Sitzung: 19.11.2013 Ausschuss für Umwelt, Klima, Verkehr und Strukturwandel
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0214/2013
Mit Beschluss vom 18. 09. 2013 hat der Ausschuss für Umwelt und Verkehr des Kreises Heinsberg die Gebührenkalkulation für die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg für das Jahr 2014 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Aufgrund der Neuausschreibung des Transportes und der Entsorgung von Rest- und Sperrmüll und der hieraufhin ab dem 01.04.2013 laufenden Verträge konnten erheblich günstigere Entsorgungskonditionen erzielt werden. Hinzu kommen Beträge, die in 2014 wegen Fälligkeit (§ 6 Abs. 2 KAG) aus der Rückstellung auszuschütten sind. Hierdurch ist es möglich, die Gewichtsgebühren für Rest- und Sperrmüll von 175,00 €/t auf 132,00 €/t zu senken. Dies bedeutet eine Gebührenreduzierung in Höhe von rund 25 % zum Vorjahr.
Die Grundgebühr, die sich nach den meldepflichtigen
Einwohnern und der Anzahl der nicht meldepflichtigen Personen in den Kommunen
richtet, ist den Kostensteigerungen anzupassen und auf einen Betrag in Höhe von
5,89 €/je Einwohner zu erhöhen.
Für den Betrieb der bereits ab dem 01.10.2010 in Betrieb genommenen Schadstoffumschlaganlage am Standort Gangelt-Hahnbusch und der nach der Kalkulation für 2014 zu entsorgenden Sonderabfallmenge hat sich die in den letzten 3 Jahren auf einen Betrag in Höhe von 0,85 € je Einwohner festgelegte Gebühr als ausreichend bemessen dargestellt. Sie kann daher auch im Jahr 2014 unverändert stabil gehalten werden.
Die sog. Kleinanliefergebühren werden ebenfalls deutlich reduziert und um die Stufe <1,5 m³ ergänzt.
Auf die mit der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr am 18.09.2013 zugesandten Unterlagen wird an dieser Stelle verwiesen. Als Anlage zur Einladung der Fachausschusssitzung ist neben dem Entwurf der 8. Änderungssatzung eine Synopse beigefügt, die die Änderungen zur bestehenden Gebührensatzung aufzeigt.
Die Änderungen der Satzungsbestimmungen werden im Einzelnen wir folgt begründet:
zu § 1 Ziffern 1 und 3:
redaktionelle
Anpassung
zu § 3 Abs. 1:
erforderliche Änderung
durch aktuelle Vorgaben des Eichamtes Aachen
zu § 3 Abs. 3:
Streichung des
Absatzes, da die hier getroffene Regelung zwischenzeitlich überholt ist
zu § 4 Abs. 1:
Änderung der
Gebührenhöhe und Ergänzung des Textes zum Ausfall der Wägeeinrichtung durch
Vorgaben des Eichamtes Aachen
zu § 4 Abs. 2:
Änderung der
Gebührenhöhe und Erweiterung der Mengenstaffelung zur Erreichung von
reduzierten Gebühren bei kleineren Mengen sowie Anpassung der Mengenstaffelung
wegen der möglichen Unterschreitung der Mindestlast (Vorgabe Eichamt Aachen)
zu § 4 Abs. 3:
redaktionelle Änderung
zu § 4 Abs. 4:
Änderung der
Gebührenhöhe
zu § 4 Abs. 6:
Streichung des
Absatzes, da die hier getroffene Regelung zwischenzeitlich überholt ist
zu § 5 Abs. 1:
redaktionelle Änderung
zur Klarstellung der sachlichen Gebührenfreiheit der Anlieferung von
Altmedikamenten aus Haushaltungen
zu § 5 Abs. 3:
redaktionelle Änderung
zur Klarstellung der Gebührenfreiheit aufgrund aufgetretener
Anlieferbeschwerden
zu § 6 Abs. 1:
redaktionelle Änderung
zur Anpassung an tatsächliche Gegebenheiten
zu § 6 Abs. 2 und 3:
Streichung des
Absatzes, da die hier getroffene Regelung zwischenzeitlich überholt ist
Zu § 6 Abs. 4 (ehemals, jetzt 2):
redaktionelle Änderung