Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 51, Nein: 0, Enthaltungen: 0

 


Finanzielle Auswirkungen:

können nicht beziffert werden

 

Leitbildrelevanz:

1; 2

 

Inklusionsrelevanz:

ja

 

 

Es wird auf den der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 21.11.2018 als Anlage beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 12.10.2018 verwiesen.

 

Herr Andreas Louven, Leiter des Amtes für Soziales, nimmt in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales zu dem Antrag wie folgt Stellung:

 

Kosten für empfängnisverhütende Mittel können grundsätzlich nicht als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt und leistungsmäßig berücksichtigt werden.

 

Die Gewährung von Leistungen zur Bestreitung von Kosten für Empfängnisverhütungsmittel einer über 20-jährigen Person ist als Hilfe zur Gesundheit im Rahmen der Sozialhilfe ebenso ausgeschlossen wie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (Urteil des BSG vom 15.11.2012 -B 7 SO 6 /11 R).

 

Auch nach den anderen Kapiteln des SGB XII und nach dem SGB II besteht nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, Leistungen für diesen Zweck zu erbringen, insbesondere nicht als Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII.

 

Damit sind die Kosten für empfängnisverhütende Maßnahmen bzw. Mittel grundsätzlich aus dem vorhandenen Einkommen bzw. der Regelleistung zu zahlen.

 

Allerdings ist zu prüfen, ob es sich um einen besonders gelagerten Einzelfall handelt, in dem sich ein höherer Anspruch auf der Grundlage einer unabweisbaren, erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarfslage ergibt, der dann mit einer abweichenden Regelsatzfestsetzung gemäß § 21. Abs. 6 SGB II bzw. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII begegnet werden kann.

 

Fest steht damit, dass im Regelfall Leistungen zur Beschaffung von Verhütungsmitteln nicht gewährt werden.

 

Diese Situation wird in der Literatur seit Jahren kontrovers diskutiert. Der Literatur ist ebenso zu entnehmen, dass es in der kommunalen Landschaft verschiedene Ansätze gibt, bei bedürftigen Personen – freiwillig – entsprechende Leistungen zu erbringen.

 

Bereits im Jahre 2008 haben Donum Vitae e.V. und der AWO Kreisverband Heinsberg e. V. die Einrichtung eines „Fonds zur Finanzierung von Sterilisationen in besonderen finanziellen Notlagen“ vorgeschlagen. Nach Prüfung der Angelegenheit und Erörterung mit den Vorsitzenden der seinerzeit im Kreistag vertretenen Fraktionen wurde damals entschieden, keine Kreismittel für die Gründung eines derartigen Fonds im Wege einer freiwilligen Leistung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr sollte die Möglichkeit eröffnet werden, spezielle Bedarfsfälle an den Kreis herantragen zu können, um über das Fachamt im Einzelfall eine Entscheidung zur Übernahme von Sterilisationskosten treffen zu lassen. Begründet wurde dies damit, dass eine direkte Gewährung von Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel des SGB XII als Ersatz oder Aufstockung der nach dem SGB V nicht zu erbringenden Leistungen für die Empfängnisverhütung rechtlich nicht vertretbar sei.

 

Im Jahr 2011 stellten dann beide o. g. Vereine einen Antrag auf Einrichtung eines „Verhütungsmittelfonds für Einkommensschwache“. Auch diesem Antrag wurde mit der o. g. Begründung nicht entsprochen.

 

Seit 2009 erbringt das Amt für Soziales des Kreises Heinsberg absprachegemäß in besonders gelagerten Einzelfällen, die über die AWO Schwangerschaftsberatungsstelle oder über die Beratungsstelle Donum Vitae an das Amt herangetragen werden, in Zusammenarbeit mit diesen Stellen gegebenenfalls Leistungen zur Sterilisation. Es werden dann die entsprechenden Kosten gezahlt.

 

Danach sind in den letzten Jahren jeweils in ein bis zwei Fällen Leistungen erbracht worden:

 

2018: 2 Fälle

2017: Fehlanzeige

2016: 1 Fall

2015: 1 Fall

2014: Fehlanzeige

2013: 1 Fall

2012: 1 Fall

2011: Fehlanzeige

2010: 2 Fälle.

 

Nicht bekannt ist dem Amt für Soziales, ob und in wie vielen Fällen darüber hinaus in den o. g. Beratungsstellen oder im Jobcenter bzw. in den kommunalen Sozialämtern Hilfe zur Beschaffung von empfängnisverhütenden Maßnahmen bzw. Mitteln nachgefragt wurde.

 

Nach wie vor ist die Verwaltung der Auffassung, dass die regelhafte Gewährung von Leistungen zur Beschaffung von Verhütungsmitteln an Frauen oder Männer mit geringem Einkommen auf Grund der Rechtslage nicht möglich ist. Die Versorgung in Notfällen im Hinblick auf Sterilisationen ist bereits sichergestellt. Die Verwaltung nimmt den Antrag allerdings zum Anlass, die Zusammenarbeit mit den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bezüglich der Versorgung mit Verhütungsmitteln in besonders gelagerten Einzelfällen zu optimieren. Ein diesbezügliches Weisungsrecht gegenüber dem Jobcenter hat der Kreis allerdings nicht.

 

Mit der Einrichtung eines Fonds im Sinne des Antrages würde der Kreis Heinsberg freiwillige Leistungen erbringen, die die der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialhilfe übersteigen.

 

Erforderlich ist die Erstellung einer Konzeption, in der mindestens die Höhe der Fondseinlage, der berechtigte Personenkreis, die Leistungsvoraussetzungen, Modalitäten der Leistungserbringung sowie der dem Kreis entstehende Personal- und Sachaufwand beschrieben sind.

 

Soweit beabsichtigt ist, Dritte – z. B. die o.g. Beratungsstellen - mit der Erstellung der Konzeption und/oder der Leistungserbringung aus dem Fonds zu beauftragen, sind hierbei die vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten.

 

Der Vollständigkeit halber wird auch auf die Kostenübernahme von Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen hingewiesen. Das Land NRW ist im Rahmen bestimmter Vermögens- und Einkommensgrenzen gesetzlich verpflichtet, die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsreglung zu übernehmen. Die Kostenübernahme muss vor dem Schwangerschaftsabbruch bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung beantragt werden.

 

Im Ergebnis einigen sich die Ausschussmitglieder im Ausschuss für Gesundheit und Soziales auf folgenden Beschlussvorschlag:

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, in Vorüberlegungen zur Erstellung eines Konzepts zur Erbringung von Leistungen zur Familienplanung einzutreten.