Sitzung: 06.11.2018 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0558/2018
Beschlussvorschlag:
1. Den Änderungen des
Gesellschaftsvertrages der Innovationsregion
Rheinisches Revier GmbH (IRR GmbH, künftig Zukunftsagentur Rheinisches
Revier GmbH) entsprechend der der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses am
06.11.2018 beigefügten Synopse und dem Gesellschaftsvertrag wird zugestimmt.
2. Redaktionelle Änderungen der Satzung der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH, die die
Vertragsinhalte nicht wesentlich verändern, sind zulässig.
3. Der Aufhebung des
Gremienvorbehalts, der in der gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und
Gesellschafterversammlung der IRR GmbH am 21.09.2018 beschlossen wurde, wird
aufgrund des unter Punkt 1. getroffenen Beschlusses zugestimmt.
Anlage(vgl. Einladung zur Sitzung
des Kreisausschusses am 06.11.2018)
Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags
Gesellschaftsvertrag
der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH
Bereits in der gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und
Gesellschafterversammlung der IRR GmbH vom 07.06.2018 wurde die
Geschäftsführung beauftragt, eine Änderung des Gesellschaftsvertrags
vorzubereiten und den Gremien zur Entscheidung vorzulegen.
In der gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und
Gesellschafterversammlung der IRR GmbH am 21.09.2018 sah die Geschäftsführung
unter TOP 4 die Neuausrichtung der IRR GmbH zur Beschlussfassung vor. Die
Beschlussfassung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1 und 2 –
Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags und aktualisierte Reinschrift
des Gesellschaftsvertrags) erfolgte unter Gremienvorbehalt der kommunalen
Gebietskörperschaften:
Die wesentlichen Änderungen ergeben sich wie folgt:
a) § 1 Firma, Sitz
Der Name der Gesellschaft lautet
Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH (ehemals Innovationsregion Rheinisches
Revier GmbH).
b) Gegenstand des Unternehmens
Ziel
und Zweck der Gesellschaft wurden neu definiert. Demnach hat sich die
Gesellschaft zur Aufgabe gemacht, ein konkretes und unmittelbar
handlungsrelevantes Umsetzungskonzept für den regionalen Transformationsprozess
zu entwickeln und zu befördern.
c) § 4 Stammkapital, Geschäftsanteile, Einlagen
Durch
den Beitritt der Stadt Mönchengladbach erfolgt keine Kapitalerhöhung. Sowohl
die bisher an der Gesellschaft beteiligten Kammern als auch die
Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der Industriegewerkschaft
Bergbau und Energie mbH veräußern insgesamt 10 Geschäftsanteile, so dass die
Stadt Mönchengladbach mit 10 % an der Gesellschaft beteiligt wird. Für den
Kreis Heinsberg ergeben sich hierdurch keine Änderungen.
d) Die Änderungen in § 12
(Aufsichtsrat) ergeben sich aus der geänderten Gesellschafterstruktur. Der
Kreis Heinsberg bleibt weiterhin mit einem Sitz vertreten.
e) § 20 Finanzierung der
Gesellschaft
Die
Tätigkeit der Gesellschaft teilt sich nach Änderung des Gesellschaftsvertrages
in drei (bisher zwei) Geschäftsbereiche auf:
1. Allg.
Steuerungsaufgaben des Strukturwandels im Rheinischen Revier,
2. Durchführung
einzelner Projekte im Bereich der Strukturentwicklung und
3. Wahrnehmung von Aufgaben als
Regionalpartner des Bundes bei der Strukturentwicklung im Rheinischen Revier.
Die Finanzierung des Geschäftsbereichs 1
wird über den von der Gesellschafterversammlung zu beschließenden
Wirtschaftsplan sichergestellt. Der Verteilschlüssel richtet sich nach dem
Verhältnis der Geschäftsanteile. Die bisherige Begrenzung der Gesellschafterzuschüsse
auf den Eigenanteil zum Beitrag des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den
nicht-förderfähigen Ausgaben in Höhe von maximal 25.000 € fällt mit dieser
Regelung weg.
Die Finanzierung des Geschäftsbereichs 2
stellt sich unverändert dar. Die Mittel werden ausschließlich von den
Gesellschaftern aufgebracht, die in der Gesellschafterversammlung für die
Durchführung gestimmt haben.
Zum Geschäftsbereich 3 wird festgelegt,
dass soweit diese Aufgabenwahrnehmung nicht durch eine 100% Finanzierung des Bundes
abgesichert wird, diese durch die Gesellschafterversammlung im jeweiligen
Wirtschaftsplan zu beschließen ist.
Da es sich bei der Umfirmierung und den v. g. Änderungen um nicht
unwesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrags handeln, bedarf es gemäß §
108 Abs. 6 lit. b) der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) i. V. m. § 53 der
Kreisordnung NRW (KrO NRW) eines Beschlusses des Kreistages.
Der Beschluss des Kreistages ist der
Bezirksregierung Köln gemäß § 115 GO NRW i. V. m. § 53 KrO NRW anzuzeigen.