Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die 11. Änderung der Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung vom 20.04.2005 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung NRW wird beschlossen.


Für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallentsorgung“ gelten im Haushaltsjahr 2018 die Gebühren der Satzung vom 20.04.2005 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 23.12.2016. Diese Gebühren betragen derzeit für Haus- und Sperrmüll, der über die kommunale Sammlung angeliefert wird, und für Abfälle gewerblicher Herkunft einheitlich  119,00 €/t.

 

Für die Anlieferung von Kleinmengen aus privaten Haushaltungen bis 2 m³ (Kleinanlieferer) werden derzeit Gebühren zwischen 2,00 € und 32,00 € erhoben. Daneben wird eine Grundgebühr gegenüber den kreisangehörigen Kommunen zur Abdeckung der fixen, mengenunabhängigen Vorhaltekosten von 6,68 € pro Einwohner und eine Gebühr zur Finanzierung der Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle aus privaten Haushaltungen, Schulen und Kleingewerbe von 0,75 € pro Einwohner erhoben.

 

Der Finanzbedarf im Jahre 2019 wird wie in den vergangenen Jahren von den Kosten der Betriebsführung der Standorte Hahnbusch und Rothenbach einschließlich der Entsorgung der Abfälle maßgeblich beeinflusst. Diese Kosten stehen in Abhängigkeit von der Entwicklung der Preisindizes für Lohn, Geräte, Energie, Betriebsgebäude, Investitionsgüter und Verbraucherpreise. Vor diesem Hintergrund ist folgendes Ergebnis festzustellen:

 

Die Erlöse für Altpapier wurden bis einschließlich 2011 zu 100% an die Kommunen weitergeleitet. Seit 2012 werden im PPK-Verwertungsvertrag des Kreises auch Kostenbestandteile ausgewiesen (Umschlag, Transport); daher wurde die Weiterleitung der Erlöse zunächst auf 50 % reduziert. Da die Erlöse von der Marktpreisentwicklung abhängig sind, sollen die anteilig beim Kreis verbleibenden Einnahmen diese Kostenbestandteile auffangen können. Hier ist vorgesehen, die Weiterleitung der Altpapiererlöse von 50% auf 65% anzuheben.

 

Die Grundgebühr, die sich nach den Einwohnerzahlen und der Anzahl der nicht meldepflichtigen Personen in den Kommunen richtet, ist grundsätzlich den allgemeinen Kostensteige-rungen anzupassen. Eine Erhöhung der Grundgebühr von 6,68 € auf 7,10 € je Einwohner ist hiernach erforderlich.

Durch die ab dem 01.10.2010 in Betrieb genommene Schadstoffumschlaganlage auf dem Gelände der Umschlaganlage Gangelt-Hahnbusch konnte bereits in den vergangenen Jahren eine Gebührenreduzierung auf zuletzt 0,75 € je Einwohner erfolgen. Es ist beabsichtigt, die Sonderabfallgebühr für das Jahr 2019 auf 0,80 € je Einwohner anzuheben.

 

Die Gewichtsgebühr (= Leistungsgebühr) beinhaltet alle ansonsten nicht abgedeckten Kosten (z. B. Personalaufwendungen, Abschreibungen, u. ä.). Diese Gebühr wird nach den erwarteten Anliefermengen kalkuliert und beträgt derzeit 119,00 €/t. Für 2019 ist diese Gebühr auf 129,00 €/t anzuheben, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erzielen.

 

Die pauschalen Gebühren für die Anlieferung von kleinen Abfallmengen (Kleinanlieferge-bühren) sind als Zuschuss kalkuliert und beinhalten dadurch einen Anreiz zur Vermeidung illegaler Abfallablagerungen. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen Gebühren und der Leistungsgebühr zu erhalten, soll die Höhe der Gebühren daher für 2019 neu festgesetzt werden. Auf die für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr am 02.10.2018 erarbeitete Gebührenkalkulation wird an dieser Stelle verwiesen (TOP 2 der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr am 02.10.2018).

 

Der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr sind als Anlagen der Entwurf der 11. Änderungssatzung sowie eine Synopse beigefügt, welche die Änderungen zur bestehenden Gebührensatzung aufzeigt.

 

Die Änderungen der Satzungsbestimmungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:

zu § 1

redaktionelle Änderung

 

zu § 4 Abs. 1

Änderung der Gebührenhöhe

 

zu § 4 Abs. 2:

Änderung der Gebührenhöhe

 

zu § 4 Abs. 3:

Änderung der Gebührenhöhe

 

zu § 4 Abs. 4:

Änderung der Gebührenhöhe

 

zu § 4 Abs. 5:

Änderung der Gebührenhöhe

 

zu § 5 Abs. 1:

redaktionelle Änderung