Beschluss: zur Kenntnis genommen

  


Es wird auf die der Einladung als Anlage beigefügte Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN gemäß § 12 GeschO vom 06.11.2018 verwiesen.

 

Herr Holger Thiel, Sachgebietsleiter „Widerspruchsangelegenheiten/Bildungs- und Teilhabepaket“ im Amt für Soziales, beantwortet die Anfrage:

 

Frage 1:          Wie haben sich die Zahlen seit Einführung 2011 für die o. g. Personengruppe entwickelt? (Bitte Anzahl Leistungsberechtigter und Teilhabequote angeben).

 

Antwort 1:      Die „Empirischen Befunde zum Bildungs- und Teilhabepaket“ der Paritätischen Forschungsstelle vom 18.09.2018 (Kurzexpertise Nr. 4/2018) untersuchen von den im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes möglichen Leistungen lediglich die Leistungen zur Deckung der Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (das sind Vereinsbeiträge, Ferienfreizeiten etc., keine schulischen Veranstaltungen)  beschränkt auf die Altersgruppe der 6- bis 15-jährigen nur im Rechtskreis des SGB II.

Nicht berücksichtigt sind Leistungen für Klassen- oder Kindergartenausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung bzw. Nachhilfe sowie das gemeinschaftliche Mittagessen in Kindergärten und Schulen. Ferner nicht berücksichtigt sind die Bezieher von Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, letztlich auch nicht die Altersgruppen der 0- bis unter 6- sowie der über 15-jährigen.

Absolute Zahlen für den Zeitraum 2011 bis 2014 liegen dem Jobcenter Kreis Heinsberg nicht vor. Danach stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Jahr

Anzahl Leistungsberechtigte zwischen 6 und 15 Jahren - Mittelwert

Teilhabequote

2015

2900

9,9%

2016

2779

8,8%

2017

2888

9,3%

2018 (Jan. bis Juli)

2758

9,3%

 

 

Frage 2:                     Wie werden die Schulen/Eltern/Leistungsberechtigten über diese Fördermöglichkeiten informiert?

 

Antwort 2:      Bereits im Dezember 2010 wurden Vereine, Verbände, Jugendzentren, Kindertageseinrichtungen und kommerzielle Anbieter von Lernförderung über die anstehende Einführung von Bildungs- und Teilhabeleistungen schriftlich informiert. Seitdem sind Kindertageseinrichtungen und Schulen wiederholt schriftlich über die konkreten Leistungen in Kenntnis gesetzt  worden.

2015 wurde vom Amt für Soziales ein Flyer entworfen, der seitdem u. a. in Kindertageseinrichtungen und Schulen verteilt wird und über Leistungsinhalte und Voraussetzungen informiert. Es werden regelmäßig Hinweise über mögliche Leistungen in der Zeitung sowie über die Homepages und die Facebook-Seite des Kreises Heinsberg und des Jobcenters gegeben. Auf Wunsch wurden und werden Schul- und Kindergartenpersonal im Kreis Heinsberg vor Ort durch Vorträge über die Fördermöglichkeiten informiert. Beim Tag der offenen Tür des Kreisgymnasiums Heinsberg Ende 2017 waren Kolleginnen aus dem Sachgebiet Bildung und Teilhabe mit einem Infostand vertreten.

Bei der Kreisverwaltung werden die Info-Broschüren des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW in verschiedenen Sprachen vorgehalten.

Im Jobcenter Kreis Heinsberg werden die Kunden bei jeder Neuantragstellung  bzgl. der Möglichkeiten der BuT-Antragstellung informiert, außerdem werden ein BuT-Antrag und Flyer (in verschiedenen Sprachen) ausgehändigt.

Bei Bestandskunden  erfolgt  darüber hinaus im Einzelfall eine bedarfsbezogene Beratung.

 Blanko-BuT-Anträge liegen aus, Plakate hängen in den JC-Niederlassungen.

Außer mit Pressemitteilungen wird auch auf der  Website des Jobcenters auf Leistungen zu Bildung und Teilhabe „BuT“  hingewiesen. Schulen und Institutionen werden bei Bedarf beraten.

 

 

 

Frage 3:                     Wie verläuft das Antragsverfahren? (Ein kompliziertes Verfahren schreckt Leistungsberechtigte ab.)

 

Antwort 3:      Bereits im Mai 2017 wurde von der Presse überregional über hohen Aufwand bei der Beantragung von BuT-Mitteln berichtet.

Antrag und  Zusatzfragebogen für Lernförderung entsprechen im Kreis Heinsberg inhaltlich den Anlagen der Arbeitshilfe des MAGS NRW.

Der einseitige Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe kann bei den Städten/Gemeinden, dem Kreis oder dem Jobcenter eingereicht werden. Für Klassenfahrten gibt es ein Ergänzungsblatt, das durch die Schule auszufüllen ist. Für Lernförderung gibt es einen dreiseitigen Zusatzfragebogen zur Klärung der Voraussetzungen, der teilweise von den Eltern und teilweise von der Schule auszufüllen ist.

Je nach Vorliegen der Unterlagen und je nach Leistung wird nach Eingang des Antrages der entsprechende Betrag an den Leistungserbringer (z. B. Verein) oder an die antragstellende Person ausgezahlt oder ein Gutschein ausgestellt (z. B. bei Lernförderung).

In den Schulen, in denen Schulsozialarbeiter beschäftigt sind, beraten diese über die Leistung und unterstützen bei der Antragstellung.

Die kreisangehörigen Kommunen sind ebenso bei der Antragstellung behilflich.

 

Frage 4:                     Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, dass mehr Berechtigte die Zuschüsse aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen und davon profitieren?

 

Antwort 4:      Die  in Antwort 2 genannten Möglichkeiten können forciert werden. 

Bemerkenswert ist aber, dass nach dem Tag der offenen Tür beim Kreisgymnasium, zu dem das Sachgebiet BuT mit einem Info-Stand vertreten war, kein erhöhtes Antragsaufkommen folgte.

Vom Amt für Soziales wird es als sinnvoll und hilfreich erachtet, verstärkt Kindergärten, Schulen und Vereine etc. aktiv anzusprechen und damit die möglichen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Eltern und Kindern näher zu bringen. Dies wäre allerdings mit zusätzlichem Personalaufwand verbunden.