Sitzung: 21.11.2018 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 0582/2018
Es wird auf die der
Einladung als Anlage beigefügte Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
gemäß § 12 GeschO vom 06.11.2018 verwiesen.
Herr Holger Thiel,
Sachgebietsleiter „Widerspruchsangelegenheiten/Bildungs- und Teilhabepaket“ im
Amt für Soziales, beantwortet die Anfrage:
Frage
1: Wie haben sich die Zahlen seit
Einführung 2011 für die o. g. Personengruppe entwickelt? (Bitte Anzahl
Leistungsberechtigter und Teilhabequote angeben).
Antwort 1: Die
„Empirischen Befunde zum Bildungs- und Teilhabepaket“ der Paritätischen
Forschungsstelle vom 18.09.2018 (Kurzexpertise Nr. 4/2018) untersuchen von den
im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes möglichen Leistungen lediglich die
Leistungen zur Deckung der Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben (das sind Vereinsbeiträge, Ferienfreizeiten etc., keine schulischen
Veranstaltungen) beschränkt auf die Altersgruppe
der 6- bis 15-jährigen nur im Rechtskreis des SGB II.
Nicht berücksichtigt sind Leistungen für Klassen- oder
Kindergartenausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, die Ausstattung mit
persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung bzw. Nachhilfe
sowie das gemeinschaftliche Mittagessen in Kindergärten und Schulen. Ferner
nicht berücksichtigt sind die Bezieher von Wohngeld, Kinderzuschlag,
Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, letztlich auch
nicht die Altersgruppen der 0- bis unter 6- sowie der über 15-jährigen.
Absolute Zahlen für den Zeitraum 2011 bis 2014 liegen dem Jobcenter
Kreis Heinsberg nicht vor. Danach stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:
Jahr |
Anzahl
Leistungsberechtigte zwischen 6 und 15 Jahren - Mittelwert |
Teilhabequote |
2015 |
2900 |
9,9% |
2016 |
2779 |
8,8% |
2017 |
2888 |
9,3% |
2018
(Jan. bis Juli) |
2758 |
9,3% |
Frage
2: Wie werden die
Schulen/Eltern/Leistungsberechtigten über diese Fördermöglichkeiten informiert?
Antwort 2: Bereits
im Dezember 2010 wurden Vereine, Verbände, Jugendzentren, Kindertageseinrichtungen
und kommerzielle Anbieter von Lernförderung über die anstehende Einführung von
Bildungs- und Teilhabeleistungen schriftlich informiert. Seitdem sind
Kindertageseinrichtungen und Schulen wiederholt schriftlich über die konkreten
Leistungen in Kenntnis gesetzt worden.
2015
wurde vom Amt für Soziales ein Flyer entworfen, der seitdem u. a. in
Kindertageseinrichtungen und Schulen verteilt wird und über Leistungsinhalte
und Voraussetzungen informiert. Es werden regelmäßig Hinweise über mögliche
Leistungen in der Zeitung sowie über die Homepages und die Facebook-Seite des
Kreises Heinsberg und des Jobcenters gegeben. Auf Wunsch wurden und werden
Schul- und Kindergartenpersonal im Kreis Heinsberg vor Ort durch Vorträge über
die Fördermöglichkeiten informiert. Beim Tag der offenen Tür des
Kreisgymnasiums Heinsberg Ende 2017 waren Kolleginnen aus dem Sachgebiet
Bildung und Teilhabe mit einem Infostand vertreten.
Bei
der Kreisverwaltung werden die Info-Broschüren des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales (MAGS) NRW in verschiedenen Sprachen vorgehalten.
Im
Jobcenter Kreis Heinsberg werden die Kunden bei jeder Neuantragstellung bzgl. der Möglichkeiten der
BuT-Antragstellung informiert, außerdem werden ein BuT-Antrag und Flyer (in
verschiedenen Sprachen) ausgehändigt.
Bei Bestandskunden erfolgt
darüber hinaus im Einzelfall eine bedarfsbezogene Beratung.
Blanko-BuT-Anträge liegen aus, Plakate hängen
in den JC-Niederlassungen.
Außer mit Pressemitteilungen wird auch auf der Website des Jobcenters auf Leistungen zu
Bildung und Teilhabe „BuT“ hingewiesen.
Schulen und Institutionen werden bei Bedarf beraten.
Frage
3: Wie verläuft das
Antragsverfahren? (Ein kompliziertes Verfahren schreckt Leistungsberechtigte
ab.)
Antwort 3: Bereits
im Mai 2017 wurde von der Presse überregional über hohen Aufwand bei der
Beantragung von BuT-Mitteln berichtet.
Antrag und Zusatzfragebogen für Lernförderung
entsprechen im Kreis Heinsberg inhaltlich den Anlagen der Arbeitshilfe des MAGS
NRW.
Der einseitige Antrag auf
Leistungen für Bildung und Teilhabe kann bei den Städten/Gemeinden, dem Kreis
oder dem Jobcenter eingereicht werden. Für Klassenfahrten gibt es ein
Ergänzungsblatt, das durch die Schule auszufüllen ist. Für Lernförderung gibt
es einen dreiseitigen Zusatzfragebogen zur Klärung der Voraussetzungen, der
teilweise von den Eltern und teilweise von der Schule auszufüllen ist.
Je nach Vorliegen der
Unterlagen und je nach Leistung wird nach Eingang des Antrages der
entsprechende Betrag an den Leistungserbringer (z. B. Verein) oder an die
antragstellende Person ausgezahlt oder ein Gutschein ausgestellt (z. B. bei
Lernförderung).
In den Schulen, in denen
Schulsozialarbeiter beschäftigt sind, beraten diese über die Leistung und
unterstützen bei der Antragstellung.
Die kreisangehörigen
Kommunen sind ebenso bei der Antragstellung behilflich.
Frage
4: Welche
Möglichkeiten sieht die Verwaltung, dass mehr Berechtigte die Zuschüsse aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket beantragen und davon profitieren?
Antwort 4: Die
in Antwort 2 genannten
Möglichkeiten können forciert werden.
Bemerkenswert ist aber,
dass nach dem Tag der offenen Tür beim Kreisgymnasium, zu dem das Sachgebiet
BuT mit einem Info-Stand vertreten war, kein erhöhtes Antragsaufkommen folgte.
Vom Amt für Soziales wird es als sinnvoll und hilfreich erachtet, verstärkt Kindergärten, Schulen und Vereine etc. aktiv anzusprechen und damit die möglichen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Eltern und Kindern näher zu bringen. Dies wäre allerdings mit zusätzlichem Personalaufwand verbunden.