Sitzung: 21.11.2018 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0577/2018
Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst im Kreis Heinsberg wird beschlossen.
Der Kreis Heinsberg
ist gemäß § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfall-rettung
und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) Träger des
Rettungs-dienstes und verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende
Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der
notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes
sicherzustellen.
Zur Festschreibung
des Umfangs der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung stellen die
Rettungsdienstträger Bedarfspläne auf. Der aktuelle Rettungsdienstbedarfsplan
für den Kreis Heinsberg 2015 wurde vom Kreistag in der Sitzung vom 07.05.2015
beschlossen. Am 21.12.2017 hat der Kreistag die Teilfortschreibung des
Rettungsdienstbedarfsplanes 2015 für die Kapitel 6.2 (Notfallrettung) und 6.4.4
(Bedarf Krankentransport) beschlossen.
Die Kosten des
Rettungsdienstes haben die Rettungsdienstträger gemäß § 14 RettG NRW zu tragen,
wobei diese durch Benutzungsgebühren gedeckt werden. Die Festsetzung der
Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf Grundlage des jeweils geltenden
Bedarfsplanes.
Grundlage der
derzeitigen Gebührenerhebung im Rettungsdienst des Kreises Heinsberg ist die
vom Kreistag in seiner Sitzung vom 03.03.2016 beschlossene und seit dem
01.04.2016 gültige Gebührensatzung.
Trotz steigender
Einsatzzahlen können die entstandenen Kostensteigerungen mit der Gebühr aus
2016 nicht mehr gedeckt werden.
Die
Kostensteigerungen beruhen im Wesentlichen auf folgenden Effekten:
1) Umsetzung der Teilfortschreibung des
Rettungsdienstbedarfsplans in 2017
In 2017 wurde der
Rettungsdienstbedarfsplan 2015 für den Bereich Notfallrettung
teilfortgeschrieben. Im Ergebnis wurde die RTW-Vorhaltung um 324 Wochenstunden
erhöht, eine zusätzliche Rettungswache wurde eingerichtet.
Ferner wurde für
zwei Rettungswagen die Einführung des „Telenotarztes“ umgesetzt. Die Kosten für
den Neubau der Kreisleitstelle wurden ebenfalls anteilig berücksichtigt.
2) Einführung einer Entgeltordnung im
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Die Tarifpartner im
öffentlichen Dienst haben sich in 2017 auf eine Entgeltordnung (EGO) für den
Tarifvertrag im öffentlichen Dienst verständigt. Diese EGO sieht für alle
nichtärztlichen Einsatzkräfte im Rettungsdienst eine höhere Entgeltgruppe als
bisher vor:
|
alt |
neu |
Rettungssanitäter |
EG 3 |
EG 4 zzgl. Zulage |
Rettungsassistent |
EG 5 |
EG 6 |
Notfallsanitäter |
./. |
EG N |
3) Vermehrter Einsatz von Notfallsanitätern
Das Rettungsgesetz
NRW sieht vor, dass ab 2027 alle Rettungsassistenten durch Notfallsanitäter zu
ersetzen sind. Gleichzeitig besteht eine Möglichkeit der Weiterqualifizierung
für bisherige Rettungsassistenten nur bis Ende 2020. Vor diesem Hintergrund
musste, wie im Rettungsdienstbedarfsplan ausgewiesen, mit umfassenden
Weiterqualifizierungsmaßnahmen begonnen werden. Die neuen Notfallsanitäter
verursachen allerdings deutlich höhere Personalkosten als die bisherigen
Rettungsassistenten.
4) Zunahme von Einsätzen, für die keine
Gebühr erhoben werden kann
Wie in vielen
anderen Rettungsdiensten verzeichnet auch der Kreis Heinsberg eine Zunahme der
nichtdringlichen Rettungseinsätze, die oftmals keinen Transport in ein
Krankenhaus erfordern.
Nach der Novellierung
des Rettungsgesetzes NRW Ende 2015 dürfen für diese Einsätze keine Gebühren
beim Verursacher erhoben werden. Dennoch entstehen Kosten für die Einsätze, die
auf die übrigen Einsätze mit Transport bei der Gebührenermittlung zu verteilen
sind. In 2018 beträgt die hiesige Quote dieser Fehleinsätze 17,3 %.
Zur Deckung der in
2019 insgesamt anfallenden Kosten einschließlich Defizitausgleich der Vorjahre
sind ab 01.01.2019 folgende Gebühren erforderlich:
Ab 2020 soll die
Gebühr jährlich überprüft und angepasst werden.
Nach § 14 Abs. 2
RettG NRW ist mit den Krankenkassen Einvernehmen anzustreben. Die
Berechnungsgrundlagen wurden den Verbänden der Krankenkassen und dem
Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften am 31.10.2018 zur
Stellungnahme zugeleitet.
Die Gespräche mit
den Krankenkassen finden voraussichtlich Ende November bzw. Anfang Dezember
statt. Daher kann über die Stellungnahme der Krankenkassen erst nach
Ausschusssitzung und mündlich in der Kreisausschusssitzung am 04.12.2018 bzw.
in der Kreistagssitzung am 18.12.2018 berichtet werden. Eine Erhöhung der
Rettungsdienstgebühren kann auch bei fehlendem Einvernehmen vorgenommen werden.
Der Entwurf der Gebührensatzung war irrtümlich der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales nicht beigefügt und wurde als Tischvorlage zur Verfügung gestellt. Sie wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.