Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 9, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Über den als Anlage der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr beigefügten Antrag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18.09.2018 ist in der Sitzung zu beraten und zu beschließen.


Mit Schreiben vom 18.09.2018 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt und Verkehr, Herrn Franz-Michael Jansen, beantragt die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach § 5 der Geschäftsordnung, der Ausschuss für Umwelt und Verkehr möge beschließen, dass das Gebiet der renaturierten Kiesgrube und das Wäldchen sowie die bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche in Übach-Palenberg-Marienberg zukünftig vom Landschaftsschutzgebiet zum Naturschutzgebiet heraufgestuft und in den Landschaftsplan „Teverener Heide“ aufgenommen werden.

Das v. g. Antragsschreiben wurde der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr beigefügt.

Amtsleiter Kapell trägt zur rechtlichen Bewertung der beantragten Ausweisung eines Naturschutzgebietes Marienberg Folgendes vor:

 

Eine Beschlussfassung des Landschaftsplans durch den Ausschuss für Umwelt und Verkehr ist nicht möglich. Da es sich um eine Satzung handelt, bedarf es zur Änderung eines Landschaftsplans einer Beschlussfassung durch den Kreistag.

 

Der im o. a. Antrag aufgeführte Bereich wurde im LP I/2 „Teverener Heide“ unter Ziffer 2.2-4 als Landschaftsschutzgebiet „Wurmtal und Seitentäler“ rechtsverbindlich festgesetzt. Das im Antrag angesprochene „Wäldchen“ ist bereits als sog. geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt und besitzt eine höhere Schutzstufe. Eine Heraufstufung vom LSG zum NSG bedarf einer Änderung des LP I/2. Für die Änderung von Landschaftsplänen gelten generell die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans.

 

(Kurzfassung: Aufstellungsbeschluss durch den Kreistag zur Änderung des LP und ortsübliche Bekanntmachung, frühzeitige Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange, Offenlagebeschluss durch den Kreistag und ortüblicher Bekanntmachung, Öffentliche Auslegung des LP-Entwurfs, Satzungsbeschluss durch den Kreistag, Anzeigeverfahren bei der höheren Naturschutzbehörde, Öffentliche Bekanntmachung.)

 

Sachgebietsleiter Dismon erläutert den Sachverhalt aus fachlicher Sicht und veranschaulicht seinen Vortrag mit einer PowerPoint-Präsentation, die der Niederschrift beigefügt ist. Die Verwaltung sieht bezüglich der Ausweisung der ehem. Grube, des Wäldchens sowie der Ackerflächen zwischen Wäldchen und Grube keinen dringenden Handlungsbedarf. Das im Privatbesitz befindliche Wäldchen ist derzeit als Geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen, die zweithöchste der 3 nationalen Schutzgebietskategorien. Die Ackerflächen und der älteste Teil der ehem. Grube sind als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Der Großteil der ehem. Grube ist noch ohne Schutzgebietsausweisung über den Landschaftsplan, der den Stand von 1995 hat. Da die ehem. Grube jedoch im Kompensationsflächenkataster des Kreises aufgeführt ist, hat sie den Status eines gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteils, für den es keiner formalen Ausweisung über den Landschaftsplan bedarf. Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile sind nach § 39 Abs. 1 Ziffer 3 des Landesnaturschutzgesetzes bereits geschützt. Die ehemalige Grube ist zu 100% im Besitz der Stadt Übach-Palenberg, die sich an rechtliche Vorgaben halten muss. Insofern kann hier kein besonderer Handlungsbedarf seitens des Kreises festgestellt werden.

Die in Privatbesitz stehenden Ackerflächen im Zwischenraum zwischen der ehem. Grube und dem Wäldchen sind mit der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet hinreichend geschützt. Die Festsetzung beinhaltet auch ein Bauverbot, das bei allen 3 Schutzkategorien (Naturschutzgebiet, Geschützter Landschaftsbestandteil, Landschaftsschutzgebiet) gleich formuliert ist. Ähnliches gilt auch für alle Verbote, die wesentliche Veränderungen an den betroffenen Flächen unterbinden können.

Die fachlichen Hürden zur Ausweisung von Naturschutzgebieten würden mit der Ausweisung insbesondere der Ackerflächen zum Naturschutzgebiet aufgeweicht. Eine inflationäre Ausweisung von Naturschutzgebieten wird seitens der Verwaltung kritisch gesehen. Sie bringt außer einem Mehr an Verwaltungsaufwand keine wesentliche Verbesserung am eigentlichen Zustand.

Für die Ausweisung von Naturschutzgebieten sind auch die fachlichen Voraussetzungen    bestenfalls im Bereich der ehemaligen Grube erfüllt. Nur hier bietet der Regionalplan mit der Darstellung eines Bereichs zum Schutz der Natur die fachliche Basis. Eine noch bestehende Überlagerung mit einer Darstellung im Biotopverbundsystem ist in den Entwürfen des LANUV für die Zukunft bereits nicht mehr vorhanden. Das LANUV hat in diesen Entwürfen die Biotopverbundsysteme nicht nur hier, sondern auch in zahlreichen anderen Bereichen zurückgefahren. 

Es bleibt somit in der Konsequenz festzuhalten, dass eine Ausweisung der ehemaligen Grube im Rahmen einer späteren Überarbeitung des LP „Teverener Heide“ erfolgen könnte, für die Ackerflächen und für das Wäldchen sieht die Verwaltung die derzeitigen Ausweisungen als zutreffend an. Sollten sich die Ackerflächen durch naturschutzgerechte Herrichtung zu NSG-würdigen Biotopen entwickeln, wäre eine spätere Heraufstufung des Schutzgebietsstatus immer noch möglich, wobei seitens der Verwaltung hier eher eine Ausweisung als Geschützter Landschaftsbestandteil gesehen wird, als die eines Naturschutzgebietes. Für eine grundlegende Umgestaltung dieser Flächen dürfte ein Grunderwerb durch die Stadt Übach-Palenberg notwendig sein.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Ausweisung der ehemaligen Grube im Rahmen einer späteren Überarbeitung des LP „Teverener Heide“ vorzunehmen und die Ackerflächen sowie die bestehende Waldfläche bezüglich der Schutzgebietsausweisung auf dem derzeitigen Stand zu belassen, sofern sich der Entwicklungszustand nicht grundlegend im Sinne einer höherwertigen Schutzausweisung verbessert. 

Es ist anzumerken, dass der Überarbeitungsbedarf der Landschaftspläne „Geilenkirchener Wurmtal“ und „Selfkant“, die noch den Stand der 1980er Jahren haben, gegenüber dem LP „Teverener Heide“ als vorrangig angesehen wird.