Sitzung: 18.09.2018 Kreisausschuss
Landrat
Pusch erläutert in der Sitzung des Kreisausschusses wie folgt:
„Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen
verbindet.
In seiner Sitzung am 03.05.2018
hat der Kreistag auf Antrag der Fraktionen CDU und FDP beschlossen, die
Verwaltung zu beauftragen, das durch die Landesregierung NRW aufgelegte
Programm zur Heimatförderung zu prüfen und die Öffentlichkeit über die Fördermöglichkeiten
zu informieren.
Mit Erlass des Ministeriums für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
15.08.2018 wurden die Gemeinden und Gemeindeverbände über die Inhalte des
Förderprogramms unterrichtet. Das Land NRW stellt bis zum Jahre 2022
Fördermittel in einer Gesamthöhe von rd. 150 Mio. € zur Verfügung. Gleichzeitig
wurde die Öffentlichkeit über das Förderprogramm informiert. Zwischenzeitlich
liegen auch die Erläuterungen zum Landesförderprogramm über die fünf Elemente
der Heimatförderung (Heimat-Scheck, Heimat-Preis, Heimat-Werkstatt,
Heimat-Fonds und Heimat-Zeugnis) mit Stand August 2018 vor. Alle Informationen
und Antragsformulare befinden sich auf der Internetseite des zuständigen
Ministeriums. Die detaillierten Förderkriterien zu den einzelnen Elementen
wurden jeweils als Runderlass des Ministeriums im Ministerialblatt bekannt
gemacht. Die Anträge können digital oder in Papierform bei der Bezirksregierung
gestellt werden.
Für den 11.10.2018 ist die
diesjährige Kreiskulturkonferenz terminiert, die die Heimatförderung des Landes
thematisiert. Als Referent konnte der Leiter der eigens beim Ministerium eingerichteten
Stabsstelle „Heimat“, Christoph Meinerz, gewonnen werden. Die
Kreiskulturkonferenz richtet sich in diesem Jahr nicht nur an die kommunalen
und sonstigen institutionellen Vertreter/innen, sondern ist auch in Abstimmung
mit dem Vorsitzenden der Kreiskulturkonferenz der interessierten Öffentlichkeit
zugänglich.
Eine Übersicht über die fünf
Instrumente der Heimatförderung, deren Inhalte und Anforderungen sowie den
Personenkreis der Antragsberechtigten wird der Niederschrift als Anlage
beigefügt.
Nähere Informationen: https://www.mhkbg.nrw/heimat/Heimatfoerderprogramm/index.php
Verfahrensstand im Nachprüfungsverfahren der Direktvergabe der
öffentlichen Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet des Kreises Heinsberg an
die WestVerkehr GmbH
Im laufenden
Nachprüfungsverfahren zur Direktvergabe an die WestVerkehr GmbH hat das OLG
Düsseldorf mit Beschluss vom 03.05.2017 das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 vorgelegt. Die mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof
in den Vorabentscheidungsverfahren C-266/17 (Rhein-Sieg-Kreis) und C-267/17
(Kreis Heinsberg) hat am 31.05.2018 stattgefunden. Der inhaltliche
Verhandlungsverlauf vor Gericht war nicht richtungsweisend, um daraus
Ableitungen für die Direktvergabe zu treffen. Abschließend teilte der
Generalanwalt des EuGH mit, seine Schlussanträge in der Sache am 13.09.2018 zu
stellen.
Diese Schlussanträge des
Generalanwalts in der Rechtssache Rhenus Veniro./.Kreis Heinsberg sind aus
Sicht des Kreises positiv zu bewerten. Insbesondere ist positiv heraus zu
stellen, dass nach Auffassung des Generalanwaltes
• unmittelbar die Direktvergabevorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 und nicht das allgemeine Vergaberecht Anwendung finden, ohne
dass eine Dienstleistungskonzession erforderlich wäre,
• die Übertragung der Festlegung der Verbundtarife auf den
AVV einer Direktvergabe nicht entgegen steht,
• die Leistungserbringung durch eine 100%ige
Tochtergesellschaft der WestVerkehr unproblematisch gewesen wäre und
• die Direktvergabevoraussetzungen abschließend erst zum
Zeitpunkt des Direktvergabebeschlusses vorliegen müssen, so dass ggf. noch
erforderliche Gestaltungen möglich bleiben.
Diese Auffassungen entsprechen
vollumfänglich den vom Kreis und seinem Berater (PwCLegal) in dem Verfahren
vorgetragenen Rechtsauffassungen.
Jedoch ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass die o.g. Schlussanträge letztendlich noch keine abschließende
Entscheidung der an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichteten Fragen und
auch noch keine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits darstellen.
Hierüber haben abschließend der EuGH bzw. das Oberlandesgericht Düsseldorf
(OLG) zu befinden. Gleichwohl bildet die Auffassung des Generalanwalts in der
Mehrzahl der Fälle die Grundlage für die Entscheidung des EuGH und stellt somit
einen beachtlichen Zwischenschritt bis zur endgültigen Entscheidung dar.
Es ist damit zu rechnen, dass
der EuGH nun in ca. 3-6 Monaten zu einem Beschluss finden wird und daraufhin
das Verfahren beim OLG Düsseldorf voraussichtlich noch in der ersten
Jahreshälfte 2019 abgeschlossen werden kann.“