Finanzielle Auswirkungen:

nein

 

Leitbildrelevanz:

nein

 

Inklusionsrelevanz:

nein

 

 

 

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG – KJHG) soll dem Jugendhilfeausschuss eine Vertreterin/ein Vertreter  der Arbeitsverwaltung als beratendes Mitglied angehören

 

Als Mitglied benennt die Arbeitsverwaltung Herrn Peter Spiertz.

 

Herr Spiertz ist zu verpflichten.

 

 

Aufgrund der Änderung des § 5 Erstes Gesetz zur Ausführung der Kinder- und Jugendhilfe NRW (1. AG-KJHG) bzw. nach § 4 Abs. 3 der Jugendamtssatzung soll dem Jugendhilfeausschuss eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat als beratendes Mitglied angehören.

 

Nach Ausscheiden von Frau Büllesbach benennt das Gremium Frau Aline Vonnemann.

 

Frau Vonnemann ist zu verpflichten.