Sitzung: 21.11.2018 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0576/2018
Beschlussvorschlag:
Die aktuelle
Pflegebedarfsplanung (2. Aktualisierung der Pflegebedarfsplanung des Kreises
Heinsberg – Zeitraum 2017/18-2020), die auf dem Beschluss des Kreistages vom
21.12.2017 beruht, wird bestätigt. Die in der örtlichen Pflegebedarfsplanung
2017/18-2020 getroffenen Bedarfsaussagen gelten weiterhin, sofern diese nicht
bereits über eine entsprechende Bedarfsbestätigung gemäß § 27 der Verordnung
zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW)
einer Entscheidung zugeführt worden sind.
Eine aktualisierte Pflegebedarfsplanung unter Zugrundelegung aktueller statistischer Daten ist durch die Verwaltung so früh wie möglich, spätestens bis zum 30.06.2019 dem Kreistag vorzulegen.
Die örtliche
Planung für eine verbindliche Pflegebedarfsplanung ist in § 7 APG NRW geregelt.
Das Alten- und
Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) schreibt in § 7 Absatz 6 vor, dass,
wenn die Planung nach § 7 Absatz 1 APG
NRW Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige
Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach
diesem Gesetz sein soll, diese jährlich nach Beratung in der Kommunalen
Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft
festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen
ist. Des Weiteren muss die verbindliche Bedarfsplanung zukunftsorientiert einen
Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage
nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen
den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung
zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.
Beruhend auf diesem
rechtlichen Kontext hat der Kreistag des Kreises Heinsberg am 12.03.2015 die
ÖRTLICHE PLANUNG – VERBINDLICHE BEDARFSPLANUNG DES KREISES HEINSBERG 2015-2018
beschlossen und in der Folge fortgeschrieben. Die aktuelle Pflegebedarfsplanung
beruht auf dem Beschluss des Kreistages vom 21.12.2017 und ist die 2.
Aktualisierung der Planung für den Zeitraum 2017/18-2020.
Im Rahmen der
aktuellen Erarbeitung der Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung des Kreises
Heinsberg ist erstmalig die Situation aufgetreten, dass während der
Erstellungsphase nicht auf zeitnah generiertes Datenmaterial – insbesondere
Daten der amtlichen Pflegestatistik von IT.NRW für den Kreis Heinsberg –
zurückgegriffen werden kann. Dieser Tatbestand wiegt umso schwerer, da
ergänzend zu berücksichtigen ist, dass zwischenzeitlich gravierende Änderungen
im Pflegerecht eingetreten sind, die auch Grundlagen für nachvollziehbare
Parameter einer örtlichen Planung darstellen.
Vor diesem
Hintergrund hält die Verwaltung es für rechtlich und sachlich vertretbar, dass
die Fortschreibung der verbindlichen Pflegebedarfsplanung des Kreises Heinsberg
erst im ersten Halbjahr 2019 erfolgt und dem Kreistag bis zum 30.06.2019 zur
Entscheidung vorgelegt wird.
Diese
Sachstandsbeschreibung wurde aktuell durch die Verwaltung gegenüber dem
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
(MAGS NRW) schriftlich dargestellt. In seinem Antwortschreiben vom 29.10.2018
gegenüber dem Landrat des Kreises Heinsberg führt das Ministerium aus, dass es
die Auffassung des Kreises teile und regt an, mit einem Kreistagsbeschluss in
2018 die vorliegende Planung (2. Aktualisierung) erneut feststellen zu lassen
und die neue Planung in 2019 dem Kreistag zur Entscheidung vorzulegen.
Die 8. Kommunale Konferenz Alter und Pflege wurde in ihrer Sitzung am 07.11.2018 über den aktuellen Sachstand zur Pflegebedarfsplanung im Kreis Heinsberg unterrichtet.