Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Die Neufassung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst im Kreis Heinsberg wird beschlossen. 


Der Kreis Heinsberg ist gemäß § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfall-rettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) Träger des Rettungs-dienstes und verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen.

Zur Festschreibung des Umfangs der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung stellen die Rettungsdienstträger Bedarfspläne auf. Der aktuelle Rettungsdienstbedarfsplan für den Kreis Heinsberg 2015 wurde vom Kreistag in der Sitzung vom 07.05.2015 beschlossen. Am 21.12.2017 hat der Kreistag die Teilfortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes 2015 für die Kapitel 6.2 (Notfallrettung) und 6.4.4 (Bedarf Krankentransport) beschlossen.

Die Kosten des Rettungsdienstes haben die Rettungsdienstträger gemäß § 14 RettG NRW zu tragen, wobei diese durch Benutzungsgebühren gedeckt werden. Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf Grundlage des jeweils geltenden Bedarfsplanes.

Grundlage der derzeitigen Gebührenerhebung im Rettungsdienst des Kreises Heinsberg ist die vom Kreistag in seiner Sitzung vom 03.03.2016 beschlossene und seit dem 01.04.2016 gültige Gebührensatzung.

Trotz steigender Einsatzzahlen können die entstandenen Kostensteigerungen mit der Gebühr aus 2016 nicht mehr gedeckt werden.

Die Kostensteigerungen beruhen im Wesentlichen auf folgenden Effekten:

1)         Umsetzung der Teilfortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans in 2017

In 2017 wurde der Rettungsdienstbedarfsplan 2015 für den Bereich Notfallrettung teilfortgeschrieben. Im Ergebnis wurde die RTW-Vorhaltung um 324 Wochenstunden erhöht, eine zusätzliche Rettungswache wurde eingerichtet.

Ferner wurde für zwei Rettungswagen die Einführung des „Telenotarztes“ umgesetzt. Die Kosten für den Neubau der Kreisleitstelle wurden ebenfalls anteilig berücksichtigt.

2)         Einführung einer Entgeltordnung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Die Tarifpartner im öffentlichen Dienst haben sich in 2017 auf eine Entgeltordnung (EGO) für den Tarifvertrag im öffentlichen Dienst verständigt. Diese EGO sieht für alle nichtärztlichen Einsatzkräfte im Rettungsdienst eine höhere Entgeltgruppe als bisher vor:

 

alt

neu

Rettungssanitäter

EG 3

EG 4 zzgl. Zulage

Rettungsassistent

EG 5

EG 6

Notfallsanitäter

./.

EG N

 

3)         Vermehrter Einsatz von Notfallsanitätern

Das Rettungsgesetz NRW sieht vor, dass ab 2027 alle Rettungsassistenten durch Notfallsanitäter zu ersetzen sind. Gleichzeitig besteht eine Möglichkeit der Weiterqualifizierung für bisherige Rettungsassistenten nur bis Ende 2020. Vor diesem Hintergrund musste, wie im Rettungsdienstbedarfsplan ausgewiesen, mit umfassenden Weiterqualifizierungsmaßnahmen begonnen werden. Die neuen Notfallsanitäter verursachen allerdings deutlich höhere Personalkosten als die bisherigen Rettungsassistenten.

4)         Zunahme von Einsätzen, für die keine Gebühr erhoben werden kann

Wie in vielen anderen Rettungsdiensten verzeichnet auch der Kreis Heinsberg eine Zunahme der nichtdringlichen Rettungseinsätze, die oftmals keinen Transport in ein Krankenhaus erfordern.

Nach der Novellierung des Rettungsgesetzes NRW Ende 2015 dürfen für diese Einsätze keine Gebühren beim Verursacher erhoben werden. Dennoch entstehen Kosten für die Einsätze, die auf die übrigen Einsätze mit Transport bei der Gebührenermittlung zu verteilen sind. In 2018 beträgt die hiesige Quote dieser Fehleinsätze 17,3 %.

Zur Deckung der in 2019 insgesamt anfallenden Kosten einschließlich Defizitausgleich der Vorjahre sind ab 01.01.2019 folgende Gebühren erforderlich:

Ab 2020 soll die Gebühr jährlich überprüft und angepasst werden.

Nach § 14 Abs. 2 RettG NRW ist mit den Krankenkassen Einvernehmen anzustreben. Die Berechnungsgrundlagen wurden den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften am 31.10.2018 zur Stellungnahme zugeleitet.

Die Gespräche mit den Krankenkassen finden voraussichtlich Ende November bzw. Anfang Dezember statt. Daher kann über die Stellungnahme der Krankenkassen erst nach Ausschusssitzung und mündlich in der Kreisausschusssitzung am 04.12.2018 bzw. in der Kreistagssitzung am 18.12.2018 berichtet werden. Eine Erhöhung der Rettungsdienstgebühren kann auch bei fehlendem Einvernehmen vorgenommen werden.

Der Entwurf der Gebührensatzung war irrtümlich der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales nicht beigefügt und wurde als Tischvorlage zur Verfügung gestellt. Sie wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.