Beschluss: zur Kenntnis genommen

 


Es wird auf die der Einladung als Anlage beigefügte Anfrage der Fraktion DIE LINKE  vom 31.10.2018 verwiesen.

 

Ausschussvorsitzender Dr. Kehren fragt unter Hinweis auf den Umfang der Anfrage nochmals nach, ob die Fraktion DIE LINKE mit der schriftlichen Beantwortung der Anfrage einverstanden ist. Dies wird verneint.

 

Daraufhin  beantwortet Herr Berthold Bonsels, Stabsstelle Klagen/Grundsatzfragen im Amt für Soziales, die Frage 1 der Anfrage:

 

 

Frage 1:           Wie passt die Vorlage der Kreisverwaltung zum geltenden Recht?

Antwort:         Die Frage lässt offen, was mit „Vorlage der Kreisverwaltung“ gemeint ist.

In der 12. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales  vom 30.08.2017 (TOP 3) wurde bereits zum Hintergrund eines „Schlüssigen Konzeptes“ Stellung genommen. Grundlage für die Entscheidung des Kreises Heinsberg, ein solches erstellen zu lassen, sind die einschlägigen Normen des SGB II und SGB XII (§ 22 SGB II /§35 SGB XII) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit.  Die einschlägigen Normen verpflichten den Träger, angemessene Unterkunftskosten anzuerkennen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat schlussendlich konkretisiert, wie die Frage der Angemessenheit beantwortet werden kann (s. hierzu auch S. 7-8 des Gutachtens).

 

 

Nach Beantwortung der ersten Frage der Anfrage erklärt Ausschussmitglied Reyans, dass nach einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden die mündliche Beantwortung der verbliebenen 46 Fragen nicht mehr sachgerecht sei und regt an, nur die Fragen, welche nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE von besonderer Wichtigkeit seien, mündlich beantworten zu lassen. Nach Ablehnung des Vorschlags verlässt er zusammen mit  Ausschussmitgliedern Brudermanns, Stelten, Leonhardts-Schippers, Thelen, Maibaum und Bleilevens sowie Beratenden Mitgliedern Küppers und Schürgers den Sitzungssaal.

Daraufhin erklärt sich die Fraktion DIE LINKE mit der schriftlichen Beantwortung der Anfrage einverstanden.

Die Fragen 2 – 47 beantwortet das Schreiben der Fa. InWIS vom 20.11.2018, das der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.