Sitzung: 27.09.2018 Kreistag
Landrat Pusch führt hierzu in der Sitzung des Kreistages wie folgt aus:
„Zu Frage 1: Es besteht eine bestandskräftig vollziehbare Ausreisepflicht. Der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise wurde nicht Folge geleistet.
Zu Frage 2: Es besteht für den Kreis Heinsberg kein Ermessensspielraum. Die aktuell geltende Rechtslage lässt keine weitere Duldung zu. Erst dann, wenn die Härtefallkommission den Kreis Heinsberg noch einmal ausdrücklich nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes ersucht, das Vorliegen eines Härtefalles aus den von ihr vorgetragenen Gründen zu prüfen, kann der Kreis Heinsberg ausnahmsweise von einer Abschiebung absehen. Die Härtefallkommission hat heute Nachmittag mitgeteilt, dass der Antrag der Familie positiv entschieden wurde. Ich habe mich bereits mit meinen Mitarbeitern beraten und wir sind zu dem Entschluss gekommen, dass ein Härtefall vorliegt.
Zu Frage 3: Im Jahr 2017 wurden 85 Personen abgeschoben. Der Niederschrift zur Sitzung des Kreistages wird eine Länderübersicht mit den jeweiligen Fallzahlen beigefügt.
Zu Frage 4: Im Jahr 2018 (Stand 30.06.2018) wurden 51 Personen abgeschoben. Der Niederschrift zur Sitzung des Kreistages wird eine Länderübersicht mit den jeweiligen Fallzahlen beigefügt.“
Statistik Abschiebungen 2017
Kreis Heinsberg nach Zielstaaten (Anlage I)
Bangladesch 4
Kosovo 4
Serbien 12
Italien (im DÜ-Verfahren) * 9
Rumänien 2
Belgien (im DÜ-Verfahren)* 1
Albanien 24
Indien 1
Niederlande (im DÜ-Verfahren)* 1
Litauen 1
Mazedonien 1
Indonesien 1
Ghana 1
Marokko 3
Georgien 3
Vietnam 1
China 1
Polen (im DÜ-Verfahren)* 8
Frankreich (im DÜ-Verfahren)* 1
Dänemark 4
Litauen (im DÜ-Verfahren)* 1
Tadschikistan 1
Statistik Abschiebungen 2018 (Stand
30.06.18) Kreis Heinsberg nach Zielstaaten (Anlage II)
Frankreich (im DÜ-Verfahren)* 1
Albanien 14
Niederlande (im DÜ-Verfahren)* 2
Frankreich (im DÜ-Verfahren)* 1
Italien (im DÜ-Verfahren)* 3
Kosovo 9
Algerien 2
Georgien 5
Bosnien-Herzegowina 1
Marokko 2
Pakistan 1
Serbien 4
Mazedonien 4
Rumänien 1
Pakistan 1
* (DÜ-Verfahren)
= Dublin-Verfahren.
Rechtsgrundlage des
Verfahrens ist die Dublin-III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013.
Es regelt, dass
Asylbewerber in dem Land zu registrieren sind, in dem sie die Europäische Union
betreten haben. Dieser EU-Staat ist auch für den Asylantrag zuständig. Dieses
Verfahren soll sicherstellen, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat
inhaltlich geprüft wird.
Abstimmungsergebnis: