen institutionellen Vertreter/innen, sondern ist auch in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Kreiskulturkonferenz der interessierten Öffentlichkeit zugänglich. 

Eine Übersicht über die fünf Instrumente der Heimatförderung, deren Inhalte und Anforderungen sowie den Personenkreis der Antragsberechtigten wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Nähere Informationen: https://www.mhkbg.nrw/heimat/Heimatfoerderprogramm/index.php

 

 

Verfahrensstand im Nachprüfungsverfahren der Direktvergabe der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet des Kreises Heinsberg an die WestVerkehr GmbH

 

Im laufenden Nachprüfungsverfahren zur Direktvergabe an die WestVerkehr GmbH hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 03.05.2017 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgelegt. Die mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof in den Vorabentscheidungsverfahren C-266/17 (Rhein-Sieg-Kreis) und C-267/17 (Kreis Heinsberg) hat am 31.05.2018 stattgefunden. Der inhaltliche Verhandlungsverlauf vor Gericht war nicht richtungsweisend, um daraus Ableitungen für die Direktvergabe zu treffen. Abschließend teilte der Generalanwalt des EuGH mit, seine Schlussanträge in der Sache am 13.09.2018 zu stellen.

 

Diese Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Rhenus Veniro./.Kreis Heinsberg sind aus Sicht des Kreises positiv zu bewerten. Insbesondere ist positiv heraus zu stellen, dass nach Auffassung des Generalanwaltes

 

             unmittelbar die Direktvergabevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und nicht das allgemeine Vergaberecht Anwendung finden, ohne dass eine Dienstleistungskonzession erforderlich wäre,

 

             die Übertragung der Festlegung der Verbundtarife auf den AVV einer Direktvergabe nicht entgegen steht,

 

             die Leistungserbringung durch eine 100%ige Tochtergesellschaft der WestVerkehr unproblematisch gewesen wäre und

 

             die Direktvergabevoraussetzungen abschließend erst zum Zeitpunkt des Direktvergabebeschlusses vorliegen müssen, so dass ggf. noch erforderliche Gestaltungen möglich bleiben.

 

Diese Auffassungen entsprechen vollumfänglich den vom Kreis und seinem Berater (PwCLegal) in dem Verfahren vorgetragenen Rechtsauffassungen.

 

Jedoch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die o.g. Schlussanträge letztendlich noch keine abschließende Entscheidung der an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichteten Fragen und auch noch keine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits darstellen. Hierüber haben abschließend der EuGH bzw. das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) zu befinden. Gleichwohl bildet die Auffassung des Generalanwalts in der Mehrzahl der Fälle die Grundlage für die Entscheidung des EuGH und stellt somit einen beachtlichen Zwischenschritt bis zur endgültigen Entscheidung dar.

 

Es ist damit zu rechnen, dass der EuGH nun in ca. 3-6 Monaten zu einem Beschluss finden wird und daraufhin das Verfahren beim OLG Düsseldorf voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte 2019 abgeschlossen werden kann.“